Frage zur Mitgliedsbescheinigung - Krankenkasse?
Hallo,
ich bin seit Jahren Mitglied einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse. Nun ist es so, dass ich vor einigen Monaten wieder arbeitssuchend war, dann einen Monat freiwillig Krankenversicherung in der selben KV her musste und ich danach wieder über das JC versichert war.
Nun habe ich wieder Arbeit gefunden, die bald beginnen soll und mein AG möchte die MItgliedsbescheinigung der KV.
Nun habe ich nur die gefunden, welche ich noch letztes Jahr vor Beginn der letzten Arbeitsaufnahme erhalten habe. Kann ich die auch verwenden oder muss die aktueller sein? Also nach dem Arbeitsantritt, dem Arbeitsende, der freiwilligen KV und der aktuellen KV durch das JC?
Hoffe, ist nicht zu verwirrend ..
Viele Grüße
TannyTob
Alte Mitgliedsbescheinigung verwenden? Eilig!
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Re: Alte Mitgliedsbescheinigung verwenden? Eilig!
TannyTob hat geschrieben:Frage zur Mitgliedsbescheinigung - Krankenkasse?
Hallo,
ich bin seit Jahren Mitglied einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse. Nun ist es so, dass ich vor einigen Monaten wieder arbeitssuchend war, dann einen Monat freiwillig Krankenversicherung in der selben KV her musste und ich danach wieder über das JC versichert war.
Nun habe ich wieder Arbeit gefunden, die bald beginnen soll und mein AG möchte die MItgliedsbescheinigung der KV.
Nun habe ich nur die gefunden, welche ich noch letztes Jahr vor Beginn der letzten Arbeitsaufnahme erhalten habe. Kann ich die auch verwenden oder muss die aktueller sein? Also nach dem Arbeitsantritt, dem Arbeitsende, der freiwilligen KV und der aktuellen KV durch das JC?
Hoffe, ist nicht zu verwirrend ..
Hallo,
nein, diese alte Mitgliedsbescheinigung reicht nicht aus. Rufe am Montag bei deiner Kasse an, gib den Namen deines Arbeitgebers an und bitte darum, diesem direkt (per FAX) die Bescheinigung nach § 175 SGB. zukommen zu lassen. Wenn du hingehen kannst, oder eine FAX-Nr. hast, kann die Kasse auch dir diese Bescheinigung ausstellen.
Gruss
Czauderna
Viele Grüße
TannyTob
Nun ja, Günter, warum jetzt ne gewaltige Aktion im Schweinsgalopp?
Ich gehe davon aus, dass der Poster bei der alten Kasse bleiben will. Also soll kein Kassenwechsel erfolgen.
Dann lege doch einfach die alte Mitgliedsbescheinigung vor. Wo ist das Problem?
Wenn die alte Mitgliedsbescheinigung nicht den Anforderungen entsprechen sollte, dann muss der Arbeitgeber den Kunden dort anmelden, wo er zuletzt versichert gewesen ist.
Tja, dann landet er doch auch wieder bei alten Kasse oder etwa nicht. Es wird alles gut, wenn man die alte Mitgliedsbescheinigung verwendet. Alles andere ist in der Regel nur reine Beschäftigungstherapie.
Also, warum hier eine Schweinsgaloppnummer, wenn man die Kasse nicht wechseln möchte?!
Ich gehe davon aus, dass der Poster bei der alten Kasse bleiben will. Also soll kein Kassenwechsel erfolgen.
Dann lege doch einfach die alte Mitgliedsbescheinigung vor. Wo ist das Problem?
Wenn die alte Mitgliedsbescheinigung nicht den Anforderungen entsprechen sollte, dann muss der Arbeitgeber den Kunden dort anmelden, wo er zuletzt versichert gewesen ist.
Tja, dann landet er doch auch wieder bei alten Kasse oder etwa nicht. Es wird alles gut, wenn man die alte Mitgliedsbescheinigung verwendet. Alles andere ist in der Regel nur reine Beschäftigungstherapie.
Also, warum hier eine Schweinsgaloppnummer, wenn man die Kasse nicht wechseln möchte?!
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- Postrank7
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- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Hallo Rossi,
ich habe die Frage so beantwortet wie sie gestellt wurde, nämlich der schnellste Weg an eine Mitgliedsbescheinigung zu kommen und ob man die alte Bescheinigung nehmen kann.
Grundsätzlich muss er als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur sagen wo dieser die Anmeldung machen soll und dieser muss ihn innerhalb von 14 Tagen bei dieser Kasse anmelden. Das ist nämlich Pflicht des Arbeitgebers und nicht Pflicht des Arbeitnehmers.
Gruss
Czauderna
ich habe die Frage so beantwortet wie sie gestellt wurde, nämlich der schnellste Weg an eine Mitgliedsbescheinigung zu kommen und ob man die alte Bescheinigung nehmen kann.
Grundsätzlich muss er als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur sagen wo dieser die Anmeldung machen soll und dieser muss ihn innerhalb von 14 Tagen bei dieser Kasse anmelden. Das ist nämlich Pflicht des Arbeitgebers und nicht Pflicht des Arbeitnehmers.
Gruss
Czauderna
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