Folgende Fragen:
Ich bekam bis zum 31.1 ALGII.
Am 13.8.2007 meldete ich meine Selbstständigkeit der KK. Diese begann am 15.5.2007.
Einkommen aus Selbstständigkeit : 1050 € im Monat.
1. Jetzt soll ich vom 1.4.-14.5. 118,42 KV und 15,93 Pflegeversicherung.
Muss ich für diesen Zeitraum (ohne Job) nachzahlen?
2. Ich soll bei einem Einkommen von 1050 € monatlich 266,44 € KV und 35,83 € PV = 302,27 € bezahlen.
Ist das nicht zuviel? Ich meine etwas von 170€ Mindestbeitrag gelesen zu haben. Wobei 1200 € Einkommen mind. zu Grunde gelegt werden. Speziell nach der Gesetzneuregelung.
3. Hat eine Pflichtversicherung nach $5 Abs. 1 Nr.13 SGB V 'Nachteile gegenüber der freiwilligen Versicherung die 3 Monate nach Versicherungsende beantragt werden kann? Wie höhere Beiträge oder Sicherheit des Krankenversicherungsschutzes?
Beitragsnachzahlung / Falsche Berechung?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Tja, Du erleidest die Nachteile der grossen Reform, sorry!
Klar, ist es logo, da Du ab dem 01.04.2007 keinen ausreichenden KV/PV-Schutz hast, bist ab dem 01.04.2007 pflichtversichert.
Für die Beitragseinstufung gilt § 240 SGB V entsprechend. D. h., du zahlst einen Mindestbeitrag ab dem 01.04.2007, wenn dein Einkommen unterhalb von 816,97 Euro im Monat liegt. Dieses ist hier Fall.
Sooh, jetzt kommt noch die Klamotte mit der Verselbständigung ab dem 15.05.2007! Hier liegt der Mindestbeitrag viel höher. In der Regel ist der Beitrag doppelt so hoch. Geht aber alles aus § 240 SGB V hervor.
Wenn Du mich fragst, ist das alles in Ordnung, ist leider so!!!
Klar, ist es logo, da Du ab dem 01.04.2007 keinen ausreichenden KV/PV-Schutz hast, bist ab dem 01.04.2007 pflichtversichert.
Für die Beitragseinstufung gilt § 240 SGB V entsprechend. D. h., du zahlst einen Mindestbeitrag ab dem 01.04.2007, wenn dein Einkommen unterhalb von 816,97 Euro im Monat liegt. Dieses ist hier Fall.
Sooh, jetzt kommt noch die Klamotte mit der Verselbständigung ab dem 15.05.2007! Hier liegt der Mindestbeitrag viel höher. In der Regel ist der Beitrag doppelt so hoch. Geht aber alles aus § 240 SGB V hervor.
Wenn Du mich fragst, ist das alles in Ordnung, ist leider so!!!
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