Zurück in GKV nach Auslandsaufenthalt

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

fmayer
Beiträge: 2
Registriert: 19.08.2011, 14:35

Zurück in GKV nach Auslandsaufenthalt

Beitragvon fmayer » 19.08.2011, 15:25

Hallo!
Auch von mir ein Danke an alle Antwortenden. Leider möchte auch ich meinen Spezialfall loswerden.

War als Student von der GKV befreit und privat familien- und später selbst versichert. Dann kam ein Jahr GKV als Arbeitnehmer und anschließend drei Monate GKV als ALGII Bezieher bevor ich anderthalb Jahre in Japan war (dort im jap. System pflichtversichert). Nach Rückkehr nach Deutschland wollte ich mich freiwillig bei meiner letzten GKV versichern, da kein Anrecht auf ALGII mehr bestand, wurde aber abgelehnt, wegen nicht abgeschlossener Anwartschaft. Ich habe mich daraufhin *nicht* privat versichert. Habe jetzt einen Arbeitgeber gefunden, liege aber über der Jahresgrenze für eine Zwangsversicherung bei der GKV.

Meine Fragen:
- war die Ablehnung von der GKV rechtens?
- kann ich als Arbeitnehmer zurück in die GKV oder können die mich wieder an die PKV verweisen?
- mir ist bewußt, daß nichtgeleistete Beitrage plus Strafzahlungen geleistet werden müssen. Besteht die Chance hier auf Kulanz zu hoffen/drängen, z.B. Strafzahlungen wegfallen zu lassen?

Bin dankbar für jeden Hinweis und hoffe auf 'Munition' für eine drohende Auseinandersetzung mit den KVen.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 19.08.2011, 16:45

Da du zuletzt in Deutschland in der GKV warst, in Japan auch, ähnliches System wie hier in Deutschland hätte dich meiner Ansicht nach die GKV gleich bei Einreise nach Deutschland wieder nehmen müssen.
Und zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sofern nicht gleich das Beschäftigungsverhältnsi begonnen hat

Es gilt aber in diesem Fall § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Das heißt also die hätten dich innerhalb von 2 Monaten aufnehmen müssen.

Meiner Ansicht nach. Frag doch mal deine Kasse, was Sie davon halten.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 21.08.2011, 12:53, insgesamt 1-mal geändert.

fmayer
Beiträge: 2
Registriert: 19.08.2011, 14:35

Beitragvon fmayer » 21.08.2011, 11:03

Vielen Dank! Morgen geht ein Einschreiben raus.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 21.08.2011, 12:40

viel glück, ansonsten nochmal melden


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste