Hallo, folgende Situation:
Arbeitnehmer A, beginnt am 07.01. 2013 eine neue Tätigkeit in großer IT Firma, B. Leider ist A bereits am 1. Arbeitstag sehr krank, schleppt sich aber trotzdem hin. A bleibt dann aber am 2. Arbeitstag zu Hause und lässt sich krank schreiben. Die Krankheit dauert 2 Wochen an. Nun hat A von der Krankenkasse erfahren, das der Arbeitsgeber bei Krankheit in den ersten 4 Wochen kein Gehalt zahlt, sondern die Krankenkasse aufkommt. Frage: Kann es möglich sein, das Firma B trotz der 2 Wochen Krankheit, Lohn zahlt? Oder ist es generell so geregelt das die Krankenkasse in den ersten 4 Wochen zahlt? A fragt deshalb weil Firma B darüber nichts gesagt hat und auch im Arbeitsvertrag dazu nichts geschrieben steht. Außer: Das in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung, direkt ab dem 1. Krankheitstag eine AU vorzulegen ist. Später genügt es ab dem 3. Tag.
LG
Lohnfortzahlung in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Nun denn, dies ist völlig normal.
Ein Arbeitgeber muss erst nach einer Beschäftigungsdauer von min. 4 Wochen Lohfortzahlung im Krankheitsfall gewähren.
Dies ist gesetzlich verankert.
Guckst Du hier:
http://www.buzer.de/gesetz/1593/a22681.htm
Zitat:
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht,
...
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Ein Arbeitgeber muss erst nach einer Beschäftigungsdauer von min. 4 Wochen Lohfortzahlung im Krankheitsfall gewähren.
Dies ist gesetzlich verankert.
Guckst Du hier:
http://www.buzer.de/gesetz/1593/a22681.htm
Zitat:
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht,
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(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
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