die Regelung § 6 ABs. 3 a SGB V ist bekannt.
Was ist, wenn jemand aus dem EU-Ausland kommt und dort in den
letzten 5 Jahren KEIN Tag gesetzliche versichert, sondern privat versichert war und den ganzen Zeitraum hauptberuflich selbstständig war.
FRAGE. besteht dann Versicherungsfplicht oder Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V.
Im GR 99j steht folgendes:
Dagegen werden Erwerbslose, die nach dem Bezug von Sozialhilfe eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V n i c h t erfasst. G l e i c h e s gilt für Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, sowie für Ausländer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres erstmals in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind.
In diesem GR wird nicht unterschieden, obes sich bei diesem Ausland um ein EU Land oder ein anderes Land handelt.
Nach allem, was man immer liest, müsste man doch EU-Länder GLEICHSTELLEN.
Bei einer GLEICHSTELLUNG müsste man zu Schluss kommen,
dass KEINE Vers.Pflicht, sondern Vers-Freiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V besteht.
Liest man das GR ohne sich wegen einer Diffrenzierung (EU oder nicht-EU) Gedanken zu machen, dann würde Vers-Pflicht bestehen
Jemand fundiert Ahnung.
Es geht nicht um einem praktischen Fall, sondern um Fachsimpelei zwischen Kollegen, die es nur richtig machen wollen.
älter 55, 1. Beschäftigung in Deutschland , vorher PKV in EU
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nun ja, die DVKA ist ja Speziallist für den Auslandskrempel.
In dem Rundschreiben 35/2007 zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hält die DVKA unter anderem nachfolgendes fest:
In EU/EWR-Staaten bzw. der Scheiz eingetretene Sachverhalte sind aufgrund gefestigter Rechtsprechung des EuGH mit solchen, die in Deutschland eingetreten sind, gleichzustellen. Diese Rechtsprechung fließt auch in die neue VO (EG) Nr. 883/2004 (Artikle5) ein, die voraussichtlich ab dem 01.01.2009 anzuwenden sein wird.
Somit ist es für mich relativ eindeutig; die Selbständigkeit und priv. Kv. im EU-Ausland ist hier in Deutschland gleichzustellen. Somit Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V. Punkt, fertig aus und basta!
Das GR 1999 ist von anno püppi.
In dem Rundschreiben 35/2007 zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hält die DVKA unter anderem nachfolgendes fest:
In EU/EWR-Staaten bzw. der Scheiz eingetretene Sachverhalte sind aufgrund gefestigter Rechtsprechung des EuGH mit solchen, die in Deutschland eingetreten sind, gleichzustellen. Diese Rechtsprechung fließt auch in die neue VO (EG) Nr. 883/2004 (Artikle5) ein, die voraussichtlich ab dem 01.01.2009 anzuwenden sein wird.
Somit ist es für mich relativ eindeutig; die Selbständigkeit und priv. Kv. im EU-Ausland ist hier in Deutschland gleichzustellen. Somit Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V. Punkt, fertig aus und basta!
Das GR 1999 ist von anno püppi.
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