Mal eine Frage in die Runde :
Ich habe gerade einen sehr intressanten Artikel zu § 5 Abs 1 Nr 13 in Wege zur Sozialversicherung gelesen.
In diesem Artikel wird die These aufgestellt das nach Urteil des BSG AZ B 12 KR11/09 R und dem LSG Urteil Hessen vom 16.12.2010 -L8KR III/09 die Versicherugnspflicht ab dem Tage beginnt wo kein anderweitiger Versicherungschutz vorliegt.
Heißt jetzt also wenn heute ein Mitglied aus der SV Pflicht rausfällt und er nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft, eine freiwillige MG kommt nicht zustande, keine andere Pflicht MG oder Familienversicherung usw, grundsätzlich pflicht zu versichern ist nach § 5 Abs. 1Nr. 13 SGB v, heißt auf gut Deutsch die Versicherung ist so oder so durchzuführen.
Kann man das so sehen wenn ja, warum wird es nicht gemacht.
Artikel: Kein gesetzlicher Krankenversicherungschutz wegen rückwirkenden Forderungen von Krankenverischerungsbeiträgen v. Dr. Manfred Hammel in WZS 04/12 S.111 ff.
Eine Frage wegen § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Postrank7
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Hoi vergil, Du stellst aber ne lustige Frage?
Na klaro ist es so.
Der freiw. Kv. kann man beitreten, man muss es nicht.
Es gibt hiefür eine absolute Frist von 3 Monaten. Wird diese Frist verstrichen, dann wird man von der Kralle erwischt (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Dazu brauche ich keinen Artikel lesen, es reicht mir § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V und dann § 186 Abs. 11 SGB V (Beginn der Kralle).
Na klaro ist es so.
Der freiw. Kv. kann man beitreten, man muss es nicht.
Es gibt hiefür eine absolute Frist von 3 Monaten. Wird diese Frist verstrichen, dann wird man von der Kralle erwischt (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Dazu brauche ich keinen Artikel lesen, es reicht mir § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V und dann § 186 Abs. 11 SGB V (Beginn der Kralle).
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- Postrank7
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