Gewerbe abmelden, Familienversicherung, Einkünfte lfds. Jahr
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Eine Steuererstattung zählt nicht mit. Private Erlöse auch nicht, sofern die Spekulationsfristen (s.o.) überschritten wurden.
Für die Familienversicherung sind die Einkünfte laut Steuerbescheid maßgeblich. Stellt sich später heraus, dass die Einkünfte laut Steuerbescheid zu hoch waren (mehr als 395 EUR pro Monat), bedeutet das den rückwirkenden Wegfall der Familienversicherung und stattdessen die obligatorische "freiwillige" Anschlussversicherung mit den genannten mindestens ca. 150 EUR pro Monat Beitrag.
Für die Familienversicherung sind die Einkünfte laut Steuerbescheid maßgeblich. Stellt sich später heraus, dass die Einkünfte laut Steuerbescheid zu hoch waren (mehr als 395 EUR pro Monat), bedeutet das den rückwirkenden Wegfall der Familienversicherung und stattdessen die obligatorische "freiwillige" Anschlussversicherung mit den genannten mindestens ca. 150 EUR pro Monat Beitrag.
Es sind Erlöse innerhalb der Spekulationsfrist und höher als die 385 Euro. Wegfall der FamV. rückwirkend, falle ich nun automatisch wieder in meine private Versicherung?
Wenn ich nun aber im nächsten Jahr in die FamV. möchte, würde mir dann meine kleine PV-Anlage im Weg stehen? (Erlös vermutlich 400 -450 Euro pro Jahr) Bin ich dadurch "Selbständig" und kann nicht in die FamV?
Wenn ich nun aber im nächsten Jahr in die FamV. möchte, würde mir dann meine kleine PV-Anlage im Weg stehen? (Erlös vermutlich 400 -450 Euro pro Jahr) Bin ich dadurch "Selbständig" und kann nicht in die FamV?
In einen gekündigten PKV-Vertrag kommt man normalerweise nicht wieder hinein. Ausnahme s.u. Man beachte aber die Voraussetzungen (PKV-Vertrag muss mindestens 5 Jahre bestanden haben, kommt die GKV nicht zustande, nur 3 Monate Zeit ab Vertragsende). Wenn klar ist, dass die 395-Euro-Grenze überschritten wird, würde ich mich sofort mit der GKV und der PKV in Verbindung setzen.
§ 5 Abs. 9 SGB V:
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Der Betrieb einer PV-Anlage in dem Umfang ist m.E. nur eine nebenberufliche Selbständigkeit, welche eine Familienversicherung nicht ausschliesst.
§ 5 Abs. 9 SGB V:
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Der Betrieb einer PV-Anlage in dem Umfang ist m.E. nur eine nebenberufliche Selbständigkeit, welche eine Familienversicherung nicht ausschliesst.
Wäre es möglich sich unter diesen Umständen in der GKV weiter zu versichern?
Der entstehende unerwünschte Erlös aus der PV-Anlage wäre das "Worst-Case". Es wird eher ein Verlust.
Die Anlage befindet sich auf dem eigenen Dach, ist auf Eigenverbrauch und Überschuss-Verkauf ausgelegt
Macht die GKV hier Unterschiede und würde mich bei einen evtl entstehenden
Verlust trotzdem gewerblich einstufen.
Ein Gewerbe hierfür habe ich auch nicht angemeldet, weil nicht nötig.
Der entstehende unerwünschte Erlös aus der PV-Anlage wäre das "Worst-Case". Es wird eher ein Verlust.
Die Anlage befindet sich auf dem eigenen Dach, ist auf Eigenverbrauch und Überschuss-Verkauf ausgelegt
Macht die GKV hier Unterschiede und würde mich bei einen evtl entstehenden
Verlust trotzdem gewerblich einstufen.
Ein Gewerbe hierfür habe ich auch nicht angemeldet, weil nicht nötig.
Kaum eine Kasse wird bei bei einer PV-Anlage mit ca. 40 EUR monatlichen Einkünften oder Verlusten hauptberufliche Selbständigkeit unterstellen. Nebenberufliche Selbständigkeit ist für die Familienversicherung unschädlich, solange das eigene regelmäßige Gesamteinkommen 395 EUR mtl. nicht übersteigt. Der Hauptberuf kann z.B. auch "Hausmann" sein.
Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird nur bis zum Zeitpunkt zur offiziellen Aufgabe herangezogen.
Die steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinne werden mit verbeitragt. Das Einkommen einer gesetzlich versicherten Ehefrau wird hingegen nicht berücksichtigt.
Letzlich wirkt sich die Berücksichtigung der Einkünfte aber nur aus, wenn das fiktive Mindesteinkommen (monatlich ca. 2074 EUR für hauptberuflich Selbständige, ca. 922 EUR für andere freiwillig Versicherte) überschritten wird.
Die steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinne werden mit verbeitragt. Das Einkommen einer gesetzlich versicherten Ehefrau wird hingegen nicht berücksichtigt.
Letzlich wirkt sich die Berücksichtigung der Einkünfte aber nur aus, wenn das fiktive Mindesteinkommen (monatlich ca. 2074 EUR für hauptberuflich Selbständige, ca. 922 EUR für andere freiwillig Versicherte) überschritten wird.
Danke für die Erklärung. Mein Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit wird nicht berücksichtigt, da das Gewerbe abgemeldet wurde und ich danach in die GKV gewechselt bin, aber meine anderen Einnahmen. Könnte evtl. ein spitzfindiger Mitarbeiter der GKV zu dem Ergebnis kommen das ich, durch die vorhandene PV-Anlage, mein Gewerbe ja gar nicht "richtig" abgemeldet habe? Evtl. kommt der auf die Idee und schreibt meinen Gewinn aus meinem ehemaligen "richtigen (Handels)- Gewerbe" welches ich abgemeldet habe, dem "PV-Gewerbe" zu? Entschuldigt, ein evtl. etwas verworrener Gedanke, aber ich hab schon einiges erlebt.
Es Kasse wird als nur nebenberuflich selbständig einstufen. Alles andere wäre nicht nachvollziehbar.
Die Frage ist aber, ob es in der Konstellation private Vorversicherung, Stornierung der Familienversicherung überhaupt zu einer freiwilligen Weiterversicherung kommt. Denn Anspruch auf einen Wechsel in die GKV bestand nur durch die Familienversicherung, die rückwirkend aufgehoben wird.
Die freiwillige Weiterversicherung sollte wie schon geschrieben sofort mit der GKV und ggf. der PKV (Rückkehr als Ausweichlösung) geklärt werden
Die Frage ist aber, ob es in der Konstellation private Vorversicherung, Stornierung der Familienversicherung überhaupt zu einer freiwilligen Weiterversicherung kommt. Denn Anspruch auf einen Wechsel in die GKV bestand nur durch die Familienversicherung, die rückwirkend aufgehoben wird.
Die freiwillige Weiterversicherung sollte wie schon geschrieben sofort mit der GKV und ggf. der PKV (Rückkehr als Ausweichlösung) geklärt werden
Günther B hat geschrieben:Dipling hat geschrieben:Da der Job zur Pflichtversicherung führt und ggf. im Anschluss an den Job die automatische freiwillige Weiterversicherung greift, bliebe es m.E. ohne Folgen.
Hallo, müßte der Job einen kompletten Monat bestehen?
Hallo,
meiner Auffassung genügt grundsätzlich nur 1 Tag der Versicherungspflicht, allerdings würde ich als Krankenkasse bei einer solchen Fallkonstellation schon mal genauer hinschauen ob da auch wirklich alles mit rechten Dingen zugegangen ist, auch beim Arbeitgeber.
Gruss
Czauderna
Czauderna hat geschrieben:Günther B hat geschrieben:Dipling hat geschrieben:Da der Job zur Pflichtversicherung führt und ggf. im Anschluss an den Job die automatische freiwillige Weiterversicherung greift, bliebe es m.E. ohne Folgen.
Hallo, müßte der Job einen kompletten Monat bestehen?
Hallo,
meiner Auffassung genügt grundsätzlich nur 1 Tag der Versicherungspflicht, allerdings würde ich als Krankenkasse bei einer solchen Fallkonstellation schon mal genauer hinschauen ob da auch wirklich alles mit rechten Dingen zugegangen ist, auch beim Arbeitgeber.
Gruss
Czauderna
Die Frage zielt eher darauf ab wie ein angefangener Monat gewertet wird. Z.B. der derzeitige Monat. Es kann ja durchaus sein das man sich nicht versteht. Erfolgt dann eine genaue Aufrechnung, (x Tage FamV. und x Tage Pflichtversichert) oder führen wenige Tage im Monat pflichtversichert dazu, dass der ganze Monat als pflichtversichert zählt?
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