Auslandsdeutsche

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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schwarzburg
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Beitragvon schwarzburg » 23.09.2014, 12:33

Hallo,

wir wohnen in Grossbritannien und meine Frau hat Dez. 2013 ihre Rente in Deutschland beantragt. Jetzt fordert die DAK rueckwirkend fuer die Zeit der Antragstellung bis zur Auszahlung der Rente (€197) im Aug. €137,- pro Monat, da man angeblich zwangsversichert wird waehrend dieser Zeit. Wir sind jedoch stets durch die staatliche britische NHS versichert und die DAK haette nach eigenen Angaben im Krankheitsfall waehrend dieser Zeit nicht gezahlt, weil wir hier in GB versichert sind. Meine Frau ist nicht beschaeftigt und hat kein eigenes Einkommen. Als Bemessungsgrundlage ist das deutsche Mindesteinkommen von ca. €900,- genommen worden Ein Dienstleister kann doch keine Beitraege fordern, wenn er im Schadensfall sowieso nicht gezahlt haette. Was ist hier zu tun?

mfg
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Dipling
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Beitragvon Dipling » 24.09.2014, 10:13

Bei Wegzug eines eines Rentners ins europäische Ausland bleibt die GKV bestehen, selbst wenn es im Zielland einen nationalen Gesundheitsdienst gibt.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... 0,0#gld1.2

Der Unterschied ist, dass hier bereits seit Jahren ein Wohnsitz in Großbritannien besteht und nun erst die Rente aus Deutschland bezogen wird; d.h. eine freiwillige Weiterversicherung oder die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V scheiden aus.

Die Rentenantragstellung löst nur für Personen, welche die Vorversicherungszeiten von 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens erfüllen, Versicherungspflicht und damit Mitgliedschaft in der GKV aus. Für die Zeit bis zum tatsächlichen Rentenbezug berechnet die GKV dabei den Beitrag für freiwillige Mitglieder (das sind die ca. 900 EUR fiktives Mindesteinkommen monatlich). Ab dem tatsächlichen Rentenbezug darf die GKV nur die Rente verbeitragen. Zwar gilt das SGB grundsätzlich nur in Deutschland; aufgrund zwischenstaatlichen Rechts kann die Versicherungspflicht auch im europäischen Ausland greifen.


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