Sonderfall Beitragsberechnung GKV

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MST
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Sonderfall Beitragsberechnung GKV

Beitragvon MST » 01.09.2007, 12:37

Hallo zusammen,

habe eine knifflige Frage und wäre für Meinungen dazu dankbar.

Ausgangssituation: ich privat versichert, Tochter ebenfalls, Ehefrau freiwillig bei GKV, seit Geburt unserer Tochter Ende 2006 ohne eigenes Einkommen.

Wie wird der Beitrag zur GKV meiner Frau berechnet?

Die Kasse behauptet: mein Einkommen : 2 X Beitragssatz

Das findet sich auch in der Satzung wieder, wo es heißt: ". . . ist von den Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten auszugehen. Soweit keine Kinder im Sinne von Satz 5 vorhanden sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme der kalendertägliche Teil der Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehegatten."

Was jedoch steht in dem ominösen Satz 5: "Bei gemeinsam unterhaltsberechtigten Kindern ohne eigene Einnahmen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind (Anm.: all dies trifft auf unsere Tochter zu), ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen des Ehegatten für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 1/3 der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen."

Die Kasse meiner Frau setzt allerdings gar nix ab! Wie also wird dieser Abzug berechnet?
a) (mein Gehalt minus 1/3 der Beitragsbemessungsgrenze) : 2 X Beitragssatz
b) mein Gehalt : 2 minus 1/3 der Beitragsbemessungsgrenze
c) ???

Kennt sich da jemand aus?

Und darüber hinaus, wenn wir tatsächlich, wie ich stark vermute, viel zu viel bezahlt haben, wie sollen wir weiter vorgehen? Ich neige fast dazu, mir direkt anwaltliche Hilfe zu nehmen.

Übrigens habe ich schon in Satzungen anderer Kassen den Zusatz gefunden, daß die Hälfte meines Gehaltes, allerdings begrenzt auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der Beitragsberechnung zugrundegelegt wird. Das finde ich auch nur logisch und fair, während bei der Kasse meiner Frau auch sämtliche meiner Einnahmen mitberücksichtigt werden, die die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Und das obwohl es in deren Satzung zunächst auch noch hieß "Einnahmen, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen, bleiben außer Ansatz . . ." .

Wer kann helfen? Würde uns natürlich riesig freuen, wenn es zu dieser zugegeben doch etwas komplexen Fragestellung fachkundige Hinweise gäbe.

P.S.: Und tschuldigung für ausschweifenden Text, konnte mich nicht kürzer fassen.

fwilke
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Beitragvon fwilke » 01.09.2007, 20:01

Hallo MST,

das hätte von mir sein können - genau die beiden Varianten getroffen. Es gibt zwei Typen von Kassen bzw. Berechnungsmethoden.

1.) Minimum von (Einkommen/2) und BBG = x.
2.) (Minimum von Einkommen und BBG)/2 = x.

Beitrag ist dann x mal Beitragssatz. Variante 1 deckelt erst beim Höchstsatz,Variante 2 beim halben Höchstsatz.

Was die Festlegung der Berechnungsgrundlage angeht, ist meiner Meinung nach der Kollege rossi der richtige Ansprechpartner! Falls er sich nicht meldet, einfach PN an ihn.

Frank Wilke


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