Hallo Ihr Lieben,
es geht um die Berechnung des zugrunde zu legenden Einkommens für die Beitragsbemessung der Krankenkasse.
Also lt. Steuerbescheid:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 821,--
Einkünfte aus Vermietung : 20.665,--
21.486,-- p.a. (d.h. € 1.790,50 p.m.)
Nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von € 2.689.-- jährlich !
Lt. Krankenkasse soll ich einen Beitrag in Höhe von € 303,49 mtl. zahlen, als Berechnungsgrundlage wurden € 1.790,50 monatl. Einkommen genommen.
Weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen wurden in Abzug gebracht.
In einem älteren BSG-Urteil (12 RK 65/82) -eine neueres ist mir nicht bekannt- heißt es:
"Zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt gehörten auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die zum Erwerb, zur Erhaltung und zur Sicherung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen seien dabei jedoch abzusetzen, weil Einnahmen zum Lebensunterhalt ihrer Natur nach nur vorlägen, wenn sie dem Versicherten auch tatsächlich zuflössen. Einnahmen aus Vermietung seien daher bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin (wegen der in dieser Einkunftsart eingetretenen Verluste) für ihre Beitragseinstufung mit Null anzusetzen."
Die außergewöhnlichen Belastungen betragen, nach Abzug der zumutbaren Belastung, € 10.639.-- und waren für den „Erhalt und für die Sicherung“ meiner Einnahmen aus Vermietung unabdingbar.
Hätte die Krankenkasse nicht zumindest die außergewöhnlichen Belastungen in Abzug bringen müssen ???
Wie soll ich bei diesem Einkommen mtl. € 303.- Krankenkassenbeiträge zahlen ?
Für Eure Antworten bedanke ich mich ganz herzlich im Voraus !
Liebe Grüße
Gipsy
Einkommensberechnung bei freiw.Mitglied
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo liebe(r) Czauderna,
wie ist dann aber die Aussage des BSG (s.o.) zu verstehen, denn hier ging es um die Beitragsberechnung ?
Die Einnahmen sind mir nicht zugeflossen damit ich davon meinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die außergewöhnlichen Belastungen sind entstanden, um mein Einkommen zu Erhalten und zu Sichern.
Wenn also von meinem Einkommen kaum etwas übrig bleibt um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie soll dann noch eine Krankenversicherung mit € 303.-- bezahlt werden ?
Lieben Gruß
Gipsy
wie ist dann aber die Aussage des BSG (s.o.) zu verstehen, denn hier ging es um die Beitragsberechnung ?
Die Einnahmen sind mir nicht zugeflossen damit ich davon meinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die außergewöhnlichen Belastungen sind entstanden, um mein Einkommen zu Erhalten und zu Sichern.
Wenn also von meinem Einkommen kaum etwas übrig bleibt um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie soll dann noch eine Krankenversicherung mit € 303.-- bezahlt werden ?
Lieben Gruß
Gipsy
Hallo, hier die aktuelle Lage lt. SGB. 5 - Rechtsstand seit 2008
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einnahmen zum Lebensunterhalt Tit. 5 RdSchr. 08a
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
(1) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG sind bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die zu versteuernden Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) dieser Einkommensart für die Berechnung der Belastungsgrenze heranzuziehen (BSG vom 19. 9. 2007 - B 1 KR 7/07 R -).
(2) Ein Beweismittel für die Berechnung der Belastungsgrenze kann der letzte vorhandene Einkommenssteuerbescheid sein, sofern der Versicherte die Aktualität des ausgewiesenen Betrages bestätigt. Daneben können, sofern erforderlich, weitere Unterlagen (z. B. vorläufige Gewinn-Verlust-Rechnung, Bescheinigung des Steuerberaters) hinzugezogen werden.
Gruss
Czauderna
Gemeinsames Rundschreiben betr. Einnahmen zum Lebensunterhalt Tit. 5 RdSchr. 08a
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
(1) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG sind bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die zu versteuernden Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) dieser Einkommensart für die Berechnung der Belastungsgrenze heranzuziehen (BSG vom 19. 9. 2007 - B 1 KR 7/07 R -).
(2) Ein Beweismittel für die Berechnung der Belastungsgrenze kann der letzte vorhandene Einkommenssteuerbescheid sein, sofern der Versicherte die Aktualität des ausgewiesenen Betrages bestätigt. Daneben können, sofern erforderlich, weitere Unterlagen (z. B. vorläufige Gewinn-Verlust-Rechnung, Bescheinigung des Steuerberaters) hinzugezogen werden.
Gruss
Czauderna
Hallo lieber Heinrich,
seit einigen Jahren laufen Rechtsstreitigkeiten mit einer Person, die mir mein Haus nehmen möchte. Dieses Haus ist meine Existenz-Grundlage und meine Rente.
Obwohl Rechtsstreit-Kosten steuerlich nicht abgesetzt werden können, hat das Finanzamt nach Widerspruch etc., in diesem besonderen Fall, diese Kosten als abzugsfähig anerkannt. Ohne gerichtliche Hilfe hätte ich bereits meine Existenz-Grundlage verloren. Die Rechststreitigkeiten sind jedoch noch nicht abgeschlossen, d.h. der Kampf, mit den verbundenen erheblichen Kosten, geht weiter.
Deshalb bin ich auch der Meinung, dass die Krankenkasse diese außergwöhnlichen Kosten, die zum Erhalt und zur Sicherung meines Einkommens notwendig waren, von meinem Éinkommen abziehen müsste.
Liebe Grüße
Gipsy
seit einigen Jahren laufen Rechtsstreitigkeiten mit einer Person, die mir mein Haus nehmen möchte. Dieses Haus ist meine Existenz-Grundlage und meine Rente.
Obwohl Rechtsstreit-Kosten steuerlich nicht abgesetzt werden können, hat das Finanzamt nach Widerspruch etc., in diesem besonderen Fall, diese Kosten als abzugsfähig anerkannt. Ohne gerichtliche Hilfe hätte ich bereits meine Existenz-Grundlage verloren. Die Rechststreitigkeiten sind jedoch noch nicht abgeschlossen, d.h. der Kampf, mit den verbundenen erheblichen Kosten, geht weiter.
Deshalb bin ich auch der Meinung, dass die Krankenkasse diese außergwöhnlichen Kosten, die zum Erhalt und zur Sicherung meines Einkommens notwendig waren, von meinem Éinkommen abziehen müsste.
Liebe Grüße
Gipsy
ganz ehrlich habe ich deine letzte Aussage nicht verstand.
ich habe nicht verstanden, was außergewöhnlich Belastungen bei Dir sind
(evt. habe ich auch nur ein Brett vor´m Kopf)
ABer egal:
Das was im STB unter Einkünften aus Ver-uVerp steht =
exakt das was beitragspflichtig aus Ver- und Verp ist.
Dies sind die Einnahmen minus Ausgaben (Reparaturen/Schuldzinsen) aus Verm-uVerp
minus die Afa (Abschreibung; in der Regel 2 % über 50 Jahre).
Alles andere wird nicht abgezogen.
ich habe nicht verstanden, was außergewöhnlich Belastungen bei Dir sind
(evt. habe ich auch nur ein Brett vor´m Kopf)
ABer egal:
Das was im STB unter Einkünften aus Ver-uVerp steht =
exakt das was beitragspflichtig aus Ver- und Verp ist.
Dies sind die Einnahmen minus Ausgaben (Reparaturen/Schuldzinsen) aus Verm-uVerp
minus die Afa (Abschreibung; in der Regel 2 % über 50 Jahre).
Alles andere wird nicht abgezogen.
Hallo lieber Heinrich,
meine außergewöhnlichen Belastungen sind Kosten, die bei einem noch andauernden Rechtsstreit (um mein Haus) entstanden sind.
Dieser Rechtsstreit ist unverzichtbar, um mein Einkommen (Mieteinnahmen) zu síchern und zu erhalten, d.h. ohne Rechsstreit hätte ich bereits meine Existenzgrundlage verloren, d.h. ich hätte dann ein Einkommen von "0".
Ausführlicher erklärt hatte ich es oben.
In dem von mir angeführten BSG-Urteil heißt es:
"Die zum Erwerb, zur Erhaltung und zur Sicherung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen seien dabei jedoch abzusetzen,......"
und für mich bedeutet dies eben, dass meine außergewöhnlichen Kosten von meinem Einkommen abzusetzen sind.
Wäre schön, wenn mir jemand erklären könnte, warum das nicht so sein sollte.
Liebe Grüße
Gipsy
meine außergewöhnlichen Belastungen sind Kosten, die bei einem noch andauernden Rechtsstreit (um mein Haus) entstanden sind.
Dieser Rechtsstreit ist unverzichtbar, um mein Einkommen (Mieteinnahmen) zu síchern und zu erhalten, d.h. ohne Rechsstreit hätte ich bereits meine Existenzgrundlage verloren, d.h. ich hätte dann ein Einkommen von "0".
Ausführlicher erklärt hatte ich es oben.
In dem von mir angeführten BSG-Urteil heißt es:
"Die zum Erwerb, zur Erhaltung und zur Sicherung dieser Einnahmen erforderlichen Aufwendungen seien dabei jedoch abzusetzen,......"
und für mich bedeutet dies eben, dass meine außergewöhnlichen Kosten von meinem Einkommen abzusetzen sind.
Wäre schön, wenn mir jemand erklären könnte, warum das nicht so sein sollte.
Liebe Grüße
Gipsy
dieses Urteil habe ich gefunden, auch wenn es Dich nicht glücklich machen wird
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
... Nicht von den Einkünften sind abzuziehen die außergewöhnlichen Belastungen, ....
Da musst Du also schon versuchen, dass das Finanzamt diese Posten
auch direkt unter der Position Einkünfte mindert absetzt
und eben nicht bei außergewöhnlich Belastung
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
... Nicht von den Einkünften sind abzuziehen die außergewöhnlichen Belastungen, ....
Da musst Du also schon versuchen, dass das Finanzamt diese Posten
auch direkt unter der Position Einkünfte mindert absetzt
und eben nicht bei außergewöhnlich Belastung
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