Selbständig, ALG 2, Rausschmiss aus GKV, EU, HILFEEEEE

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 11.11.2012, 12:46

http://www.dvka.de/oeffentlicheseiten/r ... kommen.htm

An dem Abkommenhat sich nichts geändert.
Nur es kann auch der Nachweis A1 durch die koartische GKV , bzw der zusrändige RV Träger in diesem Fall Bayern Süd kann hierzu Auskünfte geben.

http://www.deutsche-rentenversicherung. ... atien.html

Die Abkommensstaaten sind Dem Deutschen Recht gleich gestellt.

2. Abkommenstaaten

2.1 Freiwillige Krankenversicherung bei Wohnsitz in Deutschland

Die Abkommen mit Jugoslawien (gilt für Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Montenegro und Serbien), Kroatien und Mazedonien sehen vor, dass ein Ausscheiden aus einer Versicherung in diesen Staaten dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in Deutschland gleichgestellt wird. Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten versichert war, den gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland, kann eine freiwillige Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften begründet werden, wenn die übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... 380#gld1.2

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 11.11.2012, 13:13

Nun ja, Jochen, ich nehme es teilweise sehr wörtlich. Nun muss man genau gucken, was das Abkommen vorsieht.


Denn Du hast nachfolgendes eingestellt:

Zitat:
Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten versichert war, den gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland, kann eine freiwillige Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften begründet werden, wenn die übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Also geht es dort in erster Linie erst einmal um eine freiwillige Krankenversicherung. Darüber hinaus setzt die Zugangsberechtigung zur freiw. Kv. auch voraus, dass der Poster min. 1 Tag in Deutschland versichert war, sonst geht es auch nicht.

Es geht hier nicht um eine freiw. Kv., sondern um eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Die Frist für eine freiw. Kv. ist auch schon längst verstrichen. Ferner fehlte hier der 1 Tag Versicherung in Deutschland.

Ich sage immer, Äpfel sind nicht gleich Birnen.

Also muss man genau gucken, was das Abkommen vorsieht. Werden also alle Sachverhalte im Rahmen des Abkommen gleichgestellt, oder gilt die Gleichstellung nur für die freiw. Kv.?!

Ich würde nach wie vor zweigleisig fahren und ggf. auch einen Nachweis über die GKV in Bulgarien besorgen. Denn hiermit dürfte er auf jeden Fall der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V unterliegen.

Danach muss die Kasse eben prüfen und entscheiden.

Mrs. Neuling
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 16
Registriert: 07.11.2012, 20:32

Beitragvon Mrs. Neuling » 12.11.2012, 22:28

Ich habe aufgrund euren letzten beiden Postings etwas recherchiert und hier folgende Infos gefunden (danke für den Link):

http://www.vdek.com/vertragspartner/mit ... 072007.pdf

2.3 Abkommensrecht:
(Keine Gleichstellung, mit der Folge:)
für Auslandsrückkehrer ohne einen anderweitigen Versicherungsschutz, die vor dem Auslandsaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, für die Prüfung der Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB V der letzte Versicherungsstatus der Person vor dem Auslandsaufenthalt maßgebend ist.

Ist das mit unserer Person vergleichbar? Unsere Person war vor dem Auslandsaufenthalt (Kroatien) zuletzt in Bulgarien gesetzlich versichert und kommt aus dem Ausland wieder nach Deutschland (als EU-Bürger dem deutschen Bürger gleichgestellt). Der letzte Versicherungsstatus ist demnach auf Bulgarien zu erstrecken, habe ich dich Rossi und den Satz oben richtig verstanden?

Ich habe gerade die betreffende Person wegen ihrer letzten Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK in Bulgarien gefragt.

Sie war dort zuletzt 1996 bis sie nach Kroatien zog, versichert gewesen. Damals gäbe es kein System wie heute. Jeder Bürger hat sich kostenlos behandeln lassen können. Ich weiß jetzt nicht, ob dieses "System" von 1996 auch unter "gesetzliche Versicherung" fällt und nach o. g. gehandelt werden kann.
Zuletzt geändert von Mrs. Neuling am 12.11.2012, 22:49, insgesamt 2-mal geändert.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 12.11.2012, 22:40

Nun ja, Mrs. Neuling, jenes meinte ich doch gerade.

Dies wird der Knackpunkt bleiben.

Das Rundschreiben von der DKVA ist aus dem Jahre 2007. Danach haben sich die VO´s zum europäischen Recht bzw. zum Recht der Abkommenstaaten geändert.

Also, die Problematik mit den EU/EWR Staaten bzw. Akommenstaaten ist total kompliziert.

Gehe doch jetzt einfach hin und schildere den Sachverhalt. Die Kasse muss prüfen.

Werfe doch einfach in den Ring, dass sowohl in Kroatien als auch in Bulgarien eine vergleichbare GKV-Mitgliedschaft bestanden hat. Damit gehört der Kunde in das Lager der GKV. Wenn die Kasse anderer Meinung ist, dann muss sie dies bitte auf den Punkt bringen und es begründen.

Mrs. Neuling
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 16
Registriert: 07.11.2012, 20:32

Beitragvon Mrs. Neuling » 12.11.2012, 23:05

Das machen wir morgen.

Eine Frage brennt mir noch auf der Zunge:

Sollte sie aufgrund der bulgarischen Versicherung nach Abs. 1 Nr. 13 a für pflichtversichert erklärt werden, kann sie dann ohne Weiteres rückwirkend in die GKV ab Einreise nach Deutschland bis heute, trotz Selbstständigkeit?

Also Anschlussfrist verpasst ist dann kein Argument mehr?

Es müssen dann sicherlich Beiträge rückwirkend gezahlt werden bzw. Stundungsantrag, oder?

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 12.11.2012, 23:19

Wenn entweder die bulgarische oder von mir aus auch die kroatische Versicherung als GKV betrachtet wird, dann bleibt die Kundin in der deutschen GKV. Denn genau dort gehört sie hin. Natürlich rückwirkend ab Einreise in die BRD.

Der Tatbestand der Selbständigkeit spielt dann keine Rolle mehr, weil nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V es einzig und allein darauf ankommt, ob jemand "zuletzt GKV" versichert war.

Es ist halt die sog. Systemabgenzung. Denn in Deutschland gibt es auch viele Selbständige, die in der GKV versichert sindoder waren. Darauf kommt es einzig und allein an. Wo ist man zuletzt gewesen; dort gehört man hin.

Ausschlussfristen gibt es hier auch nicht, denn die Versicherungspflicht in der GKV beginnt "kraft Gesetz". Jenes ist alles.

Natürlich kommt dann das Thema der Nachzahlung.

Aber gerade dies Beispiel sollte doch zeigen, wie kompliziert die Materie ist. In dieser Konstellation kann man doch nicht die volle Beiträge nachfordern, weil man dem Kunden unterstellt, dass er dies alles gewusst hat.

Allerdings wird die Kasse es definitiv anders sehen. Darauf verwette ich jetzt schon mal meinen Popo.

Du siehst doch gerade hier in diesem Posting, wie unser verehrter Vergil - als Kassenmitarbeiter - total herumeiert und nicht selber weiss, wo die Glocken hängen.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 13.11.2012, 10:32

Rossi hat geschrieben:W

Ausschlussfristen gibt es hier auch nicht, denn die Versicherungspflicht in der GKV beginnt "kraft Gesetz". Jenes ist alles.

Natürlich kommt dann das Thema der Nachzahlung.

Aber gerade dies Beispiel sollte doch zeigen, wie kompliziert die Materie ist. In dieser Konstellation kann man doch nicht die volle Beiträge nachfordern, weil man dem Kunden unterstellt, dass er dies alles gewusst hat.

Allerdings wird die Kasse es definitiv anders sehen. Darauf verwette ich jetzt schon mal meinen Popo.

Du siehst doch gerade hier in diesem Posting, wie unser verehrter Vergil - als Kassenmitarbeiter - total herumeiert und nicht selber weiss, wo die Glocken hängen.


wie rossi heut noch kein s*p*a*m geschluckt?

Mrs. Neuling
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 16
Registriert: 07.11.2012, 20:32

Beitragvon Mrs. Neuling » 13.11.2012, 12:49

Vergil09owl, warum verstehe ich das nicht?
"wie rossi heut noch kein s*p*a*m geschluckt?"

Ansonsten waren wir heute bei der Kasse, leider nicht direkt beim Sachbearbeiter, der sitzt in einer anderen Zweigstelle, die weiter weg ist.

Der mitgenommene Widerspruch und unsere Gedankengänge auf Papier aufgrund diesem Forum werden dem zuständigen Herrn weiter geleitet.

Nach kurzer Rücksprache mit uns durch den SB wird er die Sache entweder an die Widerspruchsstelle weiter leiten oder einlenken.

Eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wurde verneint. Wir können eine einstweilige Anordnung beim Gericht beantragen zur Feststellung eines "XY" (komme jetzt nicht drauf), Versicherungsschutz?

Bis sich der SB meldet, kann es dauern. Das Kind der Person liegt derzeit im Krankenhaus und soll heute entlassen werden, wenn keine anderweitige Kostendeckungszusage herbeigebracht werden kann. Die Person muss heute unterschreiben, dass sie die Kosten selbst tragen wird. Ich habe ihr davon zunächst abgeraten, weil wir die Konsequenz nicht kennen.

Im Gespräch ging es darum, dass die Unterlagenbeschaffung aus dem Ausland auch für die GKV schwierig bis unmöglich ist. Der Versicherte hätte selbst die Bescheinigung E 104 mitbringen müssen. Sie wäre zudem hauptberuflich Selbstständig. Der Bezug von ALG II würde sie nicht in die Verischerungspflicht bringen.

Unser Argument, dass dies nicht zutrifft u. A. wegen den geringen Einnahmen im Verhältnis zu den anderen Einnahmen (ALG II, Kindergeld, Witwenrente), der investierten Zeit etc. wurde erwidert mit in etwa so:

"Wenn das Jobcenter davon erfährt, dass hier keine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, streichen sie Ihnen auch noch die Leistungen".

Das JC hätte die Person nicht als pflichtversichert einstufen dürfen, da sie nicht geprüft hat, ob die Person vorher gesetzlich versichert war.

EU-Recht wäre auch nicht so bei ihr anzuwenden, da sie als Bulgarin Einschränkungen unterliegt. Sie hätte keine Arbeitserlaubnis EU etc. pp.

Es wurde noch Vieles besprochen, ich muss das ganze mal einsacken lassen.

Der Sachbearbeiter gab zu, dass er in diesem Gebiet nicht der richtige Ansprechpartner ist und hat an den zuständigen SB verwiesen.

Auf jeden Fall denkt die GKV anders als wir.

So viel dazu.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 13.11.2012, 13:01

Bösartigkeit meinerseits...

Also wenn der E104 beigebracht wird ist das kein Problem, sofern tatsächlich in Koartien eine verwicherung bestand.

Soviel wie jetzt lese spreche ich mal lieber nicht weiter von der Kenntis des SGB II, was denn angeblich der KK MA geaüssert haben soll. Das mit dem SGB II un der Zuordnung ist nun wirklich..... , siehe Kommentar Rossi. HÄ Arbeitserlaubnis... noch so ein Schmarn. Ich würde mich da mall ganz dringend an das Sozialamtwenden zur Kostenübernahme und an einen Anwalt.

Mrs. Neuling
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 16
Registriert: 07.11.2012, 20:32

Beitragvon Mrs. Neuling » 13.11.2012, 13:06

Wie ist es denn in so einem Fall:

Die Person, um die es geht, hat eine Aussicht auf einen Minijob, die beantragte Arbeitsgenehmigung wird derzeit geprüft. Die Frage der Selbstständigkeit steht ja aber weiterhin im Raum.

Die GKV meinte, wenn sie jetzt als Minijobber tätig wird, wird sich die Sichtweise der GKV nicht ändern (weil sie vorher nicht versichert war?). Nur wenn sie versicherungspflichtig arbeiten würde, was aber seiner Meinung nach fast unmöglich ist, dann hätte sie Zugang in die GKV.

Bei den geringen Einnahmen, die sie derzeit als Selbstständige hat, bietet es sich für sie alternativ an, das Gewerbe ganz einzustellen, alleine in Bezug auf das Wirrwarr bezüglich GKV, was die gewerbliche Tätigkeit verursacht.

Würde die Aufgabe der Selbständigkeit den ganzen Sachverhalt etwas übersichtlicher und einfacher gestalten, so dass sie problemlos in die GKV kommen kann?

Wenn ja, ist von der zeitlichen Reihenfolge her etwas zu beachten was die Aufgabe der Selbstständigkeit und die Aufnahme des Minijobs angeht? Erst das, dann dies?

Leute, ich blicke da wirklich nicht durch und bin froh, euch zu haben. Mein Vertrauen in die Mitarbeiter der GKV ist gestört, es wird jede Menge Mist erzählt und die Sache ist so kompliziert, zumindest für uns :(

Mrs. Neuling
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 16
Registriert: 07.11.2012, 20:32

Beitragvon Mrs. Neuling » 13.11.2012, 13:12

Vergil09owl hat geschrieben:Also wenn der E104 beigebracht wird ist das kein Problem, sofern tatsächlich in Koartien eine verwicherung bestand.


Die E104 aus Bulgarien und die D/HR 121 aus Kroatien, oder nicht? Die Person bekommt die Bescheinigung aus Kroatien nicht, entweder soll es die KK anfordern oder sie müsse persönlich hingehen. Das ist ihr derzeit finanziell nicht zumutbar. JC wurde zwar gefragt (Antrag), aber ich gehe davon aus, dass keine Antwort kommen wird.

Vergil09owl hat geschrieben:Soviel wie jetzt lese spreche ich mal lieber nicht weiter von der Kenntis des SGB II, was denn angeblich der KK MA geaüssert haben soll. Das mit dem SGB II un der Zuordnung ist nun wirklich..... , siehe Kommentar Rossi.


Sorry Vergil, ich habe das auch nicht verstanden.

Bevor wir zum Anwalt gehen, würde die Dame etwas warten, evtl. lenkt der zsutändige SB doch ein, so dass uns der Gang zum Anwalt und eine einstweilige Anordnung erspart bleiben würde.

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 13.11.2012, 19:36

Mrs. Neuling hat geschrieben:
Vergil09owl hat geschrieben:Also wenn der E104 beigebracht wird ist das kein Problem, sofern tatsächlich in Koartien eine verwicherung bestand.


Die E104 aus Bulgarien und die D/HR 121 aus Kroatien, oder nicht? Die Person bekommt die Bescheinigung aus Kroatien nicht, entweder soll es die KK anfordern oder sie müsse persönlich hingehen. Das ist ihr derzeit finanziell nicht zumutbar. JC wurde zwar gefragt (Antrag), aber ich gehe davon aus, dass keine Antwort kommen wird.

Wieso bekommt sie das Formular aus Koartien nicht? Wenn sie eine Rente aus Koartien bezogen hat und dort in der GKV war, geht es mist schnelller wenn man direkt mit Zagreb telefoniert oder mit der DVKA.

Vergil09owl hat geschrieben:Soviel wie jetzt lese spreche ich mal lieber nicht weiter von der Kenntis des SGB II, was denn angeblich der KK MA geaüssert haben soll. Das mit dem SGB II un der Zuordnung ist nun wirklich..... , siehe Kommentar Rossi.


Sorry Vergil, ich habe das auch nicht verstanden.

Ich meine was dort zum Leistugnsbezug gesagt wurde stimmt so nicht.

Bevor wir zum Anwalt gehen, würde die Dame etwas warten, evtl. lenkt der zsutändige SB doch ein, so dass uns der Gang zum Anwalt und eine einstweilige Anordnung erspart bleiben würde.


Hm gut kann sie machen, ich gehe aber davon aus das das Krankenhaus Geld sehen will.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 13.11.2012, 20:26

Nun ja, ich würde vielleicht auch noch einen anderen Ansatz probieren.

Okay, wenn Du nicht die Nachweise aus Kroatien oder Bulgarien bekommst, dann unterliegst Du weder der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. Nr. 13 SGB V noch der Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II-Bezuges. Es hängt einfach damit zusammen, dass Du selber hier in Deutschland hauptberuflich selbsttändig bist und bisher keinen nachweislichen Berührungsprunkt zur GKV. In dieser Konstealltion gehörst Du in die PKV, leider. Auch wenn Du jetzt vielleicht das Gewerbe aufgeben sollest, würde dies daran auch nichts ändern.

Diese sog. Systemabgrenzung (vgl. o. a.) muss man allerdings bei jedem potentiellen Mitglied machen.

Und dann landen wir bei Deiner Tochter, die dringend behandlungsbedürftig ist. Deine Tochter ist aber nicht selbständig, richtig!? Deswegen unterliegt Deine Tochter der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V. Sie hatte noch nie einen Berührungspunkt zur GKV bzw. PKV, da Deine Tochter auch nicht selbständig ist und keine Beamtin ist unterliegt sie eben dieser Versicherungspflicht. Also gehört Deine Tochter auf jeden Fall ins Lager der GKV und ich würde für die Tochter einen eigenen Anzeigebogen bei der GKV einreichen.

Wenn die Tochter noch keine 15 Jahre alt ist, dann erhält Sie vom Jobcenter Sozialgeld und für die GKV-Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V einen Beitragszuschuss gem. § 26 SGB II. Wenn Deine Tochter allerdings 15 Jahre alt ist und somit ALG II erhält, muss das Jobcenter Deine Tochter im Rahmen des ALG II bei einer GKV anmelden und die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V wird beendet.

Denn für Deiner Tochter gibt es keine Auschlussgründe nach § 5 Abs. 5a SGB V. Sie war nicht privat versichert, sie ist auch nicht selbständig.

Auch wenn Du dich vielleicht privat versichert musst, so gibt es hier für die Tochter keine kostenlose private Versicherung. Sie gehört in die GKV.

Wenn Du einen Ehegatten hast, dann muss es genau so prüfen, wie o. a. geschildert. Dann könnte man allerdings eine kostenlose Familienversicherung eintragen lassen.

Mrs. Neuling
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 16
Registriert: 07.11.2012, 20:32

Beitragvon Mrs. Neuling » 13.11.2012, 22:38

Alle Achtung Rossi, danke.

Bei den beiden Kindern handelt es sich um unter 15 jährige. Allerdings sind beide kroatische Staatsbürger und leiten ihr Aufenthaltsrecht in BRD von der Freizügigkeit der Mutter ab. Ich hoffe, das wird kein Problem für die genannte Konstellation.

Es besteht die Möglichkeit selbst nach Kroatien zu fahren um die Unterlagen zu beschaffen. Notfalls unterstütze ich sie dabei finanziell. Das würde aber noch keinen Sinn machen, da noch nicht geklärt ist, ob die Kroatische oder die Bulgarische Versicherung als "zuletzt versichert" anerkannt wird.

Besser ist, was denkt ihr, erst einmal auf die Rückmeldung der KK zu warten, ob überhaupt eine Anerkennung in Frage kommt, wenn die ausländischen KK eine Vorversicherung bescheinigen würden.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 13.11.2012, 23:39

Upsela, Mrs. Neuling, jenes geht jetzt so richtig ins Eingemachte.

Aber auch hier sehe ich eine Chance.

Leider setzt diese Chance fundiertes Fachwissen des Kassenmitarbeiters voraus. Denn hierfür muss sich der Kassenmitarbeiter mit dem Freizügigkeitsgesetz auseinandersetzen.

D.h., der Kassenmitarbeiter muss erst einmal ein Spezialsemianar besucht haben, um die gesamte Problematik zu verstehen, um sie dann anschließend sauber lösen zu können.

Ich gehe davon aus, dass der Kassenmitarbeiter so ein Spezialseminar nicht besucht hat. Tja und wenn dann auch noch Kosten anstehen, dann kann man sich an 5 Fingern abzählen, wie die Entscheidung aussieht. Du wirst auch hier eine pauschale Ablehnung bekommen.


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 25 Gäste