Ich habe hier auf dem Forum schon etwas gelesen bin aber noch
nicht ganz da hinter gekommen wie das geht.
So zu mir ich bin ca. 6 Jahr ohne KV und hatte nur
eine GKV - XX davor und habe auch keine andern Leistung
von Amt oder Arzt in anspruch genommen.
Würde gerne in eine GKV wieder rein kommen weil
pflicht und ich würde mich mal wieder Durchschecken lassen.
Habe mir schon einen Antrag auf ALG 2 geholt, dort sagte
man mir muss nachzahlen muss weil
ich keine Versicherung hätte. Und das es nicht so
einfach sei wieder rein zu kommen bei GKV XX.
Da ich den Antrag erst noch am ausfüllen bin und kein Plan
wirklich habe, da ich keine Nachzahlung leisten will
weil das unfairerweise den rest meines leben dauern
würde bis ich die Zig XXXXX € abbezahlt hätte.
Da es ja so weit ich das verstanden habe
das keine Pflicht zum Nachzahlen von Beiträgen gibt
sondern NUR zum Versichert sein.
1. Muss ich Anlage SV ausfüllen ?
2. Muss ich die GKV XX im ALG 2 angeben oder darf
ich freiwählen bei welcher GKV ich versichert werden will?
Und
Wie steht es mit dieser Aussage hier :
"Du musst nicht nachzahlen, wenn Du nach einer Unterbrechung
im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft(Arbeitnehmer, Alg2)
die Kasse innerhalb von 14Tagen nach Eintritt
der Pflichtmitgliedschaft neu wählst (Einschreiben+Rückschein)
Du teilst mit dem Mitgliedsantrag die Unterbrechung und
dass §5 Abs. 5a oder 5 SGB5 nicht zutrifft, mit. Nun fragt
die neue andere Kasse bei der Rentenversicherung an
und stellt eine andere, vorhergehende Kasse und die
Unterbrechung fest.
Nun bist Du nach §5 Abs. 1 Nr. 1-12 wieder versichert und die alte
Sache ist "geheilt". §5 Abs. 1 Nr.13 hat sich erledigt, dafür wäre
die letzte Kasse zuständig.(Pflichtversicherung per Gesetz,
wenn keine andere Absicherung im Krankheitsfall.)
Ich war seit 2007 nicht mehr versichert und habe
problemlos und ohne Nachzahlung neu gewählt."
aus diesen Forum
http://www.finanz-notes.de/krankenversi ... hlung.html
3. Heißt das nach dem ich vom Amt wieder Pflichtversichert
bin evtl. mit Zwang. Das ich dann die GKV XX
(die mit Versicherungslücke) Unterbrechen
kann und zur einer andern wechseln kann GKV XY wechseln?
DANKE für die Hilfe.
Keine KV - ALG2 was nun?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
du willst "unfairerweise" nicht nachzahlen, sogar bis an dein Lebensende ??
Was ist daran unfair ??
Zigtausende ehemals Krankenversicherte machen das inzwischen, zahlen Beiträge nach seit dem 01.04.2007, eine weitaus größere Zahl hat sich seinerzeit gleich bei der alten Kasse gemeldet und sich sofort wieder
krankenversichert, Ist das fair, dass die zahlen und du es als unfair bezeichnest, dass du nachzahlen sollst - ich finde - nein, es ist nur mehr als fair.
Aber, um meine Meinung geht es hier nicht - Tatsache ist, dass wir es in diesem Fall mit zwei verschiedenen Sachverhalten zu tun haben.
Sachverhalt 1. - Eintritt der Krankenversicherungspflicht aufgrund ALG-2 Bezug.
Mit dem Beginn des Leistungsbezuges tritt auch Krankenversicherungspflicht ein
und die Krankenkasse, die die Anmeldung des Job-Centers erhält ist verpflichtet die Versicherung durchzuführen, dies auch, wenn der Betroffene zur Vorkasse bzw. Vorversicherung keine Angaben macht, d.h. nicht mitwirkt.
Das Problem daran ist meist, dass die angefragte Kasse sagt, dass eine Versicherung nur dann durchgeführt wird, wenn auch die Anmeldung des Leistungsträgers vorliegt und der Leistungsträger sagt, dass die Leistung nur dann bewilligt wird und die Anmeldung bei der Kasse vorgenommen wird, wenn eine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird.
Eine Mitgliedsbescheinigung zu erhalten ist also eine "Glückssache", nämlich eine Kasse zu finden, die das macht - außer deiner alten Kasse, schätze ich, wirst du doch schon suchen müssen.
Anders sieht es aus, wenn du einen kranken versicherungspflichtigen Job. aufnimmst - da wählst du deine Kasse, lässt deinen Arbeitgeber dort die Anmeldung vornehmen - wenn er dies gemacht hat, und bekommst nicht innerhalb zwei Wochen deine Krankenversichertenkarte, dann hörst du mal bei der Kasse nach, wollen die dann auch etwas über deine "Vorkasse" wissen - siehe oben !!.
Die KAsse muss dich versichern !!
Sachverhalt 2. Pflicht zur Versicherung
Seit dem 01.04.2007 muss sich jeder, ehemals, zuletzt in einer GKV-Kasse versicherte wieder dort versichern , es besteht also eine Pflicht zur Versicherung.
Gruss
Czauderna
du willst "unfairerweise" nicht nachzahlen, sogar bis an dein Lebensende ??
Was ist daran unfair ??
Zigtausende ehemals Krankenversicherte machen das inzwischen, zahlen Beiträge nach seit dem 01.04.2007, eine weitaus größere Zahl hat sich seinerzeit gleich bei der alten Kasse gemeldet und sich sofort wieder
krankenversichert, Ist das fair, dass die zahlen und du es als unfair bezeichnest, dass du nachzahlen sollst - ich finde - nein, es ist nur mehr als fair.
Aber, um meine Meinung geht es hier nicht - Tatsache ist, dass wir es in diesem Fall mit zwei verschiedenen Sachverhalten zu tun haben.
Sachverhalt 1. - Eintritt der Krankenversicherungspflicht aufgrund ALG-2 Bezug.
Mit dem Beginn des Leistungsbezuges tritt auch Krankenversicherungspflicht ein
und die Krankenkasse, die die Anmeldung des Job-Centers erhält ist verpflichtet die Versicherung durchzuführen, dies auch, wenn der Betroffene zur Vorkasse bzw. Vorversicherung keine Angaben macht, d.h. nicht mitwirkt.
Das Problem daran ist meist, dass die angefragte Kasse sagt, dass eine Versicherung nur dann durchgeführt wird, wenn auch die Anmeldung des Leistungsträgers vorliegt und der Leistungsträger sagt, dass die Leistung nur dann bewilligt wird und die Anmeldung bei der Kasse vorgenommen wird, wenn eine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird.
Eine Mitgliedsbescheinigung zu erhalten ist also eine "Glückssache", nämlich eine Kasse zu finden, die das macht - außer deiner alten Kasse, schätze ich, wirst du doch schon suchen müssen.
Anders sieht es aus, wenn du einen kranken versicherungspflichtigen Job. aufnimmst - da wählst du deine Kasse, lässt deinen Arbeitgeber dort die Anmeldung vornehmen - wenn er dies gemacht hat, und bekommst nicht innerhalb zwei Wochen deine Krankenversichertenkarte, dann hörst du mal bei der Kasse nach, wollen die dann auch etwas über deine "Vorkasse" wissen - siehe oben !!.
Die KAsse muss dich versichern !!
Sachverhalt 2. Pflicht zur Versicherung
Seit dem 01.04.2007 muss sich jeder, ehemals, zuletzt in einer GKV-Kasse versicherte wieder dort versichern , es besteht also eine Pflicht zur Versicherung.
Gruss
Czauderna
-
- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2011, 19:04
Hallo,
wenn die letzte Kasse sich jahrelang nicht gemeldet hat, warum bei ihr melden ?
Wähle Dir eine neue Kasse aus und teile ihr gleichzeitig im Antrag mit, dass weder unmittelbare Selbständigkeit noch die Ausschlusstatbestände nach §5 Absatz 5a SGB5 vorliegen, Du solltest bei der gewählten GKV schon mitwirken, denn Selbständige dürfen dort nicht aufgenommen werden.
Du hast nach einer Unterbrechung ein Wahlrecht, ob Arbeitnehmer oder ALG2. Das Wahlrecht geht vor Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung, die Wahlentscheidung kannst Du auch der verpflichteten Stelle mitteilen, besser ist aber, Du wählst selbst.
Man muss sich nicht bei Eintritt der Versicherungspflicht bei der letzten Kasse melden.
wenn die letzte Kasse sich jahrelang nicht gemeldet hat, warum bei ihr melden ?
Wähle Dir eine neue Kasse aus und teile ihr gleichzeitig im Antrag mit, dass weder unmittelbare Selbständigkeit noch die Ausschlusstatbestände nach §5 Absatz 5a SGB5 vorliegen, Du solltest bei der gewählten GKV schon mitwirken, denn Selbständige dürfen dort nicht aufgenommen werden.
Du hast nach einer Unterbrechung ein Wahlrecht, ob Arbeitnehmer oder ALG2. Das Wahlrecht geht vor Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung, die Wahlentscheidung kannst Du auch der verpflichteten Stelle mitteilen, besser ist aber, Du wählst selbst.
Man muss sich nicht bei Eintritt der Versicherungspflicht bei der letzten Kasse melden.
Hallo,
wie kommst du darauf, dass sich die Kasse hätte melden müssen ?
Wie hätte das denn funktionieren sollen ?
Dein Hinweis auf das Wahlrecht ist so auch nicht richtig - das gesetzlich
zugebilligte Wahlrecht besteht hier eben nicht dem Gründe nach.
Es ist allein die Entscheidung der Kasse hier zu sagen " Ja, wir nehmen dich,
ohne wenn und aber".
Gruß
Czauderna
wie kommst du darauf, dass sich die Kasse hätte melden müssen ?
Wie hätte das denn funktionieren sollen ?
Dein Hinweis auf das Wahlrecht ist so auch nicht richtig - das gesetzlich
zugebilligte Wahlrecht besteht hier eben nicht dem Gründe nach.
Es ist allein die Entscheidung der Kasse hier zu sagen " Ja, wir nehmen dich,
ohne wenn und aber".
Gruß
Czauderna
Na ja, bruderherz!
Woher nimmst Du diese Erkenntnis?
Zitat:
Du hast nach einer Unterbrechung ein Wahlrecht, ob Arbeitnehmer oder ALG2. Das Wahlrecht geht vor Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung, die Wahlentscheidung kannst Du auch der verpflichteten Stelle mitteilen, besser ist aber, Du wählst selbst
Ich muss Dir leider mitteilen, dass Deine Ansicht nicht durch die Rechtsprechung geteilt wird.
Das BSG hat sich nämlich ganz frisch gerade im Bereich des ALG II mit diesr Klamotte beschäftigt.
Guckst Du hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011-12&nr=12497&pos=1&anz=31
Wenn man allein nur im ALG II-Antrag eine Krankenkasse einträgt, entspricht dies eben nicht der Wahlrechtserklärung.
Denn der Wortlaut des Gesetzes ist ziemlich eindeutig. Man muss das Wahlrecht "gegenüber der Kasse und nicht dem Jobcenter erklären".
Ich lese dies zumindest aus der Entscheidung. Hast Du andere Informationen und kannst dies ggf. auch mit BSG-Rechtsprechung belegen?
D.h, ich habe nur dann eine Chance, wenn der ALG II-Antragsteller innerhalb der 14-Tagesfrist gegenüber einer anderen Kasse das Wahlrecht ausspricht, ansonsten hat man verloren.
Dann gehen wir doch einmal in die Praxis.
Ein Neukunde spricht am 15.06.2012 beim Jobcenter vor. Er ist seit Jahren vermeintlich unversichert und war zuletzt bei der Kasse X.
Gegenüber eine neuen bzw. anderen Kasse hat er explizit kein Wahlrecht ausgeübt. Nur im Antrag auf ALG II, dies zählt allerdings nicht.
Tja, dann geht es los. Der Antrag auf ALG II vom 15.06.2012 wirkt auf den 01.06.2012 zurück. Somit kann er noch nicht einmal explizit gegenüber einer anderen neuen Kasse sein Wahlrecht ausüben, weil nämlich die 14 Tagesfrist schon abgelaufen ist. Somit muss das Jobcenter zwangsläufig (augrund fehlender neuer Wahlrechtserklärung) den Kunden beim der alten Kasse anmelden.
Schwuppi duppi, dies ist mein Ergebnis. Welches Ergebnis hast Du?
Woher nimmst Du diese Erkenntnis?
Zitat:
Du hast nach einer Unterbrechung ein Wahlrecht, ob Arbeitnehmer oder ALG2. Das Wahlrecht geht vor Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung, die Wahlentscheidung kannst Du auch der verpflichteten Stelle mitteilen, besser ist aber, Du wählst selbst
Ich muss Dir leider mitteilen, dass Deine Ansicht nicht durch die Rechtsprechung geteilt wird.
Das BSG hat sich nämlich ganz frisch gerade im Bereich des ALG II mit diesr Klamotte beschäftigt.
Guckst Du hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011-12&nr=12497&pos=1&anz=31
Wenn man allein nur im ALG II-Antrag eine Krankenkasse einträgt, entspricht dies eben nicht der Wahlrechtserklärung.
Denn der Wortlaut des Gesetzes ist ziemlich eindeutig. Man muss das Wahlrecht "gegenüber der Kasse und nicht dem Jobcenter erklären".
Ich lese dies zumindest aus der Entscheidung. Hast Du andere Informationen und kannst dies ggf. auch mit BSG-Rechtsprechung belegen?
D.h, ich habe nur dann eine Chance, wenn der ALG II-Antragsteller innerhalb der 14-Tagesfrist gegenüber einer anderen Kasse das Wahlrecht ausspricht, ansonsten hat man verloren.
Dann gehen wir doch einmal in die Praxis.
Ein Neukunde spricht am 15.06.2012 beim Jobcenter vor. Er ist seit Jahren vermeintlich unversichert und war zuletzt bei der Kasse X.
Gegenüber eine neuen bzw. anderen Kasse hat er explizit kein Wahlrecht ausgeübt. Nur im Antrag auf ALG II, dies zählt allerdings nicht.
Tja, dann geht es los. Der Antrag auf ALG II vom 15.06.2012 wirkt auf den 01.06.2012 zurück. Somit kann er noch nicht einmal explizit gegenüber einer anderen neuen Kasse sein Wahlrecht ausüben, weil nämlich die 14 Tagesfrist schon abgelaufen ist. Somit muss das Jobcenter zwangsläufig (augrund fehlender neuer Wahlrechtserklärung) den Kunden beim der alten Kasse anmelden.
Schwuppi duppi, dies ist mein Ergebnis. Welches Ergebnis hast Du?
-
- Postrank7
- Beiträge: 106
- Registriert: 13.10.2011, 19:04
Hallo,
es kommt ja auch auf die einzelnen Umstände an, der Kläger hat nur angegeben, wo er zuvor versichert war. Das war wohl für die Wahlentscheidung zuwenig, ausserdem hat er sich an die vorherige und zuletzte GKV zu spät gewendet, so dass man die Wahlentscheidung anzweifeln könnte.
Hier hatte man anders geurteilt:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Aber in der Tat, weist die im Antrag neu gewählte Kasse ab und kommt es zum Streit, dann fliegt die Zeit davor auf, so dass man sich gleich an die letzte Kasse wenden kann.
es kommt ja auch auf die einzelnen Umstände an, der Kläger hat nur angegeben, wo er zuvor versichert war. Das war wohl für die Wahlentscheidung zuwenig, ausserdem hat er sich an die vorherige und zuletzte GKV zu spät gewendet, so dass man die Wahlentscheidung anzweifeln könnte.
Hier hatte man anders geurteilt:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Aber in der Tat, weist die im Antrag neu gewählte Kasse ab und kommt es zum Streit, dann fliegt die Zeit davor auf, so dass man sich gleich an die letzte Kasse wenden kann.
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