JAEG und rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
JAEG und rückwirkende Aufhebung der Familienversicherung
Wie ich dummerweise erst jetzt bemerkt habe, werde ich in 2012 die JAEG um 200 EUR übersrchreiten, wodurch meine bislang über meine Frau familienversicherten Kinder laut Aussage der TK rückwirkend aus der Familienversicherung ausscheiden. Ich weiß, das Thema gab es schon ein paar Mal und ich habe auch schon diverse Threads dazu (insbesondere den HILFE HILFE HILFE Thread) durchgeackert, aber irgendwie ist dann ja doch jeder Fall anders und ich bin immer noch verwirrt. Außerdem fehlt leider jede Info darüber, wie die Sache damals ausgegangen ist.
Deshalb zunächst mal die Fakten
Ehemann: Beamter, überschreitet wegen Tariferhöhung ab 1.1.2012 die JAEG
Ehefrau: Angestellte (mit niedrigerem Einkommen), GKV (Techniker)
Kinder: Familienversichert über Ehefrau (Bestätigung der TK über Familienversicherung liegt vor), beihilfeberechtigt.
Die freundliche Sachbearbeiterin bei der TK hat angekündigt, dass ich bei einer Überschreitung der JAEG die Kinder rückwirkend zum 1.1.2012 wegen der seit 2007 geltenden Versicherungspflicht "freiwillig" versichern müsste, was pro Kind und Monat 153,00 EUR kostet. (Leistungen sind in diesem Zeitraum nur geringfügig angefallen.)
Fragen:
(1) Greift in meinem Fall überhaupt die Versicherungspflicht? Die Kinder haben durch 80% Beihilfe ja durchaus einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" [SGB 5 §5.(1).13]. Überhaupt ist mir nicht klar, wo im SGB 5 eigentlich die Versicherungspflicht für Kinder definiert ist.
(2) Falls (1) mit "Ja" zu beantworten ist: Gibt es ggfs. eine Möglichkeit, die JAEG doch noch durch "Tricks" zu unterschreiten?
Eine Idee wäre beispielsweise schnell noch für zwei Monate Elternteilzeit zu beantragen und die Arbeitszeit auf 80 oder 90 Prozent zu reduzieren. Wie wirkt sich unterjährige Eltern(teil)zeit auf die hier maßgeblichen Berechnungen zur JAEG aus? Die Sachbearbeiterin der TK sagte, "Beurlaubungen von mindestens zwei Monaten würden da schon irgendwie berücksichtigt", aber genaueres wusste sie auch nicht.
Falls das nicht geht würde ich noch versuchen wollen, die Kinder rückwirkend in der PKV zu versichern, was erheblich günstiger wäre (es bestehen Anwartschaften bzw. ruhende Verhältnisse). Ob das möglich ist kläre ich da gerade.
Weitere Ideen?
Vielen Dank!
Beaver
Deshalb zunächst mal die Fakten
Ehemann: Beamter, überschreitet wegen Tariferhöhung ab 1.1.2012 die JAEG
Ehefrau: Angestellte (mit niedrigerem Einkommen), GKV (Techniker)
Kinder: Familienversichert über Ehefrau (Bestätigung der TK über Familienversicherung liegt vor), beihilfeberechtigt.
Die freundliche Sachbearbeiterin bei der TK hat angekündigt, dass ich bei einer Überschreitung der JAEG die Kinder rückwirkend zum 1.1.2012 wegen der seit 2007 geltenden Versicherungspflicht "freiwillig" versichern müsste, was pro Kind und Monat 153,00 EUR kostet. (Leistungen sind in diesem Zeitraum nur geringfügig angefallen.)
Fragen:
(1) Greift in meinem Fall überhaupt die Versicherungspflicht? Die Kinder haben durch 80% Beihilfe ja durchaus einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" [SGB 5 §5.(1).13]. Überhaupt ist mir nicht klar, wo im SGB 5 eigentlich die Versicherungspflicht für Kinder definiert ist.
(2) Falls (1) mit "Ja" zu beantworten ist: Gibt es ggfs. eine Möglichkeit, die JAEG doch noch durch "Tricks" zu unterschreiten?
Eine Idee wäre beispielsweise schnell noch für zwei Monate Elternteilzeit zu beantragen und die Arbeitszeit auf 80 oder 90 Prozent zu reduzieren. Wie wirkt sich unterjährige Eltern(teil)zeit auf die hier maßgeblichen Berechnungen zur JAEG aus? Die Sachbearbeiterin der TK sagte, "Beurlaubungen von mindestens zwei Monaten würden da schon irgendwie berücksichtigt", aber genaueres wusste sie auch nicht.
Falls das nicht geht würde ich noch versuchen wollen, die Kinder rückwirkend in der PKV zu versichern, was erheblich günstiger wäre (es bestehen Anwartschaften bzw. ruhende Verhältnisse). Ob das möglich ist kläre ich da gerade.
Weitere Ideen?
Vielen Dank!
Beaver
Hallo,
zunächst sollte festgestellt werden, wann genau die Überschreitung der Grenze eingetreten ist - war es beispielsweise eine Erhöhung der Besoldung zum 1.7. des Jahres, dann endet auch die Fasmilienversicherung erst zum 30.06. des Jahres.
Die nächste Frage - die Kinder müssen sich nicht zwangsläufig freiwillig in der GKV weiterversichern, sie haben das Recht innerhalb von drei Monaten nach Festellung und Mitteilung über den Wegfall der Familienversicherung dies zu tun - sie könnten aber auch in die PKV wechseln.
Natürlich würde durch Reduzierung des Ehegatten-Einkommens die Familienversicherung erhalten bleiben - inwieweit dies bei Beamten erreichbar ist, dass kann ich nicht sagen - für die Kasse ist entscheidend, was die Ehefrau auf dem Prüfbogen zur Familienversicherung erklärt
und bei Anforderung von Nachweisen dann vorlegen will oder überhaupt kann.
Gruss
Czauderna
zunächst sollte festgestellt werden, wann genau die Überschreitung der Grenze eingetreten ist - war es beispielsweise eine Erhöhung der Besoldung zum 1.7. des Jahres, dann endet auch die Fasmilienversicherung erst zum 30.06. des Jahres.
Die nächste Frage - die Kinder müssen sich nicht zwangsläufig freiwillig in der GKV weiterversichern, sie haben das Recht innerhalb von drei Monaten nach Festellung und Mitteilung über den Wegfall der Familienversicherung dies zu tun - sie könnten aber auch in die PKV wechseln.
Natürlich würde durch Reduzierung des Ehegatten-Einkommens die Familienversicherung erhalten bleiben - inwieweit dies bei Beamten erreichbar ist, dass kann ich nicht sagen - für die Kasse ist entscheidend, was die Ehefrau auf dem Prüfbogen zur Familienversicherung erklärt
und bei Anforderung von Nachweisen dann vorlegen will oder überhaupt kann.
Gruss
Czauderna
Danke Czauderna!
Das ist leider, wie geschrieben, zum 1.1. der Fall gewesen. Ich habe es nur erst jetzt bemerkt.
Schon klar, die Frage ist hier einfach, ob die PKV eine rückwirkende Versicherung zum 1.1. akzeptiert. Üblicherweise tun sie das nicht, aber wie geschrieben, das kläre ich gerade mit meiner Versicherung. Falls die Antwort jedoch negativ ausfällt, bliebe nur die rückwirkende "freiwillige" Versicherung in der GKV.
Genau an dieser Stelle kommt es jetzt auf die gesetzlichen Regelungen im Detail an und die habe ich eben noch so richtig verstanden oder gefunden.
Folgendes Szenario: Ich "merke" am 1.10., dass durch die seit 1.1. bekannten monatlichen Bezüge aufs Jahr gerechnet die JAEG überschritten wird. Dieser Sachverhalt hätte also theoretisch seit dem 1.1. bekannt sein können. Durch zwei Tage unbezahlten Urlaub im September (also eine unreguläre Abweichung der Bezüge im September) liegt das tatsächliche maßgebliche Jahreseinkommen aber unterhalb der JAEG. Was gilt dann jetzt? Kann die Familienversicherung dann trotzdem rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 1.10. gekündigt werden?
Soweit ich die Sachbearbeiterin bei der TK verstanden habe: Ja (weil eben die regulären monatlichen Bezüge maßgeblich seien), es gebe aber Ausnahmen bei Beurlaubungen oder Elternzeit von wenigstens zwei Monaten. Weiß hier jemand genaueres?
Ist echt eine verflixt komplexe Materie
zunächst sollte festgestellt werden, wann genau die Überschreitung der Grenze eingetreten ist
Das ist leider, wie geschrieben, zum 1.1. der Fall gewesen. Ich habe es nur erst jetzt bemerkt.
Die nächste Frage - die Kinder müssen sich nicht zwangsläufig freiwillig in der GKV weiterversichern, sie haben das Recht innerhalb von drei Monaten nach Festellung und Mitteilung über den Wegfall der Familienversicherung dies zu tun - sie könnten aber auch in die PKV wechseln.
Schon klar, die Frage ist hier einfach, ob die PKV eine rückwirkende Versicherung zum 1.1. akzeptiert. Üblicherweise tun sie das nicht, aber wie geschrieben, das kläre ich gerade mit meiner Versicherung. Falls die Antwort jedoch negativ ausfällt, bliebe nur die rückwirkende "freiwillige" Versicherung in der GKV.
Natürlich würde durch Reduzierung des Ehegatten-Einkommens die Familienversicherung erhalten bleiben - inwieweit dies bei Beamten erreichbar ist, dass kann ich nicht sagen - für die Kasse ist entscheidend, was die Ehefrau auf dem Prüfbogen zur Familienversicherung erklärt
und bei Anforderung von Nachweisen dann vorlegen will oder überhaupt kann.
Genau an dieser Stelle kommt es jetzt auf die gesetzlichen Regelungen im Detail an und die habe ich eben noch so richtig verstanden oder gefunden.
- - Theoretisch würden ein bis zwei Tage unbezahlter Urlaub reichen, um auf's Jahr gerechnet unter die JAEG zu kommen.
- Maßgeblich ist jedoch, soweit ich das verstehe, ob durch die zum Zeitpunkt X jeweils bekannten regelmäßigen monatlichen Bezüge (+1/12 der festen jährlichen Bezüge) auf's Jahr hochgerechnet die JAEG überschritten werden würde. Die Feststellung erfolgt also monatlich (?)
Folgendes Szenario: Ich "merke" am 1.10., dass durch die seit 1.1. bekannten monatlichen Bezüge aufs Jahr gerechnet die JAEG überschritten wird. Dieser Sachverhalt hätte also theoretisch seit dem 1.1. bekannt sein können. Durch zwei Tage unbezahlten Urlaub im September (also eine unreguläre Abweichung der Bezüge im September) liegt das tatsächliche maßgebliche Jahreseinkommen aber unterhalb der JAEG. Was gilt dann jetzt? Kann die Familienversicherung dann trotzdem rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 1.10. gekündigt werden?
Soweit ich die Sachbearbeiterin bei der TK verstanden habe: Ja (weil eben die regulären monatlichen Bezüge maßgeblich seien), es gebe aber Ausnahmen bei Beurlaubungen oder Elternzeit von wenigstens zwei Monaten. Weiß hier jemand genaueres?
Ist echt eine verflixt komplexe Materie

Okay, Du hast jetzt ausgerechnet, dass Du oberhalb der JAEG liegst. Du bist ja Beamter. Hast Du denn auch berücksichtigt, dass die Zuschläge aufgrund des Familienstandes hier nicht berücksichtigt werden können. Diese Zuschläge sind abzuziehen und dann muss man gucken, ob man drüber liegt.
Ansonsten ist es meines Erachtens klar.
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Famiienversicherung nicht mehr vorliegen, ist eine sog. verausschauende Betrachtungsweise vorzunehmen. Wenn bei dieser vorschauenden Betrachtung feststeht, dass die Grenze überschritten wird, dann kann die Kasse die Familienversicherung auch rückwirkend beenden.
Bei Dir als Beamter ist dies wohl kein Problem, denn Du bekommst feststehende Bezüge und kannst es sofort erkennen. Bei schankenden Einkünften (bspw. bei Selbständigen) geht dies in der Regel nicht, hier muss der Steuerbescheid abgewartet werden und die Familienversicherung wird nach Erteilung des Steuerbescheides mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Da Deine Einkünfte auch mtl. gleichbleibend sind, ist hier meines Erachtens eine Monatsbetrachtung vorzunehmen.
D.h, auf´s Jahr hochgerechnet mit 2 Tagen unbezahlten Urlaub wird wohl nicht funktionieren.
Ansonsten ist es meines Erachtens klar.
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Famiienversicherung nicht mehr vorliegen, ist eine sog. verausschauende Betrachtungsweise vorzunehmen. Wenn bei dieser vorschauenden Betrachtung feststeht, dass die Grenze überschritten wird, dann kann die Kasse die Familienversicherung auch rückwirkend beenden.
Bei Dir als Beamter ist dies wohl kein Problem, denn Du bekommst feststehende Bezüge und kannst es sofort erkennen. Bei schankenden Einkünften (bspw. bei Selbständigen) geht dies in der Regel nicht, hier muss der Steuerbescheid abgewartet werden und die Familienversicherung wird nach Erteilung des Steuerbescheides mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Da Deine Einkünfte auch mtl. gleichbleibend sind, ist hier meines Erachtens eine Monatsbetrachtung vorzunehmen.
D.h, auf´s Jahr hochgerechnet mit 2 Tagen unbezahlten Urlaub wird wohl nicht funktionieren.
Danke Rossi,
Familienzuschläge sind rausgerechnet; ich liege wirklich ein paar Euro drüber
(Ich hatte das ja auch Anfang des Jahres mal überschlagen dabei aber das Vorzeichen der Anpassung von 2011 verwechselt
)
Ja, das hatte ich befürchtet. Bleibt die Frage nach dem Modell mit zwei Monaten Elternteilzeit (d.h. mit möglichst hohem verbleibenden Arbeitsanteil). Weißt du hier irgendwelche Details?
Und wenn ich mir deine bisherigen Beiträge hier so anschaue, dann könntest du vielleicht auch bei meiner originären Frage (1) ein wenig Licht ins Dunkle bringen?
Danke!
Familienzuschläge sind rausgerechnet; ich liege wirklich ein paar Euro drüber

(Ich hatte das ja auch Anfang des Jahres mal überschlagen dabei aber das Vorzeichen der Anpassung von 2011 verwechselt
](./images/smilies/eusa_wall.gif)
Da Deine Einkünfte auch mtl. gleichbleibend sind, ist hier meines Erachtens eine Monatsbetrachtung vorzunehmen.
D.h, auf´s Jahr hochgerechnet mit 2 Tagen unbezahlten Urlaub wird wohl nicht funktionieren.
Ja, das hatte ich befürchtet. Bleibt die Frage nach dem Modell mit zwei Monaten Elternteilzeit (d.h. mit möglichst hohem verbleibenden Arbeitsanteil). Weißt du hier irgendwelche Details?
Und wenn ich mir deine bisherigen Beiträge hier so anschaue, dann könntest du vielleicht auch bei meiner originären Frage (1) ein wenig Licht ins Dunkle bringen?
(1) Greift in meinem Fall überhaupt die Versicherungspflicht? Die Kinder haben durch 80% Beihilfe ja durchaus einen "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" [SGB 5 §5.(1).13]. Überhaupt ist mir nicht klar, wo im SGB 5 eigentlich die Versicherungspflicht für Kinder definiert ist.
Danke!
Nun, die Kasse wird vermutlich sagen, dass die Beihilfe allein keine anderweitige Absicherung im Krankheitfall ist. Es fehlen ja 20 % Restkosten.
Die Kasse wird sich auf nachfolgendes Rundschreiben vom 20.03.2007 berufen:
http://www.aok-business.de/fachthemen/rundschreiben/jahr-2007/
Seite 17
2.3.1 Allgemeines
Insbesondere folgende Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall schließen sowohl die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V als auch die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V aus:
....
• Anspruch auf Beihilfe, soweit eine ergänzende Krankheitskostenversicherung besteht
Da eine ergänzende Krankheitsversicherung fehlt, ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass eben kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Die Kasse wird sich auf nachfolgendes Rundschreiben vom 20.03.2007 berufen:
http://www.aok-business.de/fachthemen/rundschreiben/jahr-2007/
Seite 17
2.3.1 Allgemeines
Insbesondere folgende Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall schließen sowohl die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V als auch die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V aus:
....
• Anspruch auf Beihilfe, soweit eine ergänzende Krankheitskostenversicherung besteht
Da eine ergänzende Krankheitsversicherung fehlt, ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass eben kein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Ach ja, noch hinsichtlich des Begriffs "Kinder"!
Die Versicherungspflicht in § 5 SGB V lautet:
(1) Versicherungspflichtig sind
....
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
Der Gesetzgeber spricht also von Personen, dazu zählen Kinder leider auch.
Die Versicherungspflicht in § 5 SGB V lautet:
(1) Versicherungspflichtig sind
....
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
Der Gesetzgeber spricht also von Personen, dazu zählen Kinder leider auch.
Hm, ich glaube nicht, dass der Ideenansatz mit der Elternzeit funktionieren wird.
Denn der Wortlaut von § 10 Abs. 3 SGB V stellt nun mal klipp und klar auf eine regelmäßige monatliche Überschreitung der Grenze ab.
Ich würde nach anderen Ideen suchen.
Im Bereich der Angestellten gibt es bspw. zahlreiche Möglichkeiten um sein "Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts" zu vermindern.
Gerade im Bereich der Altersvorsorge kann man das "Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts" bei Angestellten sehr gut und gezielt senken, um hier gezielt irgendwelche Vorteile erlangen zu können.
Sooh, nun muss man gucken, welche Möglichkeiten es für Beamte gibt das "Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts" zu senken, um dann gezielt wieder die Kinder in die Familienversicherung zu katapultieren.
Hier würde ich ansetzen. Ich habe mich mit diesem Thema noch nicht viel beschäftigt, aber hier würde ich anfangen. Es gibt doch zahlreiche Möglichkeiten von Beamten, das zu versteuernde Gesamteinkommen zu senken. Es sollte irgendetwas mit der Altervorsorge zu tun haben, denn diese ist in der Regel steuermindernd. Irgendwelche Verlustausgleiche mit Minuseinkünften wird wohl nicht funtkionieren.
Da Du ja offensichtlich ein Beamter bist, der relativ gut besoldet wird, traue ich Dir diese Hausaufgabe zu.
Denn der Wortlaut von § 10 Abs. 3 SGB V stellt nun mal klipp und klar auf eine regelmäßige monatliche Überschreitung der Grenze ab.
Ich würde nach anderen Ideen suchen.
Im Bereich der Angestellten gibt es bspw. zahlreiche Möglichkeiten um sein "Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts" zu vermindern.
Gerade im Bereich der Altersvorsorge kann man das "Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts" bei Angestellten sehr gut und gezielt senken, um hier gezielt irgendwelche Vorteile erlangen zu können.
Sooh, nun muss man gucken, welche Möglichkeiten es für Beamte gibt das "Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts" zu senken, um dann gezielt wieder die Kinder in die Familienversicherung zu katapultieren.
Hier würde ich ansetzen. Ich habe mich mit diesem Thema noch nicht viel beschäftigt, aber hier würde ich anfangen. Es gibt doch zahlreiche Möglichkeiten von Beamten, das zu versteuernde Gesamteinkommen zu senken. Es sollte irgendetwas mit der Altervorsorge zu tun haben, denn diese ist in der Regel steuermindernd. Irgendwelche Verlustausgleiche mit Minuseinkünften wird wohl nicht funtkionieren.
Da Du ja offensichtlich ein Beamter bist, der relativ gut besoldet wird, traue ich Dir diese Hausaufgabe zu.
Hm... Reichen hier schon die Beiträge zu einem Riester-Vertrag?
Der Begriff des Gesamteinkommens war mir völlig neu und ist sehr interessant. Wieder was gelernt! Im Lexikon Krankenversicherung wir er erläutert, dort findet sich im Kommentar zu 2.1.a:
Verstehe ich das richtig, das bei Überprüfung der regelmäßigen monatlichen Überschreitung zumindestens 1/12 des Werbungskostenpauschbetrags abzuziehen ist? Damit wäre ich bereits aus dem Schneider. Oder wenn Riester anzurechnen wäre...
Der Begriff des Gesamteinkommens war mir völlig neu und ist sehr interessant. Wieder was gelernt! Im Lexikon Krankenversicherung wir er erläutert, dort findet sich im Kommentar zu 2.1.a:
Bei den Überschuß-Einkünften sind die Einnahmen (§ 8 EStG) um die Werbungskosten zu vermindern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind hierbei die Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind; sie können nur bei der Einkunftsart geltend gemacht werden, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 EStG). Die in § 9a EStG genannten Pauschbeträge für Werbungskosten sind dann zugrunde zu legen, wenn nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
Verstehe ich das richtig, das bei Überprüfung der regelmäßigen monatlichen Überschreitung zumindestens 1/12 des Werbungskostenpauschbetrags abzuziehen ist? Damit wäre ich bereits aus dem Schneider. Oder wenn Riester anzurechnen wäre...
Ja, die sog. Werbungskostenpauschale wird auf jeden Fall abgezogen. Sofern Du höhere Aufwendungen hast, dann natürlich mehr.
Hier hast Du extra ein schönes Rundschreiben der Spitzbubenverbandes. Dort steht schön drinne, was zu berücksichtigen ist und was abgezogen werden. Bspw. auch Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Beschäftigung.
http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung/index.htm
Wenn Du aber noch andere steuerpflichtige Einnahmen hast (bspw. Einnahme aus einer Pholtianlage etc.), dann zählen diese natürlich bei der Grenzenberechnung auch dazu.
Hier hast Du extra ein schönes Rundschreiben der Spitzbubenverbandes. Dort steht schön drinne, was zu berücksichtigen ist und was abgezogen werden. Bspw. auch Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Beschäftigung.
http://www.vdek.com/versicherte/familienversicherung/index.htm
Wenn Du aber noch andere steuerpflichtige Einnahmen hast (bspw. Einnahme aus einer Pholtianlage etc.), dann zählen diese natürlich bei der Grenzenberechnung auch dazu.
Jooh, mein Slogan lautet immer, schlage die Kassen mit den eigenen Waffen.
Und diese Rundschreiben sind eben die eigenen Waffen. Teilweise musste ich (leider) in der Praxis manchmal die entsprechenden Passage kopieren und mit einem Textmarker hervorgehoben den Kassen unter die Nase jubeln.
Danach hat es erst funtkioniert. Wobei ich im Bereich der Familienversicherung davon ausgehe, dass die meisten Kassen sich dort spezialisiert haben. Die Sachberarbeiterin sollte es somit wissen, oder auch nicht.
Damit kannst Du dich vermutlich in diesem Jahr noch wie ein Aal aus der Nummer herauswinden und dürftest mal so eben schlappe 3.500,00 Euronen für 2 Kinder (Nachzahlung in der GKV) gespart haben, oder nicht?
Irgendwann wird diese Aalnummer nicht mehr funktionieren, weil Du dann auch unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale die Grenze überschreiten wirst.
Für diese Fallskonstellation empfehle ich Dir hier schon rechtzeitig im Vorfeld zu reagieren und punktgenau eine priv. Restkostenversicherung abzuschliessen. Denn eine PKV-Krankennversicherung kommt erst durch einen geschlossenen Vertag zustande. Fast keine PKV macht es rückwirkend, sondern erst mit Wirkung für die Zunkunft. Ausser bei neugeborenen Kindern (Baby); hier gibt es eine gesetzliche Rückwirkung von 2 Monaten.
Viel Erfolg.
Und diese Rundschreiben sind eben die eigenen Waffen. Teilweise musste ich (leider) in der Praxis manchmal die entsprechenden Passage kopieren und mit einem Textmarker hervorgehoben den Kassen unter die Nase jubeln.
Danach hat es erst funtkioniert. Wobei ich im Bereich der Familienversicherung davon ausgehe, dass die meisten Kassen sich dort spezialisiert haben. Die Sachberarbeiterin sollte es somit wissen, oder auch nicht.
Damit kannst Du dich vermutlich in diesem Jahr noch wie ein Aal aus der Nummer herauswinden und dürftest mal so eben schlappe 3.500,00 Euronen für 2 Kinder (Nachzahlung in der GKV) gespart haben, oder nicht?
Irgendwann wird diese Aalnummer nicht mehr funktionieren, weil Du dann auch unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale die Grenze überschreiten wirst.
Für diese Fallskonstellation empfehle ich Dir hier schon rechtzeitig im Vorfeld zu reagieren und punktgenau eine priv. Restkostenversicherung abzuschliessen. Denn eine PKV-Krankennversicherung kommt erst durch einen geschlossenen Vertag zustande. Fast keine PKV macht es rückwirkend, sondern erst mit Wirkung für die Zunkunft. Ausser bei neugeborenen Kindern (Baby); hier gibt es eine gesetzliche Rückwirkung von 2 Monaten.
Viel Erfolg.
Wobei ich hier der Fairness halber anfügen sollte, dass es hier nicht notwendig war die "Kasse mit den eigenen Waffen" zu schlagen. Es war meine Panik drüber zu kommen. Die gängige Rechnung (Gesamteinkommen = Bruttoeinkommen - Familienzuschläge), die man im Netz so findet ist halt einfach unvollständig. Insofern auch keine Aalnummer
An alle anderen Betroffenen, die auf diesen Thread hier stoßen nochmal der Rat: Lest das von Rossi verlinkte GR. Es ist wirklich hilfreich!
Ein weiterer Punkt, wo man richtig aufpassen muss, diesmal bezüglich der privaten Krankenkasse: Für den Fall, dass die Familienversicherung irgendwann mal nicht mehr geht, haben wir eine Anwartschaft bzw. ein ruhendes Versicherungsverhältnis beim Privatversicherer, so dass die Kinder dann ohne Gesundheitsprüfung zu 20% privat versichert werden können (80% trägt ja die Beihilfe). Wie ich heute gelernt habe, gilt diese Anwartschaft aber ausschließlich bei Übergang aus der gesetzlichen Pflichtversicherung (=Familienversicherung) in die Private. Sind die Kinder erst einmal "freiwillig" in der GKV versichert, ist die Anwartschaft null und nichtig und es wird eine erneute Gesundheitsprüfung fällig.
Mit anderen Worten: Sobald man absehen kann, dass die Familienversicherung gekündigt wird, sofort die Übernahme der Kinder in die Private veranlassen. Nicht erst warten, bis die Kündigung tatsächlich ausgesprochen wurde.

An alle anderen Betroffenen, die auf diesen Thread hier stoßen nochmal der Rat: Lest das von Rossi verlinkte GR. Es ist wirklich hilfreich!
Ein weiterer Punkt, wo man richtig aufpassen muss, diesmal bezüglich der privaten Krankenkasse: Für den Fall, dass die Familienversicherung irgendwann mal nicht mehr geht, haben wir eine Anwartschaft bzw. ein ruhendes Versicherungsverhältnis beim Privatversicherer, so dass die Kinder dann ohne Gesundheitsprüfung zu 20% privat versichert werden können (80% trägt ja die Beihilfe). Wie ich heute gelernt habe, gilt diese Anwartschaft aber ausschließlich bei Übergang aus der gesetzlichen Pflichtversicherung (=Familienversicherung) in die Private. Sind die Kinder erst einmal "freiwillig" in der GKV versichert, ist die Anwartschaft null und nichtig und es wird eine erneute Gesundheitsprüfung fällig.
Mit anderen Worten: Sobald man absehen kann, dass die Familienversicherung gekündigt wird, sofort die Übernahme der Kinder in die Private veranlassen. Nicht erst warten, bis die Kündigung tatsächlich ausgesprochen wurde.
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