Nicht versichert- neuer Arbeitgeber

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Karsten18
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Nicht versichert- neuer Arbeitgeber

Beitragvon Karsten18 » 03.05.2013, 06:27

Hallo an das Forum,

Ich habe hier schon sehr viel gelesen und bin trotzdem etwas ratlos in meinem fall.
Ich war bis zum 27.12.2006 gesetzlich als Arbeitnehmer versichert. 
Mein Gewerbe existiert seit 1.5.2006. Ab dem 1.1.2007 sollte das in vollzeit ausgeübt werden. Naja um den Rahmen nicht zu sprengen, es lief alles etwas anders als geplant.
die gesetzliche Versicherung schrieb ab dem 1.1.2007 noch Briefe und rief auch bei meinen Eltern an und wollte wissen wie ich jetzt versichert bin. Passierte aber nichts weiter. 

Auf jeden fall war ich seit dem 27.12,2006 nicht mehr in Deutschland versichert. Will jetzt aber mein gewerbe aufgeben und einen vollzeit Job als Arbeitnehmer  zum 1.7.2013 aufnehmen. 

So jetzt die Frage: Wie stelle ich das am geschicktesten an, ohne eine horrende Nachzahlung zu erhalten und das ich vor allem meinem Arbeitgeber eine Krankenversicherung vorlegen kann. 

Zusatzinfo: Ich habe seit  5 Jahren eine Krankenversicherung bei einem englischen Unternehmen. Diese erfüllt aber leider nicht die Voraussetzungen der deutschen Versicherungspflicht.

Wäre Super wenn sich die Profis hier kurz äußern können. 

Vielen dank und viele Grüße 
Karsten 

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 03.05.2013, 20:39

Kassse suchen Gewrbeabmeldung vorlegen, Nachweis der englscihender PKV und gut ist. Grundsätzlich bist du aufgrund deinses Gewerbe versicherungsfrei, da du jetzt aber versicherugnspflichtig wirst passiert da eigentlich nix.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 04.05.2013, 22:33

Nun ja vergil, so einfach, wie Du es schilderst, wird es in der Praxis vermutlich nicht laufen.

Es kommt einzig und allein auf die Sichtweise des jeweiligen Sachbearbeiters der Kasse an. Solche Fälle haben wir hier schon mehrfach gehabt.

Eine Patentlösung, wie man sich sich der Pflicht der Versicherung in Deutschland wie ein Aal entziehen kann, gibt es derzeit noch nicht.

@Karsten18. Du kannst dir sicherlich eine neue - frei wählbare - Kasse aussuchen. Du setzt Dir dabei eine gespiegelte Sonnenbrille auf und verklickerst, dass Du bislang privat versichert gewesen bist. Dies aufgrund der bisherigen Selbständigkeit.

Da Du nunmehr eine sv-pflichtige Beschäftigung aufnimmst, bittest Du um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung.

Wenn Du Glück hast, dann puhlt die Kasse nicht danach, bei welcher PKV du vorher versichert gewesen bist.

Hast Du hingegen einen Köddelanspitzer vor dir sitzen, dann könnte es leider losgehen.

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Beitragvon Czauderna » 05.05.2013, 12:18

Hallo,
also ich sehe da eigentlich auch kein Problem - einer Versicherung in einer GKV-Kasse zu Beginn der Krankenversicherungspflicht dürfte, unter Berücksichtigung des Auslandsaufenthaltes, nichts entgegenstehen.
Natürlich kann es sein, wie Rossi es schreibt, dass sich evtl. die gewählte Kasse etwas schwer tut, aber dafür liefern wir ja hier die Argumente um dem Ratsuchenden Hilfestellung zu geben.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Vergil09owl » 05.05.2013, 13:53

Man kann es sich auch schwe machen Günther...

Karsten18
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Beitragvon Karsten18 » 07.05.2013, 11:35

So, da bin ich wieder.
Erst einmal vielen dank für die Infos.

Habe heute den ersten Versuch bei einer großen Kasse mit 3 Buchstaben
und einem A am Anfang gestartet. Reingegangen, sehr freundlich empfangen, als ich sagte ich wolle Mitglied werden, wurde die Dame noch freundlicher. Gut das änderte sich irgendwann. 2 Stunden war ich dort, es wurde mit Vorgesetzten gesprochen und auch telefoniert, leider nicht vor mir so dass ich nicht weiss was besprochen wurde. Ende vom Lied, geht nicht.

Man kam zu folgendem Schluss. Es ist richtig das ich mich gesetzlich versichern muss, da kein Verdienst über der versicherungsgrenze erreicht wird und bei arbeitsaufnahme keine Selbstständigkeit mehr bestehen wird. Leider ist das mit der vorversicherung für die Kasse ein Problem. Da ich mich die letzten Jahre in Deutschland aufgehalten habe, hätte ich mich auch der Versicherungspflicht unterwerfen müssen. Und das geht mit einer ausländischen Versicherung nach deren Meinung nicht.

Meine frage ist jetzt. Wie weiter. Ist ein online Antrag bei einer Kasse vielleicht besser? Wie lange müsste ich im Ausland sein und zurück kehren, das die vorversicherungszeiten nicht geprüft werden?

Wäre supi wenn die experten sich noch einmal äußern könnten.

Vielen Dank!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 07.05.2013, 13:19

Hallo,
nächste Kasse wählen oder Widerspruch bei dieser Kasse einlegen - ich tendiere zu ersterem - direkt ist immer besser als online, meine ich.
Vielleicht Gesprächseinsteig so wählen, dass du auf Empfehlung kommst und bisher im Ausland versichert warst.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 07.05.2013, 21:26, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon Rossi » 07.05.2013, 21:13

Nun ja Jochen und Günther. Mein Riechkolben ging wohl in die richtige Richtung.

Es kommt auf die Sichtweise der Kasse an. Hier hat man sich ganz offensichtlich 2 Stunden intensiv mit der Klamotte beschäftigt; es waren Köddelanspitzer.

Von der Taktik her würde mich interessieren, ob Du auch damals zuletzt bei dieser Kasse versichert gewesen bist?! Oder hast Du eine neue Kasse ausgewählt?

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Beitragvon Vergil09owl » 08.05.2013, 07:50

Taja die bekannte ... ich würde da denn den Weg von Günther einschlagen. Mitgliedschaft wiederufen und neue Kasse wählen.

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Beitragvon Karsten18 » 11.05.2013, 21:57

Vielen dank für die weitere Unterstützung, ich bin gespannt wie das weiter geht.

Werde Montag den nächsten Versuch starten.

@rossi: nee war nicht meine alte Kasse.
Macht das evtl. Sinn diese zu wählen? Meine schwester und meine Mutter sind dort noch versichert. Oder birgt das eine erhöhte Gefahr von Sanktionen.

Ein schönes Rest Wochenende und ich werde wieder berichten.

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Beitragvon Vergil09owl » 12.05.2013, 17:45

Wenn die nicht die alte Kassen waren haben die auch eigentlich nix zu nölen, denn aufgrund der BSG Rechtssprechung ist es zu eine rUnterbrechung der Mitgleidschaft gekommen und es bestand ein neues Wahlrecht.

http://www.aok-business.de/bayern/facht ... iedschaft/

http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... lrecht.pdf

Sollten die Herschaften doch da eigentlich wissen oder auch nicht. Die fallen immer wieder auf.

Frag dochmal nach wie deren KM 1 Statistik zum 01.04.2013 aussah. Und ob denn es nötig ist die Mitgliedschaft zu wiederrufen. Ich denke das sollte reichen.

http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... cherte.pdf

http://www.tk.de/centaurus/servlet/cont ... cherte.pdf

http://dejure.org/gesetze/SGB_V/174.html

5) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.


Entscheidend in diesem Fall ist hier § 174 SGB Abs. 5 DGB V, und nichts weiter ansonsten mal noch ein dezenter Hinweis auf § 175 Abs 2a SGB V

2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.


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