Hallo Forum,
für Kenner dürfte dies wahrscheinlich eine ziemlich bescheuerte Frage sein, aber ich habe hierzu Nichts gefunden.
Jemand wird als Selbständiger freiwilliges Mitglied der GKV (die Voraussetzungen liegen vor!) und zahlt einen "Zusatzbeitrag für die Berechtigung auf Krankengeld".
Was ist im Krankheitsfall - setzt das Krankengeld bei einem Selbständigen auch erst nach 6 Wochen (wie bei einem Arbeitnehmer) ein?
Danke für Eure Antworten.
Frdl. Gruß und einen schönen Abend
Krankengeld bei freiwilliger Mitgliedschaft GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Jo, richtig und hier stehts:
§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld SGB V
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1.bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.
§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld SGB V
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1.bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.
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