Von PKV zur Familienversicherung (GKV), wie?

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Günther B
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Von PKV zur Familienversicherung (GKV), wie?

Beitragvon Günther B » 06.05.2014, 09:09

Hallo!
Ich habe mein Gewerbe abgemeldet und meiner PKV eine "formlose" Kündigung ohne Erläuterung näherer Gründe, gestern per Fax, zugesandt.

Wie geht es nun weiter? Füllt man "nur" den Antrag auf Familienversicherung, bei der AOK, aus und packt die Gewerbeabmeldung dazu?

Erkennen das die GKV und PKV so an?


:?: :?:

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 06.05.2014, 09:33

Hallo,
was die GKV betrifft - ja.
Gewerbeabmeldung und Erklärung über vorhandenes bzw. nichtvorhandenes Einkommen
ab Tag X. Was die PKV betrifft, kann ich nix genaues schreiben, nur meine ich, ohne eine Bestätigung der GKV über das Bestehen einer Familienversicherung muss die Kündigungsfrist bei der PKV eingehalten werden.
Gruss
Czauderna

Günther B
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Beitragvon Günther B » 06.05.2014, 09:45

Für Mai habe ich die PKV schon bezahlt, wie schnell bekommt man die Bestätigung von der GKV?

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Beitragvon Czauderna » 06.05.2014, 12:14

Günther B hat geschrieben:Für Mai habe ich die PKV schon bezahlt, wie schnell bekommt man die Bestätigung von der GKV?


Hallo,
das kann ich nicht genau sagen - optimal, und so kenne ich es aus meiner Praxis der Vergangenheit, wenn die Unterlagen (Antrag auf Familienversicherung) okay waren und der oder die Versicherte bei mir war, dann konnte die Bestätigung der Familienversicherung gleich mitgenommen werden, aber wie gesagt, kommt auf die Kasse an - rechne mal vorsichtig incl. der Postwege mit 14 Tagen.
Gruss
Czauderna

Dipling
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Beitragvon Dipling » 06.05.2014, 13:41

Die Kündigung der PKV gilt rückwirkend ab Eintritt in die Familienversicherung, d.h. es gibt Geld von der PKV zurück. Die Familienversicherung ist der PKV innerhalb von zwei Monaten seit Eintritt in die Familienversicherung nachzuweisen, sonst gelten Kündigungsfristen. Ohne Nachweis einer Folgeversicherung wäre die Kündigung zudem unwirksam.

§ 205 Abs. 2 VVG:
("2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich."

Günther B
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Beitragvon Günther B » 06.05.2014, 14:42

Dipling hat geschrieben:Die Kündigung der PKV gilt rückwirkend ab Eintritt in die Familienversicherung, d.h. es gibt Geld von der PKV zurück. Die Familienversicherung ist der PKV innerhalb von zwei Monaten seit Eintritt in die Familienversicherung nachzuweisen, sonst gelten Kündigungsfristen. Ohne Nachweis einer Folgeversicherung wäre die Kündigung zudem unwirksam.

§ 205 Abs. 2 VVG:
("2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich."


Meiner pers. Erfahrung nach, ist der Zahlungsweg, im Bezug auf die PKV bei der ich versichert bin, eine Einbahnstraße. Beim letzten Telefongespräch ist dem Mitarbeiter, nach dem ich das böse Wort kündigen gesagt hatte, der Hörer aus der Hand gefallen. Zumindest war plötzlich die Verbindung unterbrochen. Welch ein Zufall :shock:

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Beitragvon Dipling » 06.05.2014, 15:23

Das oben zitierte Gesetz ist eindeutig. Notfalls der PKV gegenüber eine Beschwerde bei der BaFin ankündigen - sie wird schnell einlenken.

https://www.bafin.buergerservice-bund.d ... erung.aspx

Günther B
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Beitragvon Günther B » 06.05.2014, 19:54

Danke, dass klingt gut :-)


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