Schuldenerlass bei GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Schuldenerlass bei GKV
Hallo zusammen,
ich habe mich gerade neu registriert, weil ich nicht weiter weiß und hoffe, hier finde ich ein paar Ratschläge.
Folgender Fall:
Student, über 25 Jahre wird zum 01.04.2013 von der Uni exmatrikuliert.
Er macht gar nichts, lebt mehr oder weniger von seinen Ersparnissen und hat sich nicht krankenversichert.
Zum Oktober wird das Studium wieder aufgenommen, vorher wird für September noch ein Antrag auf ALG2 gestellt (es gibt aber noch keinen Bescheid dazu).
Der Student bzw. sein Vater meldete sich bei der Krankenkasse, weil er sowohl für den Antrag auf ALG2 als auch für die Immatrikulation eine Bescheinigung braucht, dass er krankenversichert ist.
Mit Hinweis auf das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden bittet der Vater für seinen Sohn um Erlass der Beitragsschulden.
Jetzt hat der Student von der KK ein Schreiben erhalten, in dem sinngemäß steht (das Schreiben liegt mir nicht vor):
Sie sind vom 1.04. bis 30.09. freiwillig krankenversichert und in der Pflegeversicherung pflichtversichert.
Ihr monatlicher Beitrag seit dem 1.04. beträgt KV 133,85, Pflegeversicherung 20,66.
Die KK fordert nun einen Beitrag von 927,06 Euro. Es steht dann noch der Hinweis auf Widerspruch drin.
Nun zu meinen Fragen:
Ich kenne mich mit ALG2 überhaupt nicht aus, aber wenn der Antrag positiv beschieden wird, müsste doch für September das Jobcenter den KK-Beitrag übernehmen, oder?
Wie sieht es denn mit einem Schuldenerlass für die Monate April bis August aus? Gibt es dazu eine Möglichkeit?
Mich verwirrt dieses hier:
http://www.gkv-spitzenverband.de/se.... ... setz_1.jsp
Dort steht:
Die Regelungen zu Schuldenerlass bzw. -ermäßigung betreffen ausschließlich Versicherungspflichtige nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V (die sogenannten "Nichtversicherten"). Freiwillig Versicherte profitieren laut Gesetz nicht davon.
Nun schreibt die KK ja, dass er freiwillig versichert war für die Zeit. Auf der anderen Seite ist der Student doch ein Versicherungspflichtiger nach & 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da er ja bis zum 30.03. in der Familienversicherung gesetzlich versichert war.
Mache ich einen Denkfehler? Und wenn nicht, wie könnte man einen Widerspruch formulieren?
Was vielleicht noch wichtig ist:
- Im Moment ist der Student wieder (bis Januar 2014) über die Familienversicherung versichert, da er Zivildienst geleistet hatte.
- Wird bei positivem Bescheid über ALG2 die KV direkt vom Jobcenter an die KK gezahlt?
Sorry, dass es so lang wurde.
VG, Josy
_________________
ich habe mich gerade neu registriert, weil ich nicht weiter weiß und hoffe, hier finde ich ein paar Ratschläge.
Folgender Fall:
Student, über 25 Jahre wird zum 01.04.2013 von der Uni exmatrikuliert.
Er macht gar nichts, lebt mehr oder weniger von seinen Ersparnissen und hat sich nicht krankenversichert.
Zum Oktober wird das Studium wieder aufgenommen, vorher wird für September noch ein Antrag auf ALG2 gestellt (es gibt aber noch keinen Bescheid dazu).
Der Student bzw. sein Vater meldete sich bei der Krankenkasse, weil er sowohl für den Antrag auf ALG2 als auch für die Immatrikulation eine Bescheinigung braucht, dass er krankenversichert ist.
Mit Hinweis auf das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden bittet der Vater für seinen Sohn um Erlass der Beitragsschulden.
Jetzt hat der Student von der KK ein Schreiben erhalten, in dem sinngemäß steht (das Schreiben liegt mir nicht vor):
Sie sind vom 1.04. bis 30.09. freiwillig krankenversichert und in der Pflegeversicherung pflichtversichert.
Ihr monatlicher Beitrag seit dem 1.04. beträgt KV 133,85, Pflegeversicherung 20,66.
Die KK fordert nun einen Beitrag von 927,06 Euro. Es steht dann noch der Hinweis auf Widerspruch drin.
Nun zu meinen Fragen:
Ich kenne mich mit ALG2 überhaupt nicht aus, aber wenn der Antrag positiv beschieden wird, müsste doch für September das Jobcenter den KK-Beitrag übernehmen, oder?
Wie sieht es denn mit einem Schuldenerlass für die Monate April bis August aus? Gibt es dazu eine Möglichkeit?
Mich verwirrt dieses hier:
http://www.gkv-spitzenverband.de/se.... ... setz_1.jsp
Dort steht:
Die Regelungen zu Schuldenerlass bzw. -ermäßigung betreffen ausschließlich Versicherungspflichtige nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V (die sogenannten "Nichtversicherten"). Freiwillig Versicherte profitieren laut Gesetz nicht davon.
Nun schreibt die KK ja, dass er freiwillig versichert war für die Zeit. Auf der anderen Seite ist der Student doch ein Versicherungspflichtiger nach & 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da er ja bis zum 30.03. in der Familienversicherung gesetzlich versichert war.
Mache ich einen Denkfehler? Und wenn nicht, wie könnte man einen Widerspruch formulieren?
Was vielleicht noch wichtig ist:
- Im Moment ist der Student wieder (bis Januar 2014) über die Familienversicherung versichert, da er Zivildienst geleistet hatte.
- Wird bei positivem Bescheid über ALG2 die KV direkt vom Jobcenter an die KK gezahlt?
Sorry, dass es so lang wurde.
VG, Josy
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Ist ja nicht wahr?!
Zitat:
Sie sind vom 1.04. bis 30.09. freiwillig krankenversichert und in der Pflegeversicherung pflichtversichert.
Ihr monatlicher Beitrag seit dem 1.04. beträgt KV 133,85, Pflegeversicherung 20,66.
Aha, der Student ist frewillig versichert.
Hat der Student explizit eine Beitrittsanzeige zur freiw. Kv. "innerhalb von 3 Monaten" bei der Kasse ausgefüllt und unterschrieben eingereicht?
Vermutlich nein; somit ist es auch keine "freiw. Krankenversicherung"!
Es kommt nur die sog. Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage und keine freiwillige Versicherung.
Damit unterliegen die nachzuzahlenden Beiträge für die Zeit vom 01.04.2013 - 31.08.2013 dem sog. Beitragsschuldengesetz. D.h., wenn er keine Leistungen in diesem Zeitraum in Anspruch genommen hat, dann sind die Beiträge zu erlassen.
Zitat:
Sie sind vom 1.04. bis 30.09. freiwillig krankenversichert und in der Pflegeversicherung pflichtversichert.
Ihr monatlicher Beitrag seit dem 1.04. beträgt KV 133,85, Pflegeversicherung 20,66.
Aha, der Student ist frewillig versichert.
Hat der Student explizit eine Beitrittsanzeige zur freiw. Kv. "innerhalb von 3 Monaten" bei der Kasse ausgefüllt und unterschrieben eingereicht?
Vermutlich nein; somit ist es auch keine "freiw. Krankenversicherung"!
Es kommt nur die sog. Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in Frage und keine freiwillige Versicherung.
Damit unterliegen die nachzuzahlenden Beiträge für die Zeit vom 01.04.2013 - 31.08.2013 dem sog. Beitragsschuldengesetz. D.h., wenn er keine Leistungen in diesem Zeitraum in Anspruch genommen hat, dann sind die Beiträge zu erlassen.
Hallo,
schon einmal vielen Dank für die Antwort.
Der Student war in der Zeit vom April bis September eben kein Student. Und irgend etwas gemacht und unterschrieben hat er meines Wissens auch nicht. Nur im September wurde dann bei der KK wie oben geschrieben nach Bescheinigungen gefragt.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe, muss sich also der Widerspruch in erster Linie gegen die "freiwillige" Versicherung richten. D.h. man argumentiert mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - es bestand eine Versicherungspflicht?
VG, Josy
schon einmal vielen Dank für die Antwort.
Der Student war in der Zeit vom April bis September eben kein Student. Und irgend etwas gemacht und unterschrieben hat er meines Wissens auch nicht. Nur im September wurde dann bei der KK wie oben geschrieben nach Bescheinigungen gefragt.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe, muss sich also der Widerspruch in erster Linie gegen die "freiwillige" Versicherung richten. D.h. man argumentiert mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - es bestand eine Versicherungspflicht?
VG, Josy
Korrekt,
Du legst jetzt Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Kasse ein.
Als erstes soll Dir die Kasse eine Kopie der "Beitrittsnanzeige zur freiw. Kv. / innerhalb von 3 Monaten / unterschrieben von Dir" vorlegen!
Wenn diese Beitrittsanzeige zur freiw. Kv. nicht unterschrieben bei der Kasse innerhalb der 3 Monatsfrist eingereicht wurde, dann fragst Du nach, warum denn jetzt die freiw. Mitgliedschaft eingetragen wurde, obwohl Du den erforderlichen Beitritt nicht erklärt hast.
Sind wir hier im Wunschkonzert, oder bewegt sich die Kasse ausserhalb des SGB V?
Du musst aber erst einmal ganz ruhig bleiben. Denn solche Aktionen sind völlig normal in der Praxis der Kassen. Es wird eine Kanone herausgeholt und volle kanne auf die Betroffenen losgeballert.
Das materielle Recht interessiert teilweise überhaupt nicht.
Du legst jetzt Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Kasse ein.
Als erstes soll Dir die Kasse eine Kopie der "Beitrittsnanzeige zur freiw. Kv. / innerhalb von 3 Monaten / unterschrieben von Dir" vorlegen!
Wenn diese Beitrittsanzeige zur freiw. Kv. nicht unterschrieben bei der Kasse innerhalb der 3 Monatsfrist eingereicht wurde, dann fragst Du nach, warum denn jetzt die freiw. Mitgliedschaft eingetragen wurde, obwohl Du den erforderlichen Beitritt nicht erklärt hast.
Sind wir hier im Wunschkonzert, oder bewegt sich die Kasse ausserhalb des SGB V?
Du musst aber erst einmal ganz ruhig bleiben. Denn solche Aktionen sind völlig normal in der Praxis der Kassen. Es wird eine Kanone herausgeholt und volle kanne auf die Betroffenen losgeballert.
Das materielle Recht interessiert teilweise überhaupt nicht.
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
Rossi hat geschrieben:Korrekt,
Du legst jetzt Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Kasse ein.
Als erstes soll Dir die Kasse eine Kopie der "Beitrittsnanzeige zur freiw. Kv. / innerhalb von 3 Monaten / unterschrieben von Dir" vorlegen!
Wenn diese Beitrittsanzeige zur freiw. Kv. nicht unterschrieben bei der Kasse innerhalb der 3 Monatsfrist eingereicht wurde, dann fragst Du nach, warum denn jetzt die freiw. Mitgliedschaft eingetragen wurde, obwohl Du den erforderlichen Beitritt nicht erklärt hast.
Sind wir hier im Wunschkonzert, oder bewegt sich die Kasse ausserhalb des SGB V?
so so und was ist mit § 186 Abs. 11 sGB v ? die 3 Monatsfrist gilt doch denn ab dem 01.08.13 nicht mehr freiwillig pflichtversichert heißt das jetzt denn wohl..
Du musst aber erst einmal ganz ruhig bleiben. Denn solche Aktionen sind völlig normal in der Praxis der Kassen. Es wird eine Kanone herausgeholt und volle kanne auf die Betroffenen losgeballert.
Das materielle Recht interessiert teilweise überhaupt nicht.
Rossi hat geschrieben:Korrekt,
Du legst jetzt Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Kasse ein.
Als erstes soll Dir die Kasse eine Kopie der "Beitrittsnanzeige zur freiw. Kv. / innerhalb von 3 Monaten / unterschrieben von Dir" vorlegen!
Wenn diese Beitrittsanzeige zur freiw. Kv. nicht unterschrieben bei der Kasse innerhalb der 3 Monatsfrist eingereicht wurde, dann fragst Du nach, warum denn jetzt die freiw. Mitgliedschaft eingetragen wurde, obwohl Du den erforderlichen Beitritt nicht erklärt hast.
Sind wir hier im Wunschkonzert, oder bewegt sich die Kasse ausserhalb des SGB V?
Du musst aber erst einmal ganz ruhig bleiben. Denn solche Aktionen sind völlig normal in der Praxis der Kassen. Es wird eine Kanone herausgeholt und volle kanne auf die Betroffenen losgeballert.
Das materielle Recht interessiert teilweise überhaupt nicht.
Hallo,
um Missverständnissen vorzubeugen: es handelt sich bei dem Studenten nicht um mich, ich versuche nur zu helfen.
Leider weiß ich nicht, ob der Student nicht doch irgendetwas unterschrieben hat, als er um die Bescheinigungen gebeten hat. Das war allerdings erst im September (muss ich noch einmal genau nachfragen).
Die Versicherungspflicht begann doch aber schon zum 01.04.2013 und somit wäre 3 Monatsfrist zum 30.06. abgelaufen?
Bisher war die Familie mit der KK sehr zufrieden, deshalb ist die Verwirrung jetzt umso größer.
Die KK hat den Studenten ab 01.10. kulanterweise (Aussage einer Mitarbeiterin) familienversichert, obwohl das nach einer Unterbrechung der Studienzeit eigentlich nicht möglich wäre (ich habe aber hier genauso wenig Ahnung, ob die KK da recht hat).
Der Student könnte die Beiträge aber auch nicht bezahlen, er hat ja überhaupt kein eigenes Einkommen oder Vermögen.
VG, Josy
-
- Postrank7
- Beiträge: 2509
- Registriert: 13.10.2009, 18:07
JosyKV hat geschrieben:Rossi hat geschrieben:Korrekt,
Du legst jetzt Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Kasse ein.
Als erstes soll Dir die Kasse eine Kopie der "Beitrittsnanzeige zur freiw. Kv. / innerhalb von 3 Monaten / unterschrieben von Dir" vorlegen!
Wenn diese Beitrittsanzeige zur freiw. Kv. nicht unterschrieben bei der Kasse innerhalb der 3 Monatsfrist eingereicht wurde, dann fragst Du nach, warum denn jetzt die freiw. Mitgliedschaft eingetragen wurde, obwohl Du den erforderlichen Beitritt nicht erklärt hast.
Sind wir hier im Wunschkonzert, oder bewegt sich die Kasse ausserhalb des SGB V?
Du musst aber erst einmal ganz ruhig bleiben. Denn solche Aktionen sind völlig normal in der Praxis der Kassen. Es wird eine Kanone herausgeholt und volle kanne auf die Betroffenen losgeballert.
Das materielle Recht interessiert teilweise überhaupt nicht.
Hallo,
um Missverständnissen vorzubeugen: es handelt sich bei dem Studenten nicht um mich, ich versuche nur zu helfen.
Leider weiß ich nicht, ob der Student nicht doch irgendetwas unterschrieben hat, als er um die Bescheinigungen gebeten hat. Das war allerdings erst im September (muss ich noch einmal genau nachfragen).
Die Versicherungspflicht begann doch aber schon zum 01.04.2013 und somit wäre 3 Monatsfrist zum 30.06. abgelaufen?
Bisher war die Familie mit der KK sehr zufrieden, deshalb ist die Verwirrung jetzt umso größer.
Die KK hat den Studenten ab 01.10. kulanterweise (Aussage einer Mitarbeiterin) familienversichert, obwohl das nach einer Unterbrechung der Studienzeit eigentlich nicht möglich wäre (ich habe aber hier genauso wenig Ahnung, ob die KK da recht hat).
Der Student könnte die Beiträge aber auch nicht bezahlen, er hat ja überhaupt kein eigenes Einkommen oder Vermögen.
VG, Josy
also sollte die Kasse Ihne über das Ende der Studentsichen KV unterrichtet haben bzw der familienversicherung, fechtzeitig und das mehrmals und es wurden trotzdem Leistungen in Anspruch genommen wird die Mitgliedscahft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V alt zwangsaufgebaut, konkludentes Handeln durch den Studenten. Aus die Maus. Wenn Ersparnisse vorliegen gibt es keine Hilfsbedürftigkeit, grundsätzlich. Der gute hat scih ein wenig in die Sch.. begeben.
Hallo,
sieht so aus, als müsse man noch mehr beachten, ich versuche noch ein wenig Information hinterher zu schieben.
1. Die KK hat erst im August durch die Uni von der Exmatrikulation zum 01.04.2013 erfahren (Student hatte versäumt dies der KK mitzuteilen, da er durch die Exmatrikulation in eine Krise geraten ist und sich quasi um nichts mehr gekümmert hat). Da kann man nun schon von einem Veschulden sprechen, aber wenn es diesen Beitragserlass für viele andere gibt - warum dann nicht auch für ihn?
2. Ob und wann die KK über das Ende der Mitgliedschaft informiert hat, weiß ich zur Zeit leider nicht. Ich habe eben nur die Information, dass im September der Student bzw. dessen Vater sich bei der KK gemeldet hat.
3. Es gibt weder ein Einkommen noch ein Vermögen (das wurde in der Zeit des "Nichtstun" verbraucht).
3. Im Augenblick (und wahrscheinlich auch die nächsten paar Jahre) hat die KK keine Chance von ihm Geld zu bekommen (bis das Studium abgeschlossen und ein Job gefunden ist).
4. Es wurden keine Leistungen irgendwelcher Art in Anspruch genommen - selbst dazu war der Student aufgrund der Krise nicht in der Lage.
5. Meine persönliche Meinung dazu: wenn es nun doch so ein Gesetz gibt, warum kann die KK dann diesem Studenten nicht auch die Schulden erlassen - auch wenn er selbst schuld ist an seiner Misere.
Es wird auf jeden Fall einen Widerspruch und gleichzeitig einen Antrag auf Schuldenerlass geben - mal schauen, wie das dann ausgeht.
VG, Josy
sieht so aus, als müsse man noch mehr beachten, ich versuche noch ein wenig Information hinterher zu schieben.
1. Die KK hat erst im August durch die Uni von der Exmatrikulation zum 01.04.2013 erfahren (Student hatte versäumt dies der KK mitzuteilen, da er durch die Exmatrikulation in eine Krise geraten ist und sich quasi um nichts mehr gekümmert hat). Da kann man nun schon von einem Veschulden sprechen, aber wenn es diesen Beitragserlass für viele andere gibt - warum dann nicht auch für ihn?
2. Ob und wann die KK über das Ende der Mitgliedschaft informiert hat, weiß ich zur Zeit leider nicht. Ich habe eben nur die Information, dass im September der Student bzw. dessen Vater sich bei der KK gemeldet hat.
3. Es gibt weder ein Einkommen noch ein Vermögen (das wurde in der Zeit des "Nichtstun" verbraucht).
3. Im Augenblick (und wahrscheinlich auch die nächsten paar Jahre) hat die KK keine Chance von ihm Geld zu bekommen (bis das Studium abgeschlossen und ein Job gefunden ist).
4. Es wurden keine Leistungen irgendwelcher Art in Anspruch genommen - selbst dazu war der Student aufgrund der Krise nicht in der Lage.
5. Meine persönliche Meinung dazu: wenn es nun doch so ein Gesetz gibt, warum kann die KK dann diesem Studenten nicht auch die Schulden erlassen - auch wenn er selbst schuld ist an seiner Misere.
Es wird auf jeden Fall einen Widerspruch und gleichzeitig einen Antrag auf Schuldenerlass geben - mal schauen, wie das dann ausgeht.
VG, Josy
JosyKV
mit einem Gespräch (Frage Antwort Nachfrage Antwort) kann man sehr schnell rausbekommen, warum die KK was gemacht hat.
SPRECHENDEN Menschen kann man helfe. Die mache ich jeden Tag mit meinen Kunden.
Ich empfehle Dir (oder Deinem Bekannte), dass ihr einmal ruck zuck am Montag bei der KK anruft, warum denn eine freiwillige Versicherung gemacht wurde und keine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Evt liegen auch bei der Krankenkasse Informationen über eine Leistungsinsanspruchnahme vor.
Menschen vergessen sehr oft unangenehme Dinge, also dass sie bei Arzt waren. Die erlebe ich auch ständig; geht mir persönlich auch so.
ALSO: SPRECHEN mit der KK. Dann schreibst Du uns was sich ergeben hat. Wir könnten ja sonst nur hellsehen.
mit einem Gespräch (Frage Antwort Nachfrage Antwort) kann man sehr schnell rausbekommen, warum die KK was gemacht hat.
SPRECHENDEN Menschen kann man helfe. Die mache ich jeden Tag mit meinen Kunden.
Ich empfehle Dir (oder Deinem Bekannte), dass ihr einmal ruck zuck am Montag bei der KK anruft, warum denn eine freiwillige Versicherung gemacht wurde und keine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Evt liegen auch bei der Krankenkasse Informationen über eine Leistungsinsanspruchnahme vor.
Menschen vergessen sehr oft unangenehme Dinge, also dass sie bei Arzt waren. Die erlebe ich auch ständig; geht mir persönlich auch so.
ALSO: SPRECHEN mit der KK. Dann schreibst Du uns was sich ergeben hat. Wir könnten ja sonst nur hellsehen.
Hallo Heinrich,
auch Dir vielen Dank für Deine Antwort. Das Problem ist nur - ich bin nicht vor Ort, das geht hier alles über E-Mail und Chat.
Und ich bekomme Informationen auch nur so tröpfchenweise, es ist eine schwierige Situation.
Neue Information: Student hat auch ein Schreiben erhalten, dass die KK für den Zeitraum prüft, ob eine Familienversicherung möglich ist.
Ich habe echt das Gefühl, die KK weiß selbst nicht so genau, wie sie mit diesem Fall umgehen soll.
VG, Josy
auch Dir vielen Dank für Deine Antwort. Das Problem ist nur - ich bin nicht vor Ort, das geht hier alles über E-Mail und Chat.
Und ich bekomme Informationen auch nur so tröpfchenweise, es ist eine schwierige Situation.
Neue Information: Student hat auch ein Schreiben erhalten, dass die KK für den Zeitraum prüft, ob eine Familienversicherung möglich ist.
Ich habe echt das Gefühl, die KK weiß selbst nicht so genau, wie sie mit diesem Fall umgehen soll.
VG, Josy
Ich kann Dich beruhigen.
Zitat:
Ich habe echt das Gefühl, die KK weiß selbst nicht so genau, wie sie mit diesem Fall umgehen soll.
So etwas ist in der Praxis völlig normal; zumindest in der Praxis, die mir von meinen Seminarteilnehmer/innen auch geschildert wird.
Jetzt bist Du dran, als rechtsunkundiger Bürger und musst Dich mit der Kasse auseinandersetzen.
Zitat:
Ich habe echt das Gefühl, die KK weiß selbst nicht so genau, wie sie mit diesem Fall umgehen soll.
So etwas ist in der Praxis völlig normal; zumindest in der Praxis, die mir von meinen Seminarteilnehmer/innen auch geschildert wird.
Jetzt bist Du dran, als rechtsunkundiger Bürger und musst Dich mit der Kasse auseinandersetzen.
Hallo zusammen,
also erst einmal: es wurde ja schon mit der KK "gesprochen" - per Telefon und der Vater hat bereits um Erlass der Beiträge gebeten.
Im Moment möchte ich jetzt aber nicht mehr dazu schreiben, da die KK den Fall noch einmal prüfen will.
Ich melde mich wieder, wenn ich näheres weiß und bedanke mich für Eure Antworten.
VG, Josy
also erst einmal: es wurde ja schon mit der KK "gesprochen" - per Telefon und der Vater hat bereits um Erlass der Beiträge gebeten.
Im Moment möchte ich jetzt aber nicht mehr dazu schreiben, da die KK den Fall noch einmal prüfen will.
Ich melde mich wieder, wenn ich näheres weiß und bedanke mich für Eure Antworten.
VG, Josy
Hallo,
habe im Internet nach Antworten gesucht und dann dieses Forum gefunden. Ich werde meine Frage einfach unten anhängen, da das Problem auch hier angesprochen wurde:
"Die Regelungen zu Schuldenerlass bzw. -ermäßigung betreffen ausschließlich Versicherungspflichtige nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V (die sogenannten "Nichtversicherten"). Freiwillig Versicherte profitieren laut Gesetz nicht davon."
Ich war als Student auch freiwillig versichert (oder vielmehr ich musste mich aus Altersgründen freiwillig versichern). War dann 3 Jahre ohne Krankenkasse bzw. -versicherung (hatte den Vertrag gekündigt).
Das heißt jetzt also, ich bekomme nur eine Ermäßigung der Säumniszuschläge von 5% auf 1%? Oder betrifft die Regelung nur Selbständige?
VG
Rojan
habe im Internet nach Antworten gesucht und dann dieses Forum gefunden. Ich werde meine Frage einfach unten anhängen, da das Problem auch hier angesprochen wurde:
"Die Regelungen zu Schuldenerlass bzw. -ermäßigung betreffen ausschließlich Versicherungspflichtige nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V (die sogenannten "Nichtversicherten"). Freiwillig Versicherte profitieren laut Gesetz nicht davon."
Ich war als Student auch freiwillig versichert (oder vielmehr ich musste mich aus Altersgründen freiwillig versichern). War dann 3 Jahre ohne Krankenkasse bzw. -versicherung (hatte den Vertrag gekündigt).
Das heißt jetzt also, ich bekomme nur eine Ermäßigung der Säumniszuschläge von 5% auf 1%? Oder betrifft die Regelung nur Selbständige?
VG
Rojan
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