Selbständig und von der PKV zurück zum GKV-System

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Zurück_in_GKV_und_happy
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Selbständig und von der PKV zurück zum GKV-System

Beitragvon Zurück_in_GKV_und_happy » 09.08.2013, 21:26

Es heißt ja immer, es gibt kein Weg zurück, außer mit der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit. So habe ich zig mal gelesen. Falsch! :-) Es gibt Wege! Die bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung und bereiten Umstände, aber der Lohn in Form einer Wiederaufnahme im GKV-System ist angemessen und rechtfertigt den Aufwand.

Erst mal möchte ich ausdrücken, dass es toll ist, dass es dieses Forum gibt! Leider habe ich es erst jetzt entdeckt. In meinem Fall hatte ich mich alleine ohne nennenswerte Unterstützung durchgebissen. Was mir an "Beratern" über den Weg gelaufen war, konnte oder wollte mir nicht tatsächlich helfen. Meinen spezifischen Weg werde ich hier kurz darstellen, dann habe ich aber noch zwei Fragen.

Nach 24 Jahren in der PKV bin ich sehr froh als Selbständiger einen Weg in die GKV zurück gefunden zu haben. Effektiv habe ich über den Zeitraum nichts über meine Mitgliedschaft in der PKV gespart, auch wenn ich die meiste Zeit in der GKV den Vollbeitrag zu zahlen gehabt hätte.

Das bemerke ich ausdrücklich, weil dies an anderer Stelle im Forum immer wieder das große Thema ist. Und das mit der besseren Behandlungsqualität ist auch fraglich, wenn man die gesamten Umstände der tatsächlichen Kosten der PKV berücksichtigt. Klar, gut in der PKV aufgehoben ist, wer sich besonders wertgeschätzt fühlt, wenn er wie z. B. bei einem Orthopäden erlebt, in ein extra Wartezimmer in Designerleder gebeten wird, mit großem Schild "1" an der Tür, während die Patienten der "Holzklasse" dicht gedrängt in einer offenen Wartezone sich herum drückten. Ich fand es peinlich. Die zusätzlichen Behandlungsangebote habe ich häufig eher fast als Belästigung empfunden. Ok, ich war eigentlich nie ernsthaft krank.

Das einschneidende Erlebnis waren die zwei Jahre, wo ich mich in einer wirtschaftlichen Existenzkrise befunden hatte, wobei meine PKV sich in dieser Zeit nicht mal unfair verhalten hatte.

Erhellend war die Kostenklarheit aufgrund der Rechnungslegung. Lächerlich geringe Hausarztrechnungen gegenüber fürstlichen Facharztrechnungen mit Stundensätzen, die eher an amerikanische Fernsehrechtsanwälte erinnern. Dies zeigt, wie absurd verzerrt dieses System insgesamt ist.

Gegenwärtig habe ich den Status eines sozialversichert beschäftigten Angestellten gefunden, der weiterhin nebenberuflich selbständig ist. Das Bruttoeinkommen der angestellten Tätigkeit liegt über dem Gewerbeertrag. Natürlich habe ich angegeben, dass meine als Angestellter angegebene Tätigkeit im Zeitumfang deutlich überwiegt.

Der Korridor, der von mir zu treffen war, war schon sehr schmal, aber mit entsprechendem wirtischaftlichem Know-How hinzubekommen. Elementar bei meiner Strategie war der Umstand, ein kontinuirliches Auftragsverhältnis zu einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis zu switchen, dass mich wöchentlich real nicht mehr als 15 Stunden bindet, effektiv aber ein ordentliches Brutto abwirft. Mein Gewerbeertrag darf knapp drunter liegen. Weil Ertrag Umsatz minus Kosten bedeutet, habe ich dann auch einen gewissen Gestaltungsraum, um hier im Jahresabschluß die hier notwendige Punktlandung hinzulegen.

Diesen Status werde ich noch 11 Monate aufrechterhalten, dann werde ich unumstößlich im GKV-System angekommen sein.

Nun bleiben mir zwei Fragen:
1. Wie ist es mit der Ruhendstellung meiner ehemaligen PKV? Habe ich per gesetzlicher Regelung einen Anspruch, dass meine Mitgliedschaft bei Erhaltung aller Rechte ruhend gestellt wird, statt glatt zu kündigen und wenn ja, für wie lange? Denn vielleicht ändert sich doch mal die Rechtslage und ich kann meiner Ex-PKV die Altersrückstellung irgendwie wieder abnehmen und wenn es auch nur für meine jetzige GKV wäre.

2. Der teilzeitbeschäftigte Modus als Angestellter gefällt mir zusehens, dieses regelmässige Geld und die soziale Absicherung ist smart. Ich denke ernsthaft darüber nach, diese nur vorübergehend gedachte Konstruktion zu verstetigen. Mein Kunde, ähhh Arbeitgeber, ist auch entzückt von dieser Regelung, weil er mich für einen gewissen Zeitraum dann schon mal ganz für sich hat. Er würde es gerne noch etwas ausweiten.
Ich war erstaunt, dass auf den Ertrag meiner dann noch ausgeübten nebenberuflichen Selbständigkeit angeblich keine Beiträge zu entrichten sind. Ist dem tatsächlich so?

Ich freue mich auf Antworten. :D :D :D

Dipling
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Beitragvon Dipling » 10.08.2013, 10:20

Ein Rückkehrrecht in den PKV-Vertrag einschließlch der gebildeteten Altersrückstellungen besteht, wenn die Versicherungspflicht vor Ablauf von 12 Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht endet. Der PKV-Vertrag lebt in diesem Fall also wieder auf.

§ 5 Abs. 9 SGB V:

"9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."

Nach Ablauf der 12 Monate sind die Altersrückstellungen verloren bzw. fallen dem Versichertenkollektiv der PKV zu.
Es sei denn, man hat eine große oder kleine Anwartschaft abgeschlossen oder verwendet die Altersrückstellungen beim gleichen Versicherer für eine private Zusatzversicherung. D.h. Umwandlung der PKV-Vollversicherung in eine Zusatzversicherung.

Solange die Selbständigkeit gegenüber dem Job nur nebenberuflich ausgeübt wird (Kriterien sind wirtschaftliche Bedeutung und Zeiteinsatz), sind Beiträge nur aus der abhängigen Beschäftigung zu zahlen.
Sollte die Selbstständigkeit wieder hauptberuflich werden, erlischt die Versicherungspflicht in der GKV, was nach Erfüllung der Vorversicherungszeit eine freiwilige Weiterversicherung, bei der grundsätzlich alle Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen werden, oder eine Rückkehr in die PKV nach sich ziehen kann.


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