Seit 2008 nicht Krankenversichert (Hilfe)

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Anyka
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Seit 2008 nicht Krankenversichert (Hilfe)

Beitragvon Anyka » 25.08.2011, 15:47

Seit 01.01.2008 bin ich nicht Krankenversichert, da ich keine Ausbildung habe und auch keinen Job.
Geld habe ich nur Sporadisch durch Hundesitten verdient.
Habe nun einen Antrag auf ALG II gestellt und auch alle unterlagen zusammen bis auf eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, war zu letzt bei der Siemens Betriebskrankenkasse (SBK).
Habe auch schon Telefonisch mit denen Kontakt aufgenommen wo mir gesagt wurde, dass die mich erst Rückwirkend Versichern müssen.
Ich beantrage ALG II, da ich kein Einkommen habe und die wollen 6000 €

Hätte ich das nötige Geld gehabt, wäre ich ja Versichert gewesen aber da ich das nicht bezahlen konnte, war ich eben nicht Versichert.

Zu mir, ich bin 27 ledig und Kinderlos, was kann ich noch machen um wieder Versichert zu sein, denn 6000 € hab ich einfach nicht.

Ich war die Jahre nicht Krank zumindestens nicht so, dass ich einen Arzt gebraucht hatte.

Ich bin momentan ziemlich verzweifelt.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 25.08.2011, 20:22

Ahnliche Themen gab es hier schon oft.

Kernaussage: Die Kasse ist zur Aufnahme aufgrund ALG2-Bezugs verpflichtet, auch ohne vorher eine rückwirkende Versicherung nach § 5(1) Nr. 13 SGB V (die zu den hohen Nachzahlungsforderungen führt) durchzuführen.
Dazu Anmeldung bei der Kasse vom Jobcenter nach § 175(3) SGB V durchführen lassen.

Siehe z.B. folgende Threads:

viewtopic.php?t=3867&postdays=0&postorder=asc&start=0

viewtopic.php?t=4138

viewtopic.php?t=3624&postdays=0&postorder=asc&start=0

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Beitragvon Alwin :) » 26.08.2011, 14:28

Hallo Anyka,

Dipling hat ja meinen Thread hier schon verlinkt.
Da steht genau drin, wie und in welcher Reihenfolge Du vorgehen musst.
Da ich Deine Situation kenne, kann ich nachvollziehen wie verzweifelt man manchmal ist.
Aber Du musst Dich motivieren und es einfach angehen, es fühlt sich verdammt gut an wenn man Schritt für Schritt wieder ins Leben zurückkommt.

Ich hab mir z.B. bis Ende des Jahres eine Checkliste gemacht, mit den Problemen und Dingen die ich unbedingt erledigen muß, damit ich dann endlich mal wieder befreit ins neue Jahr gehen kann und ich muß sagen bis auf die noch unklare Situation mit der KK hab ich schon einiges davon abhaken können.

Also denn raus aus der Schockstarre und los gehts :-)

Anyka
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Beitragvon Anyka » 30.08.2011, 14:15

Danke für die Links und Tips, das mit der Checkliste ist keine so schlechte Idee.

Habe eben wieder einen Anruf von der Krankenkasse bekommen, wo die mich weiterhin Rückwirkend Versichern wollen und Ratenzahlung soll 6 Monate gehen heißt müsste jeden Monat 1000 Euro überweisen.
Nur soviel kann ich als zukünftiger Harz IV Empfänger nicht überweisen. Habe gesagt mehr wie 100 Euro geht nicht.
Ich könnte gerade schreien, kennen die, die § nicht?
Ich verzweifle noch.

Noch eine Frage zu § 175(3) SGB V
Ich habe ja nun noch keine Mitgliedsbescheinigung, die ich der ARGE nun morgen vorlegen kann.
Nach dem § heißt es, die ARGE muss/müsste mich dann bei der Krankenkasse anmelden wo ich zu letzt war oder kann die dann auch eine ganz andere auswählen.
Wie sieht es dann mit der Rückversicherungspflicht aus?

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Beitragvon Rossi » 30.08.2011, 18:58

Also, das Jobcenter muss Dich bei der Kasse anmelden, wo Du zuletzt versichert gewesen bist. Ein Wahlrecht besteht hier also nicht.

Habe auch schon Telefonisch mit denen Kontakt aufgenommen wo mir gesagt wurde, dass die mich erst Rückwirkend Versichern müssen.


Womit begründet die Kasse dies? Lese Dir die anderen Threads durch.

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Beitragvon Alwin :) » 30.08.2011, 21:50

Wie Rossi schon sagt, lass Dich durch das Jobcenter anmelden(die sind nach 2 Wochen dazu verpflichtet, weise die SB notfalls beim JC auf den speziellen § hin) und bete.
Steht aber alles z.B. in meinem Thread drin. Mehr kannst Du momentan nicht machen.

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Beitragvon Anyka » 30.08.2011, 22:28

Habe heute tatsächlich auch noch eine Mail erhalten nach dem Telefonat.

die Beitragsmitteilung für die Zeit ab 01.01.2008 bis zum Beginn der Versicherung über das Jobcenter.
Gleichzeitig mailen ich Ihnen die besprochene Ratenzahlungsvereinbarung zu mit der Bitte, diese unterschrieben an uns zurück zu geben, damit diese Gültigkeit erlangen kann.
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Ich habe der von der Kasse auch gleich noch zurück geschrieben, dass ich gerne das schriftlich begründet haben möchte für die Rückversicherung und das sie den Betrag haben wollen.

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Beitragvon Alwin :) » 30.08.2011, 22:54

Ich würde da nichts unterschreiben und vielleicht eher das Gespräch per Telefon suchen und ihnen erklären wie es bei Dir aussieht. Diese Gespräche stehen bei mir auch noch aus, momentan bin ich in der Warteschleife und hoffe darauf, das die Kasse sich vielleicht zufrieden gibt mit einem kerngesunden Mitglied das ab jetzt seinen Beitrag bezahlt.
Du musst auf jedenfall erstmal die Versicherung durch das Jobcenter herstellen lassen, damit man eine gute Verhandlungsgrundlage hat.
Man will ja als Betroffener wirklich eine Lösung finden und hat auch gegen eine moderate Rückzahlungslösung nichts gegen, aber mit der derzeitigen Konstellation weiß man ja gar nicht ob einen die KK nicht kaputt machen will. Wie Rossi immer so schön sagt, es bringt keinem was, wenn die KK mit Kanonen auf Spatzen schießt. Eine Verbraucherinsolvenz bringt ja keiner Seite was. Ich drück Dir die Daumen. Ich verstehe einfach nicht, warum von der Bundesregierung da nicht eine Art Amnestie eingeführt wurden ist, wo man die verlorenen gegangen Schäfchen mit einer erträglichen Rückzahlung wieder zurückholt. Denn wie ich das so einschätze gibt es nach uns noch viele Andere die einfach nicht wissen was sie machen sollen. Ohne KK zu leben ist schon echt mies genug und ich unterstelle einfach mal das die meisten sowas nicht vorsätzlich machen. Es sollte einfach eine ordentliche Lösung dafür geben und das Thema wäre in Kürze gelöst.

PS: Ich würde definitiv momentan nicht schriftlich mit der KK kommunizieren!

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Beitragvon Rossi » 30.08.2011, 23:32

Na ja,

Ich verstehe einfach nicht, warum von der Bundesregierung da nicht eine Art Amnestie eingeführt wurden ist, wo man die verlorenen gegangen Schäfchen mit einer erträglichen Rückzahlung wieder zurückholt


Die Bundesregierung braucht hier nicht zu reagieren.

Es muss nun endlich das besagte gemeinsame Rundschreiben für die ALG II-Empfänger veröffentlicht werden.

Sobald das Rundschreiben veröffentlicht wird, ist das gesamte Theater vorbei. Man kommt ohne Nachzahlungspflicht wieder durch den ALG II-Bezug in die GKV. Dann haben es die Kassen schwarz auf weiß und es muss keine Kanone mehr herausgeholt werden. Alle Kassen haben sich an diesem Rundschreiben zu orientieren.

Mir ist zufällig wieder eine ganz aktuell überarbeitete Fassung des Entwurfs in die Finger gelangt. Die Passage ist unverändert und somit im Ansatz nicht strittig.

Aber jede Kasse macht es derzeit völlig anders. Na ja!

Anyka
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Beitragvon Anyka » 31.08.2011, 06:58

Rossi hat geschrieben:Aber jede Kasse macht es derzeit völlig anders. Na ja!


Kennen die Kassen das Rudschreiben? Da es ja noch nicht veröffentlicht wurde. wie du schreibst?

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Beitragvon Vergil09owl » 31.08.2011, 08:28

Geht aber auch anders, grundsätzlich mußt du den antrag auf eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr 13 stellen, für den Zeitraum wo du ALG II beziehst gilt grundsätzlich die Versicherungspflicht, also ist die letzte Kasse zuständig. Denn kommt es jetzt noch darauf an bei welcher Kasse du zuletzt versichert warst Ersatzkasse AOK IKK BKK. Da gibt es für jede Kassenart unterschiedliche Handlungsempfehlungen.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 31.08.2011, 22:11, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Rossi » 31.08.2011, 21:32

Kennen die Kassen das Rudschreiben? Da es ja noch nicht veröffentlicht wurde. wie du schreibst?


Die Mitarbeiter/innem am Schalter definitiv nicht. Evtl. die Vorgesetzten bzw. auf Nachfrage bei der nächst höheren Dienststelle.

Sorry, derzeit sind die Betroffenen einfach nur ausgeliefert. Es kommt immer darauf an!

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Beitragvon Anyka » 01.09.2011, 19:07

Ich glaub bald fang ich an zu schreien, dass macht mich echt noch fertig.
Das ist dann die Begründung von der Kasse.

Sehr geehrte Frau xxx,

gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist versicherungspflichtig, wer keinen anderen Versciherungsschutz hat. Sie gaben auf Ihrer Beitrittserklärung an, dass Sie keinen anderen Versicherungsschutz haben. Daher besteht für Sie für die Zeit bis zum Beginn der Versicherung über das Jobcenter Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der letzten Krankenkasse. Für diese Versicherung sind die Beiträge durch Sie als Mitglied zu zahlen.

Was passiert, wenn Sie die Beiträge nicht zahlen können?
Werden die Beiträge durch Sie als Mitglied nicht gezahlt, müssen diese durch die Kasse angemahnt werden und gelangen ggfs - bei weiterer Nichtzahlung - in die Zwangsbeitreibung. Hier kann die Beitragsforderung niedergeschlagen werden, wenn Sie dem Gerichtsvollzieher nachweisen, dass Sie derzeit nicht in der Lage sind, die Beiträge zu zahlen.

Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sehe ich keine Möglichkeit der Versicherung ab Beginn des Leistungsbezuges durch das Jobcenter ohne die rückwirkende Beitragszahlung. Auch in der mir vorliegenden Fachliteratur habe ich keine anderslautende Aussage gefunden.

Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben und stehe für Fragen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüße
xxx

Dipling
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Beitragvon Dipling » 02.09.2011, 11:44

"...gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist versicherungspflichtig, wer keinen anderen Versicherungsschutz hat.."

-> trifft so pauschal nicht zu

"Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sehe ich keine Möglichkeit der Versicherung ab Beginn des Leistungsbezuges durch das Jobcenter ohne die rückwirkende Beitragszahlung. Auch in der mir vorliegenden Fachliteratur habe ich keine anderslautende Aussage gefunden. "

-> es ist genau umgekehrt. Die Kasse hat keine Rechtsgrundlage, die Aufnahme infolge ALG2-Bezuges zu verweigern. Auch handelt es sich offensichtlich um die Auffassung eines einzelnen Kassenmitarbeiters. Zitat: "..sehe ich keine Möglichkeit...habe ich keine anderslautende Aussage gefunden.."

Rossi
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Beitragvon Rossi » 02.09.2011, 16:37

Hä,

sehe ich keine Möglichkeit der Versicherung ab Beginn des Leistungsbezuges durch das Jobcenter ohne die rückwirkende Beitragszahlung. Auch in der mir vorliegenden Fachliteratur habe ich keine anderslautende Aussage gefunden.



Da kann die Tante auch suchen solange sie will, sie wird dort auch nichts finden. Denn dieser Denkansatz ist nämlich völlig daneben.

Die Tante hat § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V zu prüfen und nicht § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Dabei hat sie die Bestimmungen von § 5 Ab.s 5a und § 186 Abs. 11 SGB V zu beachten.

1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V sind Bezieher von ALG II pflichtversichert, sofern sie nicht familienversichert sind.

Gretchenfrage, beziehst Du ALG II? Jawoll! Kannst Du familienversicherden? Nein!

Also hast Du die erste Hürde für diese Pflichtvesicherung überwunden.

2. Nach § 5 Abs. 5a SGV keine Pflichtversicherung durch den ALG II-Bezug, wenn man 1 Tag vor Beginn der Leistung privat versichert war. Gretchenfrage? Bist Du 1 Tag vorher privat versichert gewesen? Nein!

Keine Versicherungspflicht durch den ALG II-Bezug, wenn man 1 Tag vor Leistungsbezug überhaupt nicht versichert war und selbständig oder Beamter etc. war.

Okay, Du bist zwar 1 Tag vorher nicht versichert gewesen, aber Du bist nicht selbständig oder Beamtin gewesen, richtig? Also wird diese Hürde auch überwunden.

3. Gem. § 186 Abs. 11 SGB V beginnt die Pflichtmitgliedschaft mit dem 1. Tag des Leistungsbezuges.

Da keine Ausschlusskriterien vorliegen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a bzw. § 5 Abs. 5a SGB V) wirst Du wieder Mitglied.

So hat man einen Sachverhalt rechtlich zu klären. Bei meiner Prüfung lande ich erst einmal gar nicht bei § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.


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