Hallo Liebes Forum,
ich bin schon einige Jahre Selbstständig, alle Einkommensstuerbescheide liegen vor, meine letzte Einstuffung erfolgte am 08.2013 Aufgrund des Einkommensstuerbescheid 2012. Die letzte Beitragseinstufung ist am unteren Rand angesiedelt.
Nun liegt mir der Neue von 2013 vor und es lief wieder besser im Unternehmen. Hierzu Frage ich mich, muss ich Nachzahlen, sprich ab dem 08.2013 oder werden meine Beitrage jetzt "nur" erhöht?
Die zweite Frage ist, werden alle Kapitalerträge mit eingerechnet oder gibt es Ausnahmen? Konkret habe ich 2013 Kapitalerträge nach § 32 Abs. 1 des EStG.
Mich würde vor der Abgabe interessieren was mich erwartet und wie ich die Berechnung der KK überprüfen kann.
Vielen Dank
Mario
Kapitalerträge und eventuelle Nachzahlung
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Hallo,
wenn Du den Einkommensteuerbescheid zeitnah der Kasse vorlegst wird die Beitragsanpassung nur für die Zukunft, also bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides vorgenommen (keine Nachzahlung). Was die Anrechnung angeht werden grundsätzlich die Daten des Einkommensteuerbescheides genommen. In der Regel wird dir per Einstufungsbescheid von der Kasse mitgeteilt, welche Einkommensarten und in welcher Höhe zugrunde gelegt wurden und ich meine, dass du dies anhand des Einkommensteuerbescheides auch selbst nachvollziehen kannst..
Gruss
Czauderna
wenn Du den Einkommensteuerbescheid zeitnah der Kasse vorlegst wird die Beitragsanpassung nur für die Zukunft, also bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides vorgenommen (keine Nachzahlung). Was die Anrechnung angeht werden grundsätzlich die Daten des Einkommensteuerbescheides genommen. In der Regel wird dir per Einstufungsbescheid von der Kasse mitgeteilt, welche Einkommensarten und in welcher Höhe zugrunde gelegt wurden und ich meine, dass du dies anhand des Einkommensteuerbescheides auch selbst nachvollziehen kannst..
Gruss
Czauderna
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DerBeitragszahler hat geschrieben:Danke für die Antwort. Aussagen wie "zeitnah der Kasse" sind mir einfach zu schwammig. Das ist genau das was ich vermeiden wollte. Gibt es denn keine nachvollziehbare Grundlage?
Hallo,
also etwas konkreter ? - okay, ein Beispiel - der Einkommensteuerbescheid für 2012 wurde dem Versicherten am15.4.2014 zugesandt, an die Kasse abgegeben hat er ihn erst am 15.8.2014 - die Kasse wird hier ab dem 01.04.2014 eine rückwirkende Einstufung vornehmen weil eben der Einkommensteuerbescheid nicht sofort, oder wie ich es genannt habe "zeitnah" der Kasse eingereicht hat.
Anderes Beispiel - gleicher Sachverhalt, Einreichung bei der Kasse aber am 25.4.2014 - Einstufung durch die Kasse ab 01.04.2014 !!.
Hier handelt es sich nicht um eine rückwirkende Einstufung und es werden keine Nachzahlungen erforderlich - das ist der kleine, aber feine Unterschied. So wirklich gespart hat man dadurch nicht wirklich, aber das war ja auch nicht die Aufgabenstellung.
Sparen kann man nur, wenn man nach einem guten Jahr in ein schlechtes kommt, dann sollte man mit der Einkommensteuererklärung nicht fackeln sondern die gleich im Januar des folgenden Jahres machen (aus Sich der Krankenkasse).
Gruss
Czauderna
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DerBeitragszahler hat geschrieben:Jetzt schau ich eher durch....Danke dafür. Weisst du auch über die Kapitalerträge bescheid?
Hallo, was die Krankenkasse angeht, ja. Kapitalerträge spielen nur bei freiwillig Versicherten eine Rolle, d.h. sie sind grundsätzlich beitragspflichtig.
Was die Höhe angeht - auch hier zählt der letzte, aktuell vorliegende Einkommensteuerbescheid.
Die Kapitalerträge werden mit den anderen, beitragspflichtigen Einnahmen (z.B. Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Pacht- und Mieterträge zusammengerechnet bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze.
Gruss
Czauderna
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