Hallo,
da ich mich gerade mit meiner KV damit rumschlage und nicht weiss, ob das hier schonmal behandelt wurde, möchte ich mal auf Folgendes hinweisen:
Gemäß § 24 Abs. 1a SGB IV haben freiwillig Versicherte für rückständige Beiträge einen
Säumniszuschlag von 5%/Monat = 60% p.a. !!!!!
zu zahlen. Das ist ja eine tolle Verzinsung. Und dann regt man sich öffentlich über Ackermann seine lächerlichen 25% auf!
Ist das nun sozial (SGB ="Sozial"gesetzbuch)?
Oder ist das einfach nur widerlicher Wucher?
Merkt das überhaupt Keiner von den "Sozial"gesetzgebern?
Leben wir hinsichtlich SGB in einem Willkürstaat, siehe auch beitragspflichtige Einnahmen bei freiwillig Versicherten im Vergleich zu Pflichtversicherten, Verlustignorierung etc. etc. ?
Was kann man dagegen tun?
60% p.a. (!!!) Säumniszuschlag Sozial? Wucher?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun denn, das BSG hat am 29.08.2012 über diese Problematik entschieden.
Das Urteil ist noch nicht veröffentlich, aber es gibt hierzu eine Medieninformation.
Zitat:
2) Die Sprungrevision des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht Säumniszuschläge auf die geschuldeten Beiträge in Höhe von 5 vH. Dies entspricht § 24 Abs1a SGB IV (idF ab 1.4.2007 durch das GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378). Danach haben ua freiwillig Versicherte für Krankenversicherungsbeiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vH des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen und nicht nur 1 vH gemäß § 24 Abs 1 SGB IV (was der Kläger zu zahlen bereit ist). Der Kläger war bis 15.3.2007 freiwillig krankenversichert und mit seinen Beiträgen für die Zeit 1.12.2006 bis 15.3.2007 jedenfalls bis zum 6.8.2007 in Rückstand. § 24 Abs 1a SGB IV gilt mangels Übergangsregelung auch für vor Inkrafttreten der Neuregelung fällig gewordene Beiträge. Er verstößt nicht gegen Art 2 Abs 1 oder Art 3 Abs 1 GG, weil der Gesetzgeber angesichts der hohen Bedeutung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der GKV einen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum hat. Der erhöhte Säumniszuschlag stellt zwar ein erhebliches, aber sachlich gerechtfertigtes Druckmittel dar. Die Neuregelung ersetzte die Folge der zuvor sogar eintretenden Beendigung der Mitgliedschaft bei Beitragsrückständen ( § 191 S 1 Nr 3 SGB V aF). Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt des "Wuchers" trägt nicht, schon weil die Besonderheiten der Sozialversicherung (zB Leistungspflichten auch ohne Beitragszahlungen) und das Interesse der Solidargemeinschaft an termingerecht und zeitnah entrichteten Beiträgen zu beachten sind. Gegenüber der Situation bei anderen zur Beitragsabführung Verpflichteten - zB Arbeitgebern - ist der Verwaltungsaufwand bei der Beitreibung von Beiträgen bei einzelnen nicht versicherungspflichtigen Selbstzahlern idR deutlich höher. Die Gruppe der säumigen Steuerzahler kann dagegen mangels Vergleichbarkeit von vornherein nicht als Vergleichsgruppe herangezogen werden.
SG Neuruppin - S 20 KR 26/08 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 3/11 R -
Wenn Du derzeit nicht zahlen kannst, dann musst Du einen Antrag auf Stundung der zu zahlenden Beiträge stellen. Diesen Antrag musst Du natürlich begründen. Nach erfolgreicher Stundung erheben die meisten Kassen nur 0,5 % pro Monat.
Das Urteil ist noch nicht veröffentlich, aber es gibt hierzu eine Medieninformation.
Zitat:
2) Die Sprungrevision des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht Säumniszuschläge auf die geschuldeten Beiträge in Höhe von 5 vH. Dies entspricht § 24 Abs1a SGB IV (idF ab 1.4.2007 durch das GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378). Danach haben ua freiwillig Versicherte für Krankenversicherungsbeiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vH des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen und nicht nur 1 vH gemäß § 24 Abs 1 SGB IV (was der Kläger zu zahlen bereit ist). Der Kläger war bis 15.3.2007 freiwillig krankenversichert und mit seinen Beiträgen für die Zeit 1.12.2006 bis 15.3.2007 jedenfalls bis zum 6.8.2007 in Rückstand. § 24 Abs 1a SGB IV gilt mangels Übergangsregelung auch für vor Inkrafttreten der Neuregelung fällig gewordene Beiträge. Er verstößt nicht gegen Art 2 Abs 1 oder Art 3 Abs 1 GG, weil der Gesetzgeber angesichts der hohen Bedeutung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der GKV einen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum hat. Der erhöhte Säumniszuschlag stellt zwar ein erhebliches, aber sachlich gerechtfertigtes Druckmittel dar. Die Neuregelung ersetzte die Folge der zuvor sogar eintretenden Beendigung der Mitgliedschaft bei Beitragsrückständen ( § 191 S 1 Nr 3 SGB V aF). Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt des "Wuchers" trägt nicht, schon weil die Besonderheiten der Sozialversicherung (zB Leistungspflichten auch ohne Beitragszahlungen) und das Interesse der Solidargemeinschaft an termingerecht und zeitnah entrichteten Beiträgen zu beachten sind. Gegenüber der Situation bei anderen zur Beitragsabführung Verpflichteten - zB Arbeitgebern - ist der Verwaltungsaufwand bei der Beitreibung von Beiträgen bei einzelnen nicht versicherungspflichtigen Selbstzahlern idR deutlich höher. Die Gruppe der säumigen Steuerzahler kann dagegen mangels Vergleichbarkeit von vornherein nicht als Vergleichsgruppe herangezogen werden.
SG Neuruppin - S 20 KR 26/08 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 3/11 R -
Wenn Du derzeit nicht zahlen kannst, dann musst Du einen Antrag auf Stundung der zu zahlenden Beiträge stellen. Diesen Antrag musst Du natürlich begründen. Nach erfolgreicher Stundung erheben die meisten Kassen nur 0,5 % pro Monat.
auf gut deutsch
Das Bundessozialgericht (das höchste deutsche Sozialgericht)
findet diesen Säumniszuschlag "ok".
Bis Anfang 2007 war bei 2 Monaten Beitragsrückstand zu Ende.
Mit diesen 5 % pro Monat wollte der Gesetzgeber, dass Du
zu aaaalllllererst die Beiträge zur Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) zahlst.
Bei Stundung und Ratenzahlung gilt nur 0,5 % pro Monat.
Allerdings solltest Du die Zahlungen dann auch einhalten.
Frage: wie hoch ist denn Dein derzeitiger Beitragsrückstand bei der Krankenkasse
Wie hoch ist der monatliche hinzu kommende Beitrag
Wieviel Monate Rückstand hast Du denn
Das Bundessozialgericht (das höchste deutsche Sozialgericht)
findet diesen Säumniszuschlag "ok".
Bis Anfang 2007 war bei 2 Monaten Beitragsrückstand zu Ende.
Mit diesen 5 % pro Monat wollte der Gesetzgeber, dass Du
zu aaaalllllererst die Beiträge zur Krankenversicherung (und Pflegeversicherung) zahlst.
Bei Stundung und Ratenzahlung gilt nur 0,5 % pro Monat.
Allerdings solltest Du die Zahlungen dann auch einhalten.
Frage: wie hoch ist denn Dein derzeitiger Beitragsrückstand bei der Krankenkasse
Wie hoch ist der monatliche hinzu kommende Beitrag
Wieviel Monate Rückstand hast Du denn
Ta, 5 % ist schon ne Hausummer, gelle?
Man muss jetzt erst eimal die Veröffentlichung des gesamten Urteils abwarten.
Denn in der Begründung zum Gesetzentwurf steht etwas schönes drinne:
Zitat GKV WSG BT-DRS 16/3100 Seite 182
Aufgrund § 191 Nr. 3 SGB V endet bislang die freiwillige Mitgliedschaft, wenn zweimal am Zahltag die freiwilligen Beiträge nicht entrichtet wurden. Durch die Aufhebung dieser Vorschrift bleiben künftig freiwillige Mitglieder dauerhaft in der GKV versichert, ohne dass die Nichtzahlung von Beiträgen die Mitgliedschaft beendet. Die Einzugsstelle kann lediglich im Wege der regulären Vollstreckung Beiträge eintreiben.
Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung ist die "schuldhafte Nichtzahlung" der Beiträge künftig mit einem höheren Säumniszuschlag zu versehen. Dies ist schon allein deshalb erforderlich, weil Einnahmeausfälle von der Ver- sichertengemeinschaft auszugleichen sind. Die Sanktion durch Säumniszuschläge in Höhe von bisher einem Prozent ist nicht ausreichend.
Gleiches gilt für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind und ihre Beiträge nach § 250 Abs. 3 SGB V selbst zu tragen und dementsprechend nach § 252 Abs. 1 SGB V zu zahlen haben.
Mal sehen, was die BSG-Richter als "schuldhaft" betrachten.
Wenn man pleite ist und keine Kohle hat, dann handelt man schuldhaft!?!
Man muss jetzt erst eimal die Veröffentlichung des gesamten Urteils abwarten.
Denn in der Begründung zum Gesetzentwurf steht etwas schönes drinne:
Zitat GKV WSG BT-DRS 16/3100 Seite 182
Aufgrund § 191 Nr. 3 SGB V endet bislang die freiwillige Mitgliedschaft, wenn zweimal am Zahltag die freiwilligen Beiträge nicht entrichtet wurden. Durch die Aufhebung dieser Vorschrift bleiben künftig freiwillige Mitglieder dauerhaft in der GKV versichert, ohne dass die Nichtzahlung von Beiträgen die Mitgliedschaft beendet. Die Einzugsstelle kann lediglich im Wege der regulären Vollstreckung Beiträge eintreiben.
Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung ist die "schuldhafte Nichtzahlung" der Beiträge künftig mit einem höheren Säumniszuschlag zu versehen. Dies ist schon allein deshalb erforderlich, weil Einnahmeausfälle von der Ver- sichertengemeinschaft auszugleichen sind. Die Sanktion durch Säumniszuschläge in Höhe von bisher einem Prozent ist nicht ausreichend.
Gleiches gilt für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind und ihre Beiträge nach § 250 Abs. 3 SGB V selbst zu tragen und dementsprechend nach § 252 Abs. 1 SGB V zu zahlen haben.
Mal sehen, was die BSG-Richter als "schuldhaft" betrachten.
Wenn man pleite ist und keine Kohle hat, dann handelt man schuldhaft!?!
Zuletzt geändert von Rossi am 02.10.2012, 23:35, insgesamt 1-mal geändert.
Rossi hat geschrieben:Zur Durchsetzung der Verpflichtung der Beitragszahlung ist die "schuldhafte Nichtzahlung" der Beiträge künftig mit einem höheren Säumniszuschlag zu versehen. Dies ist schon allein deshalb erforderlich, weil Einnahmeausfälle von der Ver- sichertengemeinschaft auszugleichen sind.
Ließt sich für mich so, als wenn man davon ausgeht, dass die meisten "Nichtzahler" zu den reichen Leuten der Gesellschaft gehören. Wenn man nähmlich von armen Schluckern ausgehen würde, führt eine Erhöhung ja nicht zu mehr "Einnahmen" und hätte eher (in meinen Augen) den gegenteiligen Effekt und mehr "Einnahmeausfälle". Wo kein Geld ist, ist keins.
Wenn die konsequent wären, dann gleich 100% Zuschlag pro Monat. Wenn da wirklich ein paar Millionäre drunter sind, dann holen sie so mehr Geld rein

Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 2 Gäste