Ich reise bald für 70 Tage nach Malaysia. Für diese Zeit habe ich eine Auslands-KV. Die Barmer lehnt eine Beitragbefreiung ab (lt. Gesetz gerechtfertigt), die Voraussetzungen für eine Anwartschaftsversicherung erfülle ich nicht, schreibt die KK. Würde einem Antrag nach § 240 Abs. 4a SGB V (damit ist sicherlich die Anwartschaft gemeint) auf Verweis auf eine selbständige Auslandtätigkeit stattgegeben oder ist dies nur bei mehr als 3 Monaten möglich? Welchen Nachweis muss ich der KK vorlegen, dass ich dort arbeite? Wird dies überprüft. Arbeiten werde ich dort per e-Mail als Dienstleister für meine Firmen weiter. Hauptsächlich will ich dort mein körperlichen Beschwerden durch das dortige Klima in Griff bekommen. Mir hat ein Versicherungsmarkler geraten, ich soll angeben, dass ich als Tauch-oder Surflehrer dort arbeite.
Gibt es doch noch eine Möglichkeit, den Beitrag oder einen Teil davon für die 70 Tage zu sparen (abmelden beim Meldeamt?).
Rentner,selbständig,freiwillig in der GKK,im Ausland
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun denn, eine Ermäßigung für die 70 Tage wirst Du definitiv nicht bekommen, da es halt keine 3 Monate sind.
Alles andere ist Trixerei!
Auch wenn Du den Wohnsitz hier abmelden solltest, muss die Kasse noch prüfen, ob Du den gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland noch hast. Diesen behält man immer, wenn der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend ist und ein Wille zur Rückkehr besteht. Diesen Willen bekundest Du durch den Abschluss der Auslandskrankenversicherung, denn diese geht auch nur für einen bestimmten Zeitraum. Ferner könnte bei der Auslandskrankenversicherung dann der Schuss nach hinten losgehen, da man hierfür einen Wohnsitz in Deutschland benötigt.
Nicht, dass Du dir nachher selber eine Grube buddelst und dort reinfällst.
Alles andere ist Trixerei!
Auch wenn Du den Wohnsitz hier abmelden solltest, muss die Kasse noch prüfen, ob Du den gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland noch hast. Diesen behält man immer, wenn der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend ist und ein Wille zur Rückkehr besteht. Diesen Willen bekundest Du durch den Abschluss der Auslandskrankenversicherung, denn diese geht auch nur für einen bestimmten Zeitraum. Ferner könnte bei der Auslandskrankenversicherung dann der Schuss nach hinten losgehen, da man hierfür einen Wohnsitz in Deutschland benötigt.
Nicht, dass Du dir nachher selber eine Grube buddelst und dort reinfällst.
Supergut auf den Punkt gebracht, Rossi!
Gruß von
Gerhard
Ein wahrhaft markwürdiger Markler, der solche markigen Tipps gibt.
Gerhard
Ein wahrhaft markwürdiger Markler, der solche markigen Tipps gibt.
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