was ist denn Soldatenarbeitslosengeld
und wird man dadurch versicherungspflichtig
in der GKV. Ehemaliger Soldat ist weit unter 33 Jahre und damit weit unter 55 Jahren. Mit Eheschließung ist auch nicht zu rechnen.
Mit einer Beschäftigung auch nicht.
Fall:
Zeitsoldat bis 31.12.2012
ab 01.01.2013 Übergangsgebührnisse
Anwartschaft in PKV abeschlossen.
Aktivierung der PKV ab 01.01.2013 (mit 30 %, da 70 % Beihilfe)
Übergangsgebührnisse laufen ??? Monate und Beihilfe auch ??? Monate
(ich weiß nicht wie lange)
Was ist nach Ablauf der Übergangsgebührnisse und Beihilfe.
Muss dann die PKV auf 100 % erhöht werden.
ODER hilft her das Soldatenarbeitslosengeld für den Versicherungsschutz.
was ist denn Soldatenarbeitlosengeld
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http://www.buzer.de/gesetz/538/b1556.htm
Begriff
Arbeitslosenbeihilfe (SaZ-Alb) ist die Entgeltersatzleistung an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit. Sie ist vergleichbar mit dem Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer. Die Leistung wird nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) als besondere Fürsorgeleistung des "Dienstherrn Bund" in dessen Auftrag von der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
Quell Haufe SGB online.
sollte ein Anspruchauf ALG I im Sinne des SGB III 136 ff sGB II bestehten wird keine Arbeitslosenbeihilfe gezahlt. Es ist zwar keine SGB III Leistung, es tritt aber Versicherugnspflicht ein Siehe GR. v. 14.12.2004 Pkt. 1.1 Abs. 3.
Soweit ich das denn richtig sehe
Meiner Meinungnach
Begriff
Arbeitslosenbeihilfe (SaZ-Alb) ist die Entgeltersatzleistung an ehemalige Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit. Sie ist vergleichbar mit dem Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer. Die Leistung wird nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) als besondere Fürsorgeleistung des "Dienstherrn Bund" in dessen Auftrag von der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
Quell Haufe SGB online.
sollte ein Anspruchauf ALG I im Sinne des SGB III 136 ff sGB II bestehten wird keine Arbeitslosenbeihilfe gezahlt. Es ist zwar keine SGB III Leistung, es tritt aber Versicherugnspflicht ein Siehe GR. v. 14.12.2004 Pkt. 1.1 Abs. 3.
Soweit ich das denn richtig sehe
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