von pkv nach arbeitslosigkeit in gkv, über gehaltsgrenze

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filiz
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von pkv nach arbeitslosigkeit in gkv, über gehaltsgrenze

Beitragvon filiz » 11.09.2013, 21:51

hallo
ich habe ein etwas undurchschaubares problem.
war ca 10 jahre in der pkv (angestellt, gehalt über beitragsgrenze), dann im frühjahr/sommer 2-3 monate arbeitslos, dabei mit algI in der gkv versichert, jetzt wieder angestellt, gehalt wieder über beitragsgrenze.

nun sagt mein arbeitgeber daß ich zunächst in die gkv komme, wenn sich dann herausstellt (nach 1 Jahr) daß ich über der beitragsgrenze liege, dann kann ich nach dem jahr in der gkv freiwillig bleiben oder in die pkv zurück. naja, mit ca 45 jahren werde ich da aber keinen neuen bezahlbaren vertrag bekommen, von daher scheidet die option "dann in die pkv zurück" wohl aus.

so, bin also momentan in der gkv, der vertrag der pkv wurde ruhend gestellt mit eintritt der arbeitslosigkeit. ich habe die pkv von der arbeitsaufnahme und versicherung in der gkv in kenntniss gesetzt (2x e-mail und 2x telefon), keine reaktion bislang bekommen.

meine fragen nun:
1. stimmt das mit dem freiwillig in der gkv bleiben können, auch wenn ich über der einkommensgrenze liege? was passiert wenn die gkv mich nach 1 jahr rauswirft da keine vorversicherungszeit etc ? wie gesagt, ein neuer pkv vertrag ist dann ja wohl eher utopisch..
2. muß ich mit meiner alten pkv noch mehr machen als denen ingesamt 4x mitzuteilen daß ihc jetzt in der gkv bin????

heinrich
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Beitragvon heinrich » 11.09.2013, 22:57

mit der neuen Beschäftigungsaufnahme bist Du NICHT Krankenversicherungspflichtig, wenn das Gehalt die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet.


Du bist SOFORT Krankenversicherungsfrei.

Kannst also SOFORT wieder in die PKV.

Nach der bisherigen (alten) Regelung (bis 31.07.2013/1.8.2013 gültig) zur Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hättest Du bei 3 Monaten Vers.Pflicht aufgrund ALG Bezug NICHT eine freiwillige Versicherung abschließen können.

Denn bisher brauchte man eine Vorversicherungszeit von einem Jahr durchgängig oder 2 Jahre in den letzten 5 Jahren.


NEU NEU NEU ab Ausscheiden aus einer Versicherungspflicht zum 01.08.2013 oder später:
§ 188 Abs. 4 sGB V
Wer aus der Vers-Pflicht ausscheidet, der ist (AUTOMATISCH) freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung;
es sei denn, dass Du innerhalb von 14 Tagen widersprichst und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

HAst Du es erkannt: Du hast dann die Wahl





Wenn die Versicherungspflicht aufgrund

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Beitragvon heinrich » 11.09.2013, 22:58

die letzte Zeile wollte ich gar nicht schreiben
bitte nicht beachten


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