Nach Umzug ins Ausland Versicherung verspätet abgemedet

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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lex
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Nach Umzug ins Ausland Versicherung verspätet abgemedet

Beitragvon lex » 31.01.2012, 20:24

Hallo zusammen,

Ich war einige Zeit Grenzgänger, Wohnsitz Deutschland, Arbeitsort Schweiz.
Nach meinem anschließenden Umzug in die Schweiz war ich mir erst nicht bewusst darüber dass ich eine neue Krankenversicherung für die Schweiz benötige und habe die alte erst nach 2 Monaten gekündigt.
Jetzt will die neue schweizer Versicherung eine Beitragserhebung ab meinem Umzugdatum, die alte hat ja für den selben Zeitraum ebenso bereits Beiträge eingezogen ... Bleibt mir nun nichts anderes übrig als beide
Beiträge zu zahlen ?

Vielen Dank

Rossi
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Beitragvon Rossi » 31.01.2012, 21:46

Hm, Du solltest Kontakt mit der DVKA aufnehmen.

Guckst Du hier:

http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/DVKA.htm

Die Schweiz gehört ja bekanntlich nicht zur EU/EWR, aber es gibt mit der Schweiz ein gleichlautendes SV-Abkommen, wie in der EU/EWR.

Im Bereich der EU/EWR gibt es nämlich den Grundsatz, dass immer nur 1 Recht anzuwenden ist. Bei Dir werden aber in den 2 Monate beide Rechte ganz offensichtlich angewandt. Dies ist nomalerweise nicht gewollt bzw. nicht üblich.

Wenn man seinen Wohnsitz in ein anderes EU/EWR Land (gilt auch für die Schweiz) verlegt, dann gilt normalerweise das Recht des Wohnsitzlandes. Dies wäre dann die Schweiz. Somit ist die Versicherung in Deutschland überflüssig.

Tiger
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Beitragvon Tiger » 31.01.2012, 21:53

Ich gehe davon aus, dass in Deutschland eine freiwillige Versicherung bei einer KK besteht.

>>§ 191 SGB V:
Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.<<



Grds. besteht zwischen Deutschland und der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen (EWG-Verordnung 1408/71), welches eine Doppelversicherung ausschließt bzw. Sachverhalte länderübergreifend gleichstellt. Falls die Versicherungspflicht in der Schweiz (Obligatorium) aufgrund einer Beschäftigung eintritt, so wäre lt. Pkt. 2 oben genannter Vorschrift die freiwillige Versicherung in Deutschland zu beenden.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 31.01.2012, 22:00

Tja, Tiger, die freiw. Kv. endet aber auch, wenn man den Geltungsbereich des Gesetzes verlässt. Der Geltungsbereich des Gesetzes ist und bleibt zunächst Deutschland. Insofern muss man nicht kündigen, wenn man das Territorilagebiet (Deutschland) dauerhaft verlässt.

Dann aber kommen die besonderen Bestimmungen der EU/EWR bzw. Abkommenstaaten ins Boot. Und genau hier dann der Grundsatz, dass nur 1 Recht gilt.

So habe ich es bislang auf jeden Fall verstanden!

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Beitragvon Vergil09owl » 31.01.2012, 22:09

vollkommen korrekt, so sieht es auch das Deutsch - schweizeriche SV Abkommen vor wenn ich mich nicht ganz irre.

Gruss.

Jochen

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Beitragvon Rossi » 31.01.2012, 22:10

Wie, vergil, bist Du jetzt auch in dem Auslandskrempel tätig?

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Beitragvon Vergil09owl » 31.01.2012, 22:14

Grien, werde ich leider müssen

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Beitragvon Rossi » 31.01.2012, 22:17

Tja, kommt davon, wenn man bei einer BKK oder so einer Pusemuckel-Kasse beschäftigt ist. Dort muss man bzw. soll man alles machen.

Da sind die großen innovativen Kassen mit dem schönen grünen Logo anders organisiert. Denn dort gibt es in der Regel Spezialabteilungen, die den ganzen Tag nix anderes, als diesen Auslandskrempel machen!

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Beitragvon Vergil09owl » 31.01.2012, 22:22

Allrounder halt, doch auch wir haben da unseren spezis, heißt ja nun nicht das wir nicht wüßten was die Fach .. nicht auch wüßten. Wir schauen denn da lieber nochmal zweimal hin.

http://www.bag.admin.ch/aktuell/
Aber wer weiss auch schon alles 8)

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Beitragvon Tiger » 31.01.2012, 22:25

Rossi hat geschrieben:Die freiw. Kv. endet aber auch, wenn man den Geltungsbereich des Gesetzes verlässt. Der Geltungsbereich des Gesetzes ist und bleibt zunächst Deutschland. Insofern muss man nicht kündigen, wenn man das Territorilagebiet (Deutschland) dauerhaft verlässt.


Aufgrund der (u.a. territorialen) Gleichstellungsvorschriften zwischen den Staaten ist es für das Bestehen der freiwilligen Versicherung unerheblich, ob der Wohnort nun auf Dauer in Deutschland oder in der Schweiz besteht. Bei einem dauerhaften Verzug in einen Drittstaat ohne Abkommen ist die freiw. Versicherung jedoch mit Ausreise zu beenden; hier greift der fehlende Geltungsbereich.

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Beitragvon Rossi » 31.01.2012, 22:29

Völlig klar.

Zitat:

Bei einem dauerhaften Verzug in einen Drittstaat ohne Abkommen ist die freiw. Versicherung jedoch mit Ausreise zu beenden; hier greift der fehlende Geltungsbereich.


Aber dann kommt das Abkommen mit dem Grundsatz, dass nur 1 Recht gilt!

Alles andere wäre im Ansatz nicht nachvollziebar, oder?!

Na klar, es gibt ja den Grundsatz, doppelt gemoppelt hält immer besser!! Aber nicht im Bereich der EU/EWR bzw. Abkommenstaat.

Nu bringe es mal uff´n Punkt. Die Schweiz hat doch ne Bürgerversicherung, oder irre ich mich dort. D.h, eine Pflichtversicherung für diejenigen, die in der Schweiz wohnen.

Warum in aller Welt, soll eine Pflichtversicherung in der Schweiz bestehen und gleichzeitig eine ggf. freiw. Kv. in Deutschland? Will man den Gesundheitsfonds damit retten?

Tiger
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Beitragvon Tiger » 31.01.2012, 23:02

Rossi hat geschrieben:Warum in aller Welt, soll eine Pflichtversicherung in der Schweiz bestehen und gleichzeitig eine ggf. freiw. Kv. in Deutschland?


Warum doppelt versichert? Falls Versicherungspflicht in der Schweiz eintritt, so ist dies mit deutschem Recht gleichzustellen. Also: Die freiwillige Versicherung ist zu beenden.

Würde in der Schweiz jedoch KEIN Versicherungspflichttatbestand eintreten, so läuft die freiwillige Versicherung erst mal weiter.

Die zwischenstaatlichen Regelungen im Rahmen des EG-Rechts greifen eigentlich schön ineinander.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 31.01.2012, 23:09

Boah, dat war aber jetzt ne schwere Geburt.

Dann fange ich mal mit dem Eingangsthread an:

Zitat:

Jetzt will die neue schweizer Versicherung eine Beitragserhebung ab meinem Umzugdatum


Wo sind wir hier; im Wunschkonzert?

Die Schweiz "will" etwas?

Worauf stützt die Schweiz diesen Willen? Auf die Bürgerversicherung (Pflichtversicherung), oder auf ein Wunschkonzert, damit der Poster doppelt versichert ist?

Nachtigall, ik hör Dir trapsen, hier haut etwas nicht hin, oder?!

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Beitragvon Vergil09owl » 31.01.2012, 23:15

Der Begriff der obglitatorischenKV ist dir ein Begriff? Du mußt dich in der Schweiz versichern wenn du dort leben oder und arbeiten willst, ausser vieleicht du fällst als Grenzgänger aus dem System in der sChweiz. Siehe Link BGA.

Tiger
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Beitragvon Tiger » 31.01.2012, 23:23

Rossi hat geschrieben:Boah, dat war aber jetzt ne schwere Geburt.


immer mit der Ruhe... bin hier gleichzeitig auch noch am Zocken... Multitasking sozusagen...
wusste ja nicht, dass man die Postings hier in Echtzeit reinhaun muss... so, bin dann mal weg


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