wirksame Kündigung eines noch nicht- Mitglieds

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heinrich
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wirksame Kündigung eines noch nicht- Mitglieds

Beitragvon heinrich » 28.09.2013, 16:25

nach § 175 Abs. 4 SGB V können Mitglieder kündigen.

Wie seht ihr diesen Fall rechtlich (ich meine nicht Kulanz)


Ene 24 jährige Studentin studiert bis 30.09.2013.
Scheidet zum 30.09.13 aus FAMI aus.
Hat für Monat 10.2013 also KEINEN nachgehenden Leistungsanspruch
und auch KEINE FAMI
Wird ab 01.11.2013 Beamtin. Ist ab 1.11.2013 PKV-versichert mit Beihilfe
Die Frau will es unbedingt beim Vertragsbeginn 1.11.2013 belassen
in der PKV.

Jetzt muss für den Monat 10.2013 ja eine freiwillige Versicherung her (unabhängig davon, ob dies eine bisherige freiw. Versicherung auf Antrag oder eine obligatorische Anschlussversicherung ist).

Ab 01.10.2013 besteht also eine freiwillige Mitgliedschaft

FRAGE: kann diese Mitgliedschaft bereits im September 2013 (es ist ja der morgige Tag am 30.09.2013 noch möglich) zum 30.11.2013 gekündigt werden ????
oder
geht eine Kündigung einer Mitgliedschaft erst ab dem Tag der Mitgliedschaft, also ab Oktober 2013 , mit der Folge, dass erst zum 31.12.2013 gekündigt werden kann ????

Für eine Fundstelle in einem Rundschreiben wäre ich ja schon dankbar

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 28.09.2013, 17:04

Hallo Heinrich,
mit einer Quelle kann ich dir (noch) nicht dienen.
Aber ich schlussfolgere doch einfach mal.
Diese "Zwangsversicherung" ist eine Versicherung kraft Gesetz und setzt voraus, dass der Betroffene sich nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die Kasse bei dieser meldet. Meldet er sich nicht und zeigt später einen anderweitigen Krankenversicherungsschutz an, dann endet meiner Rechtsauffassung nach am Tag vor Beginn des anderweitigen Krankenversicherungsschutzes diese "Zwangsversicherung". Konkret auf diesen Fall bezogen, weist er seine PKV-Versicherung als Beamter zum 1.11.2013 an, dann gilt es den Oktober zu "belegen" und das geschieht bei der alten Kasse.
Ich denke nicht, dass durch diese "Zwangsversicherung" in einer Lücke eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Das Gesetz will vermeiden dass es Unversicherte geben wird.
Ich gehe sogar soweit anzunehmen, dass da auch so
gehändelt werden müsste wenn er z.B. ab 1.11. einen neuen Job als Arbeitnehmer hätte und sich bei einer anderen GKV-Kasse versichert hätte. Dann darf die ihn wirklich nur aufnehmen wenn er nachweist dass er bis 31.10.2013 versichert war und spätestens dann müsste er den Oktober bei seiner alten Kasse "Zwangsversichert" sein. Meine Meinung.
Wenn er sich allerdings meldet innerhalb der 14 Tage, dann kommt es nicht zu einer Versicherung nach dem neuen Gesetz, d.h. er muss sich ab dem 1.10.2013 freiwillig versichern und dann gilt die Kündigungsfrist,
was 30.11.2013 bedeuten würde.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Rossi » 29.09.2013, 00:39

Holla, jetzt kommen schon die ersten Praxisprobleme mit der neuen schönen obligatroischen freiw. Kv.

Wenn es eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (altes Recht bis zum 31.07.2013) gewesen wäre, dann dürfte es glasklar sein. Denn durch den Eintritt in das sog. Beamtentum (mit Beihilfeanspruch) zählt die Kundin zum Personenkreis der Versicherungfreien im Sinne von § 6 SGB V. Aufgund der absoluten Versicherungsfreiheit (vgl. § 6 Abs. 3 SGB V) hätte kraft Gesetz die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geendet. Hier wäre somit alles im Loot bzw. im Boot gewesen. Man muss nicht kündigen; es endet kraft Gesetz.

Jetzt aber haben wir die schwurbelige automatische freiwillige Anschlussversicherung, die nicht kraft Gesetz endet, sondern durch eine vermeintliche Kündigung. Hier sind dann ganz offensichtlich auch noch Kündigungsfristen einzuhalten.

Auf der anderen Siete gelten die Bestimmungen des § 175 Abs. 4 SGB V (Kündigungsfrsiten) doch in erster Linie nur dann, wenn man die Mitgliedschaft innerhalb der GKV wechseln will.

Aber so einen Fall haben wir hier gerade nicht. Der Kunde will nicht innerhalb der GKV wechseln, sondern einem anderen Sicherungssystem beitreten.

Von daher mein Ergebnis.

Vom Sinn und Zweck des gesamten Systems (keiner rennt in Deutschland unversichert durch die Gegend), sollte die Mitgliedschaft zum 31.10.2013 beendet werden.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 29.09.2013, 09:05

ihr seid mir schon viel zu weit. Da wo ihr beiden gedanklich seid, wollte ich erst später hin.

Ich schrieb ja:"unabhänig, ob es sich um eine freiwillige Versicherung im bisherigen Sinne oder um eine obligatorische Anschlussversicherung handelt.

Wie wäre also der Fall im Jahr 2012 zu lösen gewesen.

Ich meine, dass eine Mitgliedschaft erst dann gekündigt werden kann, wenn man Mitglied ist; also im Oktober (2012) zum 31.12.2012.

Die Sache mit dem übernächsten Monat gilt übringens nicht nur für Wechsel innerhalb GKV, sondern auf von GKV zu PKV

§ 175 Abs. 4 Satz 2 und 4 SGB V
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. ...... Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse (dies wäre eine GKV) durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung (dies wäre in meinem Bsp-Fall die PKV) im Krankheitsfall nachweist.


Ich selbst würde mit eine andere, als hier von mir dargestellte Lösung ja auch wünschen, da ich lieber Menschen glücklich mache, als unangenehme Antworten zu geben.

Diese Frage war auch zum Glück nicht ein Fall in meinem Zuständigkeitsbereich, sondern dieses Problem hatte eine supernette Kollegin aus einer weit entfernt liegenden Stadt.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 29.09.2013, 13:31

Okay, dies ist natürlich ein Aufhänger. Eine Mitgliedschaft kann man erst dann kündigen, wenn diese rechtlich besteht.

Die Mitgliedschaft (freiw. Kv.) ist eine Stautsentscheidung. Diese Statusentscheidung trifft die Kasse im Rahmen eines Verwaltungsaktes.

Also, was spricht dagegen, wenn die Statusfeststellung (Bescheid) schon vor dem Beginn der Mitgliedschaft getroffen wird. In dem Bescheid steht dann drinne, ab wann die Mitgliedschaft beginnt.


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