EM-Rentenantrag, KVdR und Familienversicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Erdbeere
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EM-Rentenantrag, KVdR und Familienversicherung

Beitragvon Erdbeere » 25.11.2014, 17:29

Ich finde hier im Forum leider nichts zu meiner Frage. Es geht um Folgendes:

Ich wurde nach langer Berufstätigkeit aus dem ALG I heraus länger krank, bin bereits ausgesteuert und habe einen Antrag auf EM-Rente gestellt.
Im Moment beziehe ich wieder ALG I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung, meine KK-Beiträge werden also darüber entrichtet.

Da ich absolut nicht einschätzen kann, wie schnell das jetzt bei mir mit den
nächsten Schritten weitergeht (Gutachter, Reha, Entscheidung), kann es also
gut sein, dass ich zeitlich über den Bezug des ALG I aufgrund der Nahtlosigkeit hinaus gehe.
Meine Frage ist, ob ich mich dann bis zur endgültigen Entscheidung über
meinen Mann familienversichern kann oder ob ich auf jeden Fall eigene
Beträge in die KVdR einzahlen müsste. Das wären immerhin fast 160,- € pro Monat ... :(

Grüße von Erdbeere

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Beitragvon Vergil09owl » 25.11.2014, 17:36

Guten Abend,

das würde jetzt davon abhängen ob du die 9/10 der 2 Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich krankenversicehrt warst / bist bei Stellung eines Rentenantrages auf Erwerbsminderungsrente. Wenn ja bis du grundsätzlich beitragsfrei gestellt,

§ 223. SGB V
ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 26.11.2014, 07:38, insgesamt 1-mal geändert.

Erdbeere
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Beitragvon Erdbeere » 25.11.2014, 17:40

Ja, war ich. Denke ich zumindest mal - bis Mitte 2012 Gehalt (fast 30 Jahre), dann ALG I, dann krank, jetzt wieder ALG I.

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Beitragvon Vergil09owl » 25.11.2014, 17:44

Denn müßte eigentlich die Vorrausetzung erfüllt sein.

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Beitragvon Erdbeere » 25.11.2014, 19:31

Ich versteh es nicht ](*,) .

§ 225 SGB V sagt, beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente wenn er...
(Absatz 1 und 2 kommen für mich nicht in Frage)
3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.

Ich bin dort nicht versichert. Also bin ich doch auch nicht beitragsfrei in der KVdR versichert, sondern muss zahlen. Oder?

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Beitragvon ratte1 » 25.11.2014, 19:37

Erdbeere hat geschrieben:Ich versteh es nicht ](*,) .

§ 225 SGB V sagt, beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente wenn er...
(Absatz 1 und 2 kommen für mich nicht in Frage)
3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.

Ich bin dort nicht versichert. Also bin ich doch auch nicht beitragsfrei in der KVdR versichert, sondern muss zahlen. Oder?
falsche Hervorhebung, richtig ist: ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.

Mit anderen Worten: Du bleibst als Rentenantragsteller zunächst beitragsfrei. Erst bei einer positiven Entscheidung ist - rückwirkend ab Rentenbeginn - die Beitragspflicht zu prüfen.
MfG

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Beitragvon Erdbeere » 25.11.2014, 19:56

...ah, so kann man es auch lesen. Vielen Dank!

Dann verstehe ich nur nicht, warum mir die KK einen Brief mit folgendem Inhalt geschrieben hat (Hintergrund: die AfA hat mir zu Unrecht Leistung entzogen, das ist aber geklärt und ich bekomme weiterhin ALG I wg. Nahtlosigkeit):

"Sie haben am ..10.2014 einen Rentenantrag gestellt. (Prüfung wegen Vorversicherungszeit ok).

Gerne versichern wir Sie ab dem ...11.2014 in der KVdR.

Als Rentenantragsteller sind von Ihnen bis zum Rentenbeginn Beiträge zu zahlen. Für die Beitragsberechnung senden Sie uns bitte beigefügten Fragebogen zurück. (...) Die Beitragseinstufung führen wir ab ...11.2014 bis zum Vorliegen des Fragebogens unter Vorbehalt auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage durch."

Dieses Schreiben hat sich mit dem Bescheid der AfA zum weiteren Leistungsbezug überschnitten, aber grundsätzlich wäre das ja das gleiche Szenario, als wenn ich die Bezugsdauer des ALG erreicht hätte, kein Geld mehr von der AfA beziehe und über den Rentenantrag noch nicht entschieden wurde.

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Beitragvon Czauderna » 25.11.2014, 20:22

Hallo,
ich sehe es so - ohne den Rentenantrag hättest du nach Ablauf des ALG-1 kein Einkommen mehr - richtig ?
Dann könntest du in die Familienversicherung !
Da die Versicherung als Rentenantragsteller eine Pflichtversicherung ist, ist diese vorrangig vor der Familienversicherung, aber beitragsfrei.
Da solltest du deine Kasse noch darauf ansprechen.
Gruss
Czauderna

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Beitragvon ratte1 » 25.11.2014, 20:36

Hallo,

sehe ich genau wie Czauderna. Ich gehe davon aus, dass die KK mit dem Fragebogen abklärt, ob grds. ein Familienversicherungsanspruch besteht. Da das ja offensichtlich der Fall ist, wird sie dann rückwirkend die Beitragspflicht bis zum Rentenbeginn aufheben.

MfG

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Beitragvon Erdbeere » 25.11.2014, 21:32

Richtig, ich habe nach Ende des ALG I kein Einkommen mehr.

Ich danke euch sehr, mir hat das doch arge Bauchweh bereitet. Und ich werde mich noch mal mit der KK in Verbindung setzen - eigentlich waren die bisher immer sehr fair und ich gehe davon aus, dass die mich nicht abzocken wollen.


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