An dem Abkommenhat sich nichts geändert.
Nur es kann auch der Nachweis A1 durch die koartische GKV , bzw der zusrändige RV Träger in diesem Fall Bayern Süd kann hierzu Auskünfte geben.
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... atien.html
Die Abkommensstaaten sind Dem Deutschen Recht gleich gestellt.
2. Abkommenstaaten
2.1 Freiwillige Krankenversicherung bei Wohnsitz in Deutschland
Die Abkommen mit Jugoslawien (gilt für Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Montenegro und Serbien), Kroatien und Mazedonien sehen vor, dass ein Ausscheiden aus einer Versicherung in diesen Staaten dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in Deutschland gleichgestellt wird. Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten versichert war, den gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland, kann eine freiwillige Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften begründet werden, wenn die übrigen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... 380#gld1.2