Mir erinnerlich ist es ab dem 01.04.2007 möglich, sich als freiwillig versicherter Selbständiger mit den tatsächlichen Einkünften mindestens 1225,00 bemessen zu lassen. Im 240 SGB V stehen da aber nur die alten Hüte, mindestens 30/40 des Bezugswertes (1837,50=30/40 von 2450), die 30/60, die ja 1225 betragen würden, gelten für andere.
Könnt ihr mir sagen, wo dies steht, oder ist es in der Satzung geregelt?
Konkreter Fall: Die AOK Düsseldorf ist für eine Restaurantbetreiberin, die 2006 ein Einkommen von ca. 14.000 hatte, von 1225,00 pro Monat ausgegangen.
Wer weiß was?
Gruß
Dek
Beitragspflichtige Einnahmen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
In der Tat, man muß die Satzung der Krankenkasse näher unter die Lupe nehmen.
Der Gesetzgeber hat in § 240 SGB V die Krankenkassen hierzu ermächtigt:
§ 240 SGB V
.....
Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.
Vielleicht findest Du die Satzung im Internet.
Der Gesetzgeber hat in § 240 SGB V die Krankenkassen hierzu ermächtigt:
§ 240 SGB V
.....
Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.
Vielleicht findest Du die Satzung im Internet.
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