Beitragsschulden GKV freiw. Vers. - Handlungsmöglichkeiten?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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summeran
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Beitragsschulden GKV freiw. Vers. - Handlungsmöglichkeiten?

Beitragvon summeran » 29.11.2011, 15:22

Hallo zusammen,

kann jemand hinsichtlich folgender Konstellation hilfreiche Tipps geben?

Mann (50), alleinlebend, Beitragsschulden bei der GKV aus freiw. Vers. aktuell etwa 2.500 €.
Mittlerweile wieder pflichtversichert, da ALG I nach SGB III bezogen wird. GKV besteht auf Ruhen des Versicherungsschutzes (§ 16 Abs. 3a SGB V) und verzinst die Rückstände mit 5 % p.m. nach § 24 SGB IV.
Kein ALG II Bezug, da ALG I den Bedarf deckt. GKV will 200 € p.m. als Rate haben, da nur 850 € ALG I ist dies nicht möglich. Da der Herr das KV Kärtchen - obwohl dazu aufgefordert - nicht zurück gibt, können faktisch noch Leistungen beansprucht werden.
1)Was kann hier helfen?
2)Ist durch das neuerliche Verischerungspflichtverh. (SGB III) überhaupt das Ruhen zulässig?
3) Wenn nur eine Ratenzahlung helfen würde, was man aus dem Text des § 16 SGB V schließen kann, wie überzeugt man die KV von einer niederen Rate?
4) Problem 5 % Verzinsung des Rückstandes p.m. Was kann man hier tun?
5) Würde die Eröffnung eines Insoverfahren, bei denen man die Altschulden aus der freiw. KV einbezieht die Ruhendstellung des Versicherungsschutzes beenden?

Danke für die Hilfe!

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Beitragvon Rossi » 29.11.2011, 18:30

Das sog. Ruhen ist derzeit soweit in Ordnung. Es hat nichts damit zu tun, dass derzeit vom SGB III wieder Beiträge gezahlt werden, sondern einzig und allein mit dem damaligen Rückstand.

Du solltest als erstes ein Antrag auf Stundung gem. § 76 SGB IV bei der Kasse stellen. Den gesamten Rückstand kannst Du nicht in einer Summe zahlen. Es ist eine erhebliche Härte, da Du gerade über 850,00 Euro monatlich an Einkommen verfügst, welches sogar unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Du verfügst somit nur über das Existenzminimum und kannst daher nicht alles in einer Summe zahlen.

Bitte natürlich schriftlich.

Wenn der gesamte Betrag gestundet wird, kann die Kasse auch keine 5 % Säumniszuschläge pro Monat mehr fordern. Denn dieser Säumniszuschlag gilt nur für Versicherte die vorsätzlich (obwohl Leistungsfähig) die Beiträge nicht zahlen.

Bei einer Stundung kann die Kasse allerdings angmessene Zinsen verlangen. Angemessen sind natürlich nicht 5 % pro Monat. In der Regel sind es dann 0,5 %! Aber hier liegen natürlich schon Welten dazwischen, oder?

Dann solltest Du dir mal den Hartz IV-Anspruch ausrechnen lassen. Je nachdem wie hoch Du dann über den Hartz IV-Satz liegst, solltest Du eine Ratenzahlung verlangen. Die Kasse kann keinesfalls eine Rate verlangen, die dann auch noch unterhalb von Hartz IV. Die wäre völlig unangemessen, ist aber manchmal die traurige Praxis.

Wenn Du dann eine angemessene Rate hast und die Zahlung auch einhälst, endet das Ruhen.

haunsteg
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Beitragvon haunsteg » 23.11.2013, 14:16

Ich möchte dieses Thema erneut aufgreifen:

Ich habe Beitragsschulden bei einer KV. In diesem Jahr habe ich bereits 5000 EUR getilgt, aber es stehen immer noch ca. 9000 EUR.

Zahlunegn an die Krankenkasse habe ich grundsätzlich mit dem Vermerk bezahlt, dass diese Zahlungen zuerst auf die Beiträge anzurechnen sind, nicht aber auf die Zuschläge. An diese Vorgabe hat sich die Krankenkasse nicht gehalten.

Ich habe aufgrund der Tatsache, dass meines Wissens der Gesetzgeber auch ausdrücklich einen Verzicht der Beitragszahlung mit angedacht hat (keine Pflicht) habe ich unter der Berücksichtigung der Zahlungen auf die Säumniszuschläge und dem neuen Gesetz einen Vergleichsbetrag von 3000 EUR vorgeschlagen (zahlbar in Raten). Dies wurde von der Krankenversicherung abgelehnt.

Was kann ich unternehmen, um hier a) keine Pfändung zu erhalten und um b) einen Vergleich zu erwirken.

Ich stelle mir auch die Frage, warum Personen, die gar nicht versichert waren (ohne hier diese Personen zu verurteilen, da sie sich nicht gesetzeskonform verhalten haben) besser gestellt werden, als Personen, die sich angemeldet haben ?

Aktuell fallen keine Beiträeg zur gesetzlichen Krankenversicherung an. Dazu habe ich aber auch noch Fragen, die ich aber in einem eigenen Forum stellen möchte.

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Beitragvon haunsteg » 23.11.2013, 14:29

siehe auch neue Frage: KV für geschäftsführenden Gesellschafter mit einem HAuptjob

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Beitragvon Czauderna » 23.11.2013, 19:34

haunsteg hat geschrieben:Ich möchte dieses Thema erneut aufgreifen:

Ich habe Beitragsschulden bei einer KV. In diesem Jahr habe ich bereits 5000 EUR getilgt, aber es stehen immer noch ca. 9000 EUR.

Zahlunegn an die Krankenkasse habe ich grundsätzlich mit dem Vermerk bezahlt, dass diese Zahlungen zuerst auf die Beiträge anzurechnen sind, nicht aber auf die Zuschläge. An diese Vorgabe hat sich die Krankenkasse nicht gehalten.

Ich habe aufgrund der Tatsache, dass meines Wissens der Gesetzgeber auch ausdrücklich einen Verzicht der Beitragszahlung mit angedacht hat (keine Pflicht) habe ich unter der Berücksichtigung der Zahlungen auf die Säumniszuschläge und dem neuen Gesetz einen Vergleichsbetrag von 3000 EUR vorgeschlagen (zahlbar in Raten). Dies wurde von der Krankenversicherung abgelehnt.

Was kann ich unternehmen, um hier a) keine Pfändung zu erhalten und um b) einen Vergleich zu erwirken.

Ich stelle mir auch die Frage, warum Personen, die gar nicht versichert waren (ohne hier diese Personen zu verurteilen, da sie sich nicht gesetzeskonform verhalten haben) besser gestellt werden, als Personen, die sich angemeldet haben ?

Aktuell fallen keine Beiträeg zur gesetzlichen Krankenversicherung an. Dazu habe ich aber auch noch Fragen, die ich aber in einem eigenen Forum stellen möchte.


Hallo,
wenn du keine Leistungen in dem Zeitraum angenommen hast, für den die Beiträge offen stehen, stelle einen Antrag auf Erlass und beziehe dich auf die neue gesetzliche Regelung ab dem 01.08.2013 - ich meine, dass dies möglich ist, nämlich der Erlass der Beiträge für den Zeitraum ab Beginn der Pflicht zur Versicherung (01.04.2007) bis zum Tag der Meldung bei der Kasse (genauer, Vormonat), dies auch bei den Menschen, die sich schon früher gemeldet haben. Dies hat man gemacht um diese nicht zu benachteiligen.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon Dipling » 23.11.2013, 20:37

"haunsteg" war doch offenbar die ganze Zeit bei der Kasse gemeldet. In dem Fall hat der Gesetzgeber nur die rückwirkende Senkung des Säumniszuschlages für noch nicht gezahlte Säumniszuschläge von 5% auf 1% pro Monat vorgesehen.

Die Tilgungsreihenfolge ist in § 252 Abs. 3 SGB V festgelegt. Daran hat sich die Kasse zu halten. Es sei denn, das Mitglied bestimmt eine andere Reihenfolge.

"(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242, den Verspätungszuschlag nach § 242 Absatz 6, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt."

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Beitragvon Czauderna » 23.11.2013, 20:58

hallo,
Habe ich zwar nicht so gelesen, aber kann natürlich mich da auch verlesen haben. Wenn ja, dann ist natürlich grundsätzlich kein Erlass moeglich .
Aber, auch schon vor dem 1.8. konnte die Kasse in besonderen Faellen nach Pruefung eine Niederschlagung vornehmen.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon haunsteg » 24.11.2013, 09:16

Hier ein Auszug aus einem Artikel in der Berliner Zeitung vom 31.7.13:

Welche Hilfen erhalten GKV-Versicherte, die keine Beiträge zahlen (können)?
Die Krankenkassen sind angehalten, die aufgelaufenen Beitragsschulden zu erlassen oder zumindest zu stunden.
Jeder Betroffene sollte das so schnell wie möglich mit seiner Kasse verhandeln. Einen Rechtsanspruch gibt es
jedoch nicht. Der Säumniszuschlag wird aber auf alle Fälle rückwirkend und für die Zukunft von fünf auf ein
Prozent gesenkt. Damit reduziert sich die Gesamtschuld deutlich. Reicht bei Selbstständigen des Einkommen nicht für die laufendende Beitragszahlung, kann der Beitrag unabhängig von dem neuen Gesetzermäßigt werden. Das muss mit der Krankenkasse besprochen werden.

Hier der Link dazu.

Was bedeutet dieser Satz: "Die Krankenkassen sind angehalten, die aufgelaufenen Beitragsschulden zu erlassen." ??

Diverse Verbände sind der gleichen Meinung wie der USER Czauderna. Hier eine Aussage

Die Unterschiedliche Behandlung der Personengruppen (die sich bei ihrer Krankenkasse gemeldet haben und die sich nicht gemeldet haben) begründet der Gesetzgeber damit, dass diejenigen, die sich nicht gemeldet haben auch keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen konnten, bzw. um einen Erlass der Beitragsschulden zu erhalten auf eine nachträgliche Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung durch die Krankenkasse verzichten müssen.
.
Ich habe im November 2012 u.a. folgendes an die KV geschrieben:
a) grundsätzlich sind Zahlungen auf die Beiträge anzurechnen, nicht auf die Säumniszuschläge
b) Erlassd der Säumniszuschläge bzw. reduzieren der Säumniszuschläge. Hier verweise ich auf den § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV.

Trotzdem sind vom Rückstandsbetrag ca. 5000 EUR an Säumniszuschläge offen.

@Czauderna
Aber, auch schon vor dem 1.8. konnte die Kasse in besonderen Faellen nach Pruefung eine Niederschlagung vornehmen.


Was bedeutet dies ?

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Beitragvon haunsteg » 24.11.2013, 09:23

Ach ja, noch ein Punkt.
In diversen Fällen hat die KV auch einen Antrag auf Gewerbeuntersagung gestellt. Die Personen, die sich nicht gemeldet haben, droht dies nicht. Ist auch nicht nachvollziehbar.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 24.11.2013, 10:23

Die Kasse hat vom Mitglied geleistete Zahlungen vorrangig zur Tilgung rückständiger Beiträge zu verwenden (siehe den zitierten § 252 Abs. 3 SGB V)

Die Kasse muss zudem noch nicht gezahlte Säumniszuschläge rückwirkend von 5% auf 1% ermäßigen (§ 256a Abs. 3 SGB V)

Zumindest in diesen beiden Punkten darf sich die Kasse nicht weigern. Ggf. einen Antrag auf Neuberechnung stellen.

Auf anderer Rechtsgrundlage (der selbst genannte § 76 SGB IV) ist auch ein Beitragserlass in begründeten Fällen möglich.

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Beitragvon Czauderna » 24.11.2013, 10:31

Hallo,
Ich meine, es sollte noch einmal klar herausgehoben werden, dass man unterscheiden muss zwischen einem bisher Nichtversicherten, der sich bei der Kasse meldet und seine rūckständigen Beiträge nicht (nach)zahlen kann, und einem Versicherten, der seine Beiträge nicht gezahlt hat bzw. nicht zahlen kann. Dass auch bei dem Letzteren eine Niederschlagung der Beiträge ganz oder teilweise erfolgen kann, das gab es in der Vergangenheit auch, zwar nur in Ausnahmefällen und ohne Rechtsanspruch und soweit ich weiß auch nicht bei jeder Kasse. Vorausgegangen waren in diesen Fällen fruchtlose Pfändung und eine EV.. Was mir neu ist, dass eine Kasse ein Gewerbeausübungsverbot beantragt.
Gruss
czauderna

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Beitragvon Rossi » 24.11.2013, 13:16

Sehe ich auch so.

Es muss als erstes geklärt werden, woraus sich die Rückstände und die Säumniszuschläge ergeben.

Es gibt hier zwei Möglichkeiten.

1. Möglichkeit
Du bist seit Jahren in der GKV versichert, hast aber teilweise die "lfd Beiträge" nicht gezahlt.

2. Möglichkeit
Du bist irgendwann nach dem 01.04.2007 zu der alten Kassen hingegangen und hast Deine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V angezeigt. Dies war allerdings verspätet. Die Kasse hat rückwirkend von Dir Beiträge erhoben. Aus diesen nachzuzahlenden Beiträgen ergibt sich der Rückstand und die Säumniszuschläge.

Die "lfd. Beiträge" hast Du nach der Festsellung der rückwirkenden Versicherungspflicht immer gezahlt.

Es wurden rückwirkend auch keine Leistungen in Anspruch genommen.


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