Übernimmt das Jobcenter rückständige Beiträge der GKV?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Peachy
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Übernimmt das Jobcenter rückständige Beiträge der GKV?

Beitragvon Peachy » 17.12.2012, 23:11

Hallo!

Ich war bis zum 3-11-2012 Vollzeit beschäftigt, leider waren es nur 10 Monate, so dass ich keine Ansprüche auf ALG1 habe.

Durch Trennung und Kündigung erlitt ich einen Nervenzusammenbruch, so dass ich mich außerstande sah, mich um meine Angelegenheiten zu kümmern. Da ich noch bei meinem Expartner wohne, hatte ich bis zur Trennung auch keinen Anspruch auf ALG2. Nach 6 Wochen konnte ich mich endlich aufraffen und habe am 14.12. einen Antrag beim Jobcenter gestellt. Vordringlich wegen der Krankenversicherung, da ich eigentlich dringend zum Arzt muss, mich aber wegen der offenen Beiträge nicht getraut habe.

Heute telefonierte ich mit meiner KK, um mich zu vergewissern, dass ich noch Mietglied bin. Der Sachbearbeiter bejahte dies, sofern ich umgehend ein Schreiben an die TKK zurücksende. Des weiteren erklärte er, müsse ich die offenen Beiträge in Höhe von 225,-€ nachzahlen. Allerdings ist das ziemlich heftig, zumal ich seit November keinen Cent Einkommen hatte. Ich bin ja froh, dass mich mein Ex derzeit mietfrei bei sich wohnen lässt bis ich eine Wohnung beziehen kann.

Ich weiß, dass das Jobcenter grundsätzlich die Beiträge für die GKV übernehmen muss, allerdings erst ab Tag der Antragstellung. Wie sieht es in meinem konkreten Fall mit dem Rückstand aus? Zumal der Versicherer quasi die Begleichung des Rückstands zur Voraussetzung für die Weiterversicherung macht.

Vielleicht kann mir jemand von euch weiterhelfen, Danke!

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 18.12.2012, 11:43

Meines Erachtens werden die Beiträge rückwirkend nicht übernommen, da die Leistungen erst ab dem Tag der Antragsstellung übernommen werden. Leider greift hier auch der nachgehende Leistungsanspruch nicht mehr ( 30 Tage). Daher sind grundsätzlich Beiträge rückwirkend zu zahlen. Allerdings ist es so das grundsätzlich mit dem Rundschreiben vom 30.06.2011 dargelegt wurde das ALG II Bezieher grundsätzlich keine Beiträge rückwirkend zu entrichten haben. Meiner Ansicht nach.Aber vielleicht hat hier noch jemand eine bessere Idee.

Gruss

Jochen

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Beitragvon Rossi » 19.12.2012, 23:21

Nun ja Jochen, das Jobcenter übernimmt definitiv keine Beitragsschulden. Denn die Übernahme dieser Schulden ist im Einzelfall ist im Ansatz nicht gerechtfertigt.

Denn selbst bei einem Beitragsrückstand ist die Kasse völlig machtlos. Es passiert nix. Die Kasse kann noch nicht einmal das berüchtigte Ruhen (vgl. § 16 Abs. 3a SGB V) feststellen.

Der Kunde bekommt immer die vollen Leistungen, obwohl er Beitragsrücktände hat.

In dieser Konstellation muss der Versicherte einfach nur die Stundung der Beitragsnachzahlung beantragen.

Oder er geht den Weg über das GR vom 30.06.2011 und wirft in den Ring, dass ohne einen Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V die Verischerungspflicht nicht festgestellt bzw. eingetragen werden kann. Da der Poster eben nicht diesen berüchtigten Anzeigebogen ausfüllt und untertschreibt, kann die Kasse zwangsläufig auch keine Versicherungspflicht feststellen und Beiträge fordern.


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