PKV nach GKV ?

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problemfall
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PKV nach GKV ?

Beitragvon problemfall » 03.08.2006, 14:17

Hallo zusammen,

auf die Frage der Rückkehr in die GKV habe ich von einer BKK die folgende Antwort bekommen:
"... sobald Sie die Beitragsbemessungsgrenze (momentan monatlich 3.562,50 EUR) unterschreiten, werden Sie sofort versicherungspflichtig. Übersteigen Sie im Anschluss daran die Bemessungsgrenze, greift die Versicherungsfreiheit und damit das Recht auf eine freiwillige Versicherung erst dann, wenn Sie die Bemessungsgrenze des laufenden und des folgenden Jahres überschreiten. Ein Wechsel in die freiwillige Versicherung ist daher nur ab dem 01.01. eines Jahres möglich, es sei denn, der Arbeitgeber wird gewechselt und das Einkommen liegt ab Beginn der Beschäftigung über der Bemessungsgrenze.

Für eine freiwillige Versicherung fordert der Gesetzgeber eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre oder ein Jahr durchgängiger Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Da Sie bei uns bereits vom 01.01.1999 - 28.02.2002 versichert waren, ist die Vorversicherungszeit von 24 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre erfüllt. "

Ist das so richtig, d.h. reicht das einmalige Unterschreiten der mtl. Bemessungsgrenze um die Versicherungspflicht eintreten zu lassen ?

Vielen Dank Im Voraus für Eure Antworten.

Gruß Ralf

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Beitragvon himan » 03.08.2006, 14:40

Warum wollen Sie zurück in die Kasse???

Wie lange sind Sie denn in der privaten?

Wie alt? Ab 55 ist nämlich die Rückkehr ausgeschlossen.


Ja das Schreiben der Kasse ist richtig. Jedoch müssen Sie 1 Jahr die Genze unterschreiten, d. h. also muss das Monatseinkommen 47250 / 12 drunter liegen.

Frank
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Beitragvon Frank » 03.08.2006, 15:54

Hallo Ralf,

es ist richtig, dass wenn du die Versicherungspflichtgrenze unterschreitest, und zwar voraussichtlich für das Jahr 2007, wirst du pflichtig. Und wie ich das noch in Erinnerung habe, war das ja auch deine Absicht.

Gruß
Frank

problemfall
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Beitragvon problemfall » 03.08.2006, 16:49

Hallo,

vielen Dank für die ersten Antworten. Ich bin erst seit 11/2003 privat. Wegen ungeplantem 3.Kind ist vorläufig nicht daran zu denken, dass meine Frau wieder arbeitet. Also wäre es nicht schlecht wenn ich wieder in die GKV könnte.

Ich hatte das Schreiben den BKK so verstanden, das es unter Umständen ausreicht, wenn ich nur kurzfristig die monatliche Grenze unterschreite, aber voraussichtlich die Jahresgrenze überschreite.

Ist das so richtig oder ist immer die Jahresgrenze maßgebend ?


Gruß Ralf

himan
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Beitragvon himan » 04.08.2006, 11:30

Ja die Jahresgrenze ist Maßgebend.

Wann kommt das 3. Kind? Derzeit also PKV mit 2 Kindern und ohne Frau?

Wie ist denn derzeit Ihre Frau versichert? Falls Sie pflichtig ist, wäre doch IHre Frau für die ersten 3 Jahre in der Kasse kostenfrei versichert. Müsste also nur das Kind bei der PKV, wo Sie jetzt sind versichert werden. (Wegen Annahmezwang der PKV)

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Beitragvon warhammer » 19.01.2007, 16:31

Hallo,
passend zum Thema habe ich auch eine Frage.

Ich bin erst seit letzem Jahr privat krankenversichert.

Ich unterschreite zwar die monatliche Bemessungsgrenze, werde aber die jährliche Bemessunggrenze (wie die letzten 3 Jahre auch) voraussichtlich wieder überschreiten.

Nun habe ich von der Personalabteilung ein Schreiben bekommen, das ich die Bemessungsgrenze unterschreite und damit versicherungspflichtig bin und mich entweder gesetzlich versichern soll, oder mich von meiner letzten gesetzlichen Versicherung von der Versicherungspflicht freistellen lassen soll. Das macht aus meiner Sicht aber keinen Sinn, da ich gegen Ende des Jahres ja wieder von pflicht- auf freiwillig versichert wechseln werde.


Nun die Fragen:
Werde ich wirklich versicherungspflichtig?
Wie kann ich mich von der Versicherungspflicht freistellen lassen und was bedeutet das genau?

Rolf
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Beitragvon Rolf » 19.01.2007, 23:41

Wenn du unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht, bist du sofort wieder versicherungspflichtig. Du kannst dich dann sofort bei deiner alten Krankenkasse oder bei jeder AOK von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Das muss du nur beantragen. Dann bleibst du auch privat versichert.

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Beitragvon warhammer » 20.01.2007, 07:43

... das macht doch aber keinen Sinn. Dann bin ich im Januar pflichtig, im Feb/Mär freiwillig, im April nochmal pflichtig und den Rest des Jahres frewillig. :) :(

Was bedeutet das wenn ich mich von der Versicherungspflicht befreien lasse? Da die gesetzlichen Kassen da ja eigentlich kein Interesse daran haben dürften, muß es ja irgendwo nen Haken geben fürchte ich.

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Beitragvon Frank » 20.01.2007, 10:36

Ob die Krankenkassen das toll finden oder nicht ist doch egal. Es gibt nun mal Gesetze, die diese Möglichkeit bieten. Und wenn du dich von der Versicherungspflicht befreien läßt, wirst du auch nicht wieder pflichtig, wenn du in Zukunft nochmal unter der Pflichtgrenze verdienst.

Du kannst den Antrag formlos stellen oder auch Vordrucke verwenden, wie z.B. hier.

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Beitragvon warhammer » 20.01.2007, 11:04

Frank hat geschrieben:Ob die Krankenkassen das toll finden oder nicht ist doch egal. Es gibt nun mal Gesetze, die diese Möglichkeit bieten. Und wenn du dich von der Versicherungspflicht befreien läßt, wirst du auch nicht wieder pflichtig, wenn du in Zukunft nochmal unter der Pflichtgrenze verdienst.


... und ich glaub das ist einer der Haken dabei.
Denn so wie ich das verstanden habe ist das endgültig.

Sprich ich falle zwar wieder in die gesetzliche wenn ich z.B. arbeitslos werde, sobald ich aber irgend einen Job (und wenns nen Teilzeitjob ist) habe bin ich freiwillig versichert.

Sonya
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Beitragvon Sonya » 20.01.2007, 11:29

was möchtest du denn? willst du dich privat oder gesetzlich versichern?

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Beitragvon warhammer » 20.01.2007, 13:03

Ich bin privatversichert und möchte das auch bleiben - zumindest erstmal.

Wenn ich mich befreien lasse gibt es ja aber so gut wie gar keinen Weg mehr zurück.

Vielleicht weiss jemand ja genau, was es bedeutet und damit für Konsequenzen hat, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen?

Marc
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Beitragvon Marc » 21.01.2007, 23:59

Wie bereits oben geschrieben ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht endgültig, zumindest was den Status angeht. D. h. dass du über eine Beschäftigung nicht mehr zurück in die GKV kommst. Zur Info:

SGB V § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 ).
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.


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