Bitte um Eure Hilfe-Wechsel von der PKV in die GKV

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Leoni3
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Bitte um Eure Hilfe-Wechsel von der PKV in die GKV

Beitragvon Leoni3 » 07.05.2012, 19:59

Hallo!

Ich hoffe sehr, dass Ihr mir weiterhelfen könnt. Ich bin Beamtin (nicht verheiratet) und zu 50% beihilfeberechtigt und zu 50% privat krankenversichert. Nach langer Überlegung möchte ich mein Beamtenverhältnis lösen und eine schulische (nicht sozialversicherungspflichtige) Ausbildung beginnen.

Von meinen Ersparnissen kann ich die teure schulische Ausbildung gerade so finanzieren eine private Krankenvollsicherung kann ich mir nicht leisten, zumal ich auch noch einen Risikozuschlag habe.

Gibt es irgendeine Möglichkeit für mich, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren? Ich habe mich bei zwei gesetzlichen Krankenkassen telefonisch erkundigt und unterschiedliche Aussagen erhalten. Auch konnten mir die genauen Rechtsgrundlagen nicht benannt werden.

Eine KK hat mir erläutert, dass es nur einen Weg für mich gibt, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, nämlich die der Aufnahme einer sozialversicherungpflichtigen Beschäftigung.

Fragen:

• Ist es richtig, dass ich mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein muss, um dauerhaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben?

o Wenn ja, wo ist denn dieser Zeitraum festgeschrieben?
o Wenn ja, muss ich ein Jahr „am Stück“ sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein oder gilt eine Rahmenfrist?

Die andere KK sagte, dass ich in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren kann, wenn ich schon einmal gesetzlich krankenversichert war. Ich war während meines Studiums als Beamtenanwärterin freiwillig gesetzlich krankenversichert, dies ist jedoch bereits über sieben Jahre her. Auf meine Frage, wo ich diese Regelung nachlesen könne, bekam ich leider nur die Antwort im SGB V, konnte dort aber diesbezüglich nichts finden.

• Was sagt Ihr dazu?

Viele liebe Grüße
Leoni

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Beitragvon Rossi » 07.05.2012, 20:41

Nun ja, manchmal lösen schulische Ausbidlung auch eine SV-Pflicht in der GKV aus. Was willst Du genau machen?

Ansonsten:

• Ist es richtig, dass ich mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein muss, um dauerhaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben?

o Wenn ja, wo ist denn dieser Zeitraum festgeschrieben?
o Wenn ja, muss ich ein Jahr „am Stück“ sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein oder gilt eine Rahmenfrist?


Du brauchst grundsätzlich eine Vorversicherungszeit um Dauerhaft in der GKV zu verbleiben. Diese beträgt 12 Monate unmittelbar oder 24 Monate in den letzten 5 Jahren.

Es ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelt:

(1) Der Versicherung können beitreten

1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,


Dies gilt innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende einer Pflichtversicherung. Danach ist der Zug abgefahren.

Wenn allerdings die PKV als Beamtin noch keine 5 Jahre bestanden hat, dann würde eine SV-pflichtige Beschäftigung von gut 2 Monaten auch ausreichen. Dann könntest Du dich zwar nicht frewillig versichern (siehe oben § 9 Abs.1 Nr. 1 SGB V), aber es käme dann die sog. Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V in Frage.

Leoni3
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Beitragvon Leoni3 » 07.05.2012, 21:40

Hallo Rossi,

vielen lieben Dank für Deine superschnelle Antwort!

Ich möchte eine schulische Ausbildung zur Physiotherapeutin oder Podologin machen, löst diese eine SV-Pflicht in der GKV aus?

Ich bin schon über 5 Jahre in der PKV als Beamtin, leider scheidet die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V aus.

Habe noch eine Frage zu einer freiwilligen Versicherung. Die 3 Monate nach dem Ende einer Pflichtversicherung- wo ist dies geregelt?

Hab`vielen Dank.

Leoni

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Beitragvon Rossi » 07.05.2012, 22:45

Puh, dieser Ausbildungskrempel für die schulischen Ausbildungen?!?!?

Wenn, dann sollte man eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V prüfen.

Zitat:

10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,

Glaube ich aber im ersten Anlauf nicht!

Ansonsten die 3 Monatsfrist für die freiw. Kv. findest Du in § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V:

Zitat:

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung (Ende Pflichtmitgliedschaft) der Mitgliedschaft,


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