Mindestdauer Beschäftigung?

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os72
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Mindestdauer Beschäftigung?

Beitragvon os72 » 08.01.2013, 10:30

Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen an die Experten in der Runde:

Meine Frau ist mitsamt ihrer Tochter (4 J., meine Frau hat alleiniges Sorgerecht) im Dezember aus einem Nicht-EU-Staat zu mir nach Deutschland gezogen. (Familienzusammenführung)
Sie hat nun einen Aufenthaltstitel, derzeit befristet für 1 Jahr.
Das ist normal, der wird dann verlängert, sofern wir immer noch verheiratet sind und zusammenleben.
Meine Frau darf im Übrigen ab sofort in D arbeiten, laut deutschem Gesetz.

Ich liege über dieser Bemessungsgrenze und habe eine private KV.
Der Weg zurück in die GKV steht mir derzeit (leider) nicht offen.

Ich hätte die Möglichkeit, einen (unbefristeten) Arbeitsvertrag für meine Frau zu erhalten, Lohn ca. 500 Euro.
Diese Arbeitsvertrag würde jedoch voraussichtlich relativ schnell wieder (durch den AG) gekündigt werden müssen, wenn der eine große Auftrag abgearbeitet wurde und kein neuer vergleichbarer Auftrag hereinkommt.

Nach meinem Verständnis hätte meine Frau ab dem 1. Arbeitstag einen Anspruch auf ein GKV.
Angenommen, ihr würde bereits nach 2 Wochen schon wieder gekündigt - haben wir die Möglichkeit ab da einfach selbst die Beiträge für die GKV zu bezahlen, oder kann uns die GKV kündigen, aufgrund des zu kurzen Arbeitsverhältnisses o.Ä. ?
Bzw. kann die Kasse die Leistungen verweigern?

Und gibt es hinsichtlich des Kindes noch irgendetwas zu beachten?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus. -friends- -help-

CTG
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Beitragvon CTG » 08.01.2013, 16:50

Also bei einem Bruttolohn von 500 € wäre deine Frau versicherungspflichtig und somit in der GKV zu versichern.

Wenn dann deiner Frau nach 2 Wochen gekündigt wird, gibt es 2 Möglichkeiten:

1. Sie war im Ausland versichert kann dies Nachweisen und hat dadurch die Vorversicherungszeit für eine freiwillige Versicherung erfüllt. ( 1 Jahr unmittelbar vor dem ausscheiden aus der VVersicherungspflicht oder 2 Jahre in den letzten 5 Jahren.)

oder wenn eine freiwillige Versicherung nicht möglich ist:

2. Sie stellt einen Antrag nach §5 Abs.1 Nr. 13 SGB V welcher kurz gesagt all diejenigen versichert die nicht über einen anderen Tatbestand zu erfassen sind.

In beiden fällen würdet ihr die Beiträge selber zahlen. Der Unterschied besteht darin, dass Möglichkeit 1 eine freiwillige Versicherung ist, und 5 1 13 eine pflichtversicherung.

War deine Frau schon früher mal in Deutschland versichert?
Wenn ja wäre bei einem Antrag nach 5 1 13 diese Kasse für sie zuständig. Wenn nicht, freie Kassenwahl.

os72
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Beitragvon os72 » 08.01.2013, 19:13

Hallo CTG
Vielen Dank für Deine Antwort. Es ist wirklich schwer, sich als Laie im Dschungel der Krankenversicherungen zurecht zu finden...

Eine Vorversicherung im Ausland gibt es leider nicht. (In Deutschland auch nicht)

Somit bliebe wohl nur die Version 2. Hier verstehe ich noch nicht, was der Unterschied ist, zwischen einer freiwilligen und einer Pflichtversicherung.(:-k)
Und wo wäre der Antrag zu stellen? Bei der GKV, bei der sie bis zu der Kündigung wäre?
Würde die GKV nicht einfach sagen, sie kündigt und meine Frau muss in eine PKV?

CTG
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Beitragvon CTG » 08.01.2013, 22:27

Richtig merklich wird der Unterschied bei zB Selbstständigen. Aber das ist ja hier nicht der Fall. Wird für euch keinen Unterschied machen. ;)

Zu stellen wäre der Antrag bei der zuständigen Kasse. In dem Fall die über die deine Frau auch während der Beschäftigung versichert war, genau.

Wenn deine Frau gekündigt wird, kann sie in di PKV gehen.
Dadurch würde 5 1 13 ausgehebelt werden. Aber sie muss nicht.
5 1 13 wurde mitunter für solche Fälle eingeführt. :)


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