Hallo Forum,
Zu unserer Situation:
Ich bin deutscher Staatsangehöriger, beruflich selbständig und in einer PKV versichert.
Meine philippinische Lebensgefährtin ist seit Oktober 2014 in Deutschland (eingereist mit einem Visum zur Familienzusammenführung) und seit Januar 2015 besitzt sie eine Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahren.
Seit Dezember 2014 sind wir Eltern, unsere Tochter wurde per Kindernachversicherung in meiner PKV versichert.
Meine Lebensgefährtin besass für die ersten 3 Monate eine ADAC Incoming Versicherung für ausländische Gäste (diese kam natürlich nicht für die Geburt auf). Diese ist nun ausgelaufen und mit dem Erhalt des Aufenthaltstitels wollte sich meine Lebensgefährtin bei der GKV versichern lassen.
Gesagt, getan und bei einer örtlichen GKV vorgesprochen.
Dort wurde uns gesagt, dass sie NICHT in der GKV versichert werden kann, da sie NICHT EU-AUSLÄNDERIN ist.
Kann das denn sein? Die Begründungs ist doch Unsinn, oder?
Ich habe mich natürlich schon im Vorfeld informiert und kenne Paragraph 5 des SGB: http://dejure.org/gesetze/SGB_V/5.html
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.
Ihre Aufenthaltserlaubnis ist ja länger als 12 Monate und es musste keine Verpflichtungserklärung für diese abgegeben werden. Somit müsste sie sich doch eigentlich für die GKV qualifizieren, oder habe ich da einen Denkfehler?
Asiatische Lebensgefährtin darf nicht in die GKV?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Danke Dir!
Interessanterweise hat mich noch gestern Abend die GKV Mitarbeiterin nochmal zurückgerufen und gesagt, dass sie mit der Ablehnung und Begründung falsch lag.
Wörtlich: "Wenn Ihre Lebensgefährtin einen Aufenthaltstitel von mindestens 1 Jahr + 1 Tag hat UND gleichzeitig keine Verpflichtung zur Sicherung des Unterhaltes für den Aufenthaltstitel abgegeben werden musste, wird sie bei uns versichert."
Was mich jetzt noch interessiert: wie wäre das jetzt eigentlich mit einem Wechsel des Kindes von der PKV in die GKV der Mutter? Die Kleine war ja nun seit der Geburt in meiner PKV, könnte jetzt aber aufgrund der Konstellation auch in die GKV der Mutter mit rein. Wäre das so ohne weiteres möglich? Zumal meiner PKV schon ziemlich hohe Kosten für die kleine entstanden sind (OP und Intensiv-Aufenthalt waren nach der Geburt notwendig).
P.S. Könnte jemand bitte den Threadtitel füllen? Ich habe schon zig mal versucht den Originalbeitrag zu editieren, ein Titel will einfach nicht erscheinen.
Interessanterweise hat mich noch gestern Abend die GKV Mitarbeiterin nochmal zurückgerufen und gesagt, dass sie mit der Ablehnung und Begründung falsch lag.
Wörtlich: "Wenn Ihre Lebensgefährtin einen Aufenthaltstitel von mindestens 1 Jahr + 1 Tag hat UND gleichzeitig keine Verpflichtung zur Sicherung des Unterhaltes für den Aufenthaltstitel abgegeben werden musste, wird sie bei uns versichert."

Was mich jetzt noch interessiert: wie wäre das jetzt eigentlich mit einem Wechsel des Kindes von der PKV in die GKV der Mutter? Die Kleine war ja nun seit der Geburt in meiner PKV, könnte jetzt aber aufgrund der Konstellation auch in die GKV der Mutter mit rein. Wäre das so ohne weiteres möglich? Zumal meiner PKV schon ziemlich hohe Kosten für die kleine entstanden sind (OP und Intensiv-Aufenthalt waren nach der Geburt notwendig).
P.S. Könnte jemand bitte den Threadtitel füllen? Ich habe schon zig mal versucht den Originalbeitrag zu editieren, ein Titel will einfach nicht erscheinen.
Ja, da ihr nicht miteinander verheiratet seit, kann das Kind ohne weitere Prüfung in die kostenlose Familienversicherung über die Mutter eingetragen werden.
Für die PKV hast Du ein außerordentliches Kündigungsrecht (innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Fami) gem. § 205 Abs. 2 VVG.
Achtung: Die Fami ist rückwirkend ab dem Beginn der Mitgliedschaft einzutragen. Dies ist bei der Kündigung der PKV (Fami ggf. rückwirkend) zu beachten.
Für die PKV hast Du ein außerordentliches Kündigungsrecht (innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Fami) gem. § 205 Abs. 2 VVG.
Achtung: Die Fami ist rückwirkend ab dem Beginn der Mitgliedschaft einzutragen. Dies ist bei der Kündigung der PKV (Fami ggf. rückwirkend) zu beachten.
Danke nochmals für Deine Hilfe.
Im § 205 Abs. 2 VVG steht:
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
Bei uns sieht es so aus:
12.12.2014 Geburt des Kindes
15.01.2015 Erhalt Aufenthaltstitel Mutter
Die Frage wäre jetzt, trat die Versicherungspflicht mit der Geburt des Kindes oder ab Erhalt Aufenthaltstitel ein? Und können wir die Fami ab Geburt des Kindes rückwirkend eintragen oder ab Erhalt des Aufenthaltstitels? Denn zwischen diesen beiden Terminen ist ja ein Versicherungsfall entstanden, genauer gesagt ab Geburt des Kindes. Auf die Rechnung der Klinik warte ich noch immer...
Mir geht es natürlich darum, dass ich durch den Wechsel des Kindes von PKV in GKV nicht den Versicherungsschutz für den in der Zwischenzeit entstandenen Versicherungsfall verliere.
Im § 205 Abs. 2 VVG steht:
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
Bei uns sieht es so aus:
12.12.2014 Geburt des Kindes
15.01.2015 Erhalt Aufenthaltstitel Mutter
Die Frage wäre jetzt, trat die Versicherungspflicht mit der Geburt des Kindes oder ab Erhalt Aufenthaltstitel ein? Und können wir die Fami ab Geburt des Kindes rückwirkend eintragen oder ab Erhalt des Aufenthaltstitels? Denn zwischen diesen beiden Terminen ist ja ein Versicherungsfall entstanden, genauer gesagt ab Geburt des Kindes. Auf die Rechnung der Klinik warte ich noch immer...
Mir geht es natürlich darum, dass ich durch den Wechsel des Kindes von PKV in GKV nicht den Versicherungsschutz für den in der Zwischenzeit entstandenen Versicherungsfall verliere.
Meine Meinung(!) bzw. nur meine Gedanken:
Das FZF-Visum war bis zur Geburt nur eine Zusicherung, dass bei Geburt des Kindes ein dauerhafter Aufenthaltstitel erteilt wird. Ab der Geburt ist der Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis entstanden. Diesen hat sie mit der Antragsstellung bei der Ausländerbehörde geltend gemacht.
Die Bescheid über den Erhalt des Aufenthaltsrechtes wird aber in der Regel erst durch Aushändigung der Plastikkarte erteilt.
Auf der Plastikkarte steht ein Datum drauf. Gehen wir davon aus, dass das der Zeitpunkt ist an dem sie dauerhaft in Deutschland leben darf.
Deine Lebenspartnerin wird also in die gesetzliche aufgenommen. Das Kind wird automatisch per Gesetz in die Familienversicherung genommen. Beim Leistungsfall muss nur nachgewiesen werden, dass es die Voraussetzungen erfüllt. Da das natürlich blöd wäre, immer im Leistungsfall erstmal die Sache zu klären, "beantragt" man die Familienversicherung und weist nach, dass die Voraussetzungen erfüllt werden, und kriegt dann auch eine Gesundheitskarte für das Kind. Aber de jure ist das Kind bereits versichert auch wenn die Krankenkasse das noch nicht weiß.
Bis zur Geburt ist ja das Aufenthaltsrecht in Deutschland nicht klar. Im schlimmsten Fall (Verlust des Kindes) müsste sie wieder zurück (obwohl die Verwaltungsgerichte einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt bejahen, da man gemeinsam mit dem Partner den Verlust/das Trauma bearbeiten soll).
Darum würde ich sagen, dass die Versicherungspflicht erst ab Erhalt der Aufenthaltserlaubnis beginnt. Vorher hatte sie wohl so eine Incoming-Versicherung, die nicht die Schwangerschaft mit einschloss. Das ist aber keine Vollversicherung.
Rückwirkend ist mMn die Versicherung der Geburt nicht abgesichert.
Alles ohne Gewähr.
Das FZF-Visum war bis zur Geburt nur eine Zusicherung, dass bei Geburt des Kindes ein dauerhafter Aufenthaltstitel erteilt wird. Ab der Geburt ist der Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis entstanden. Diesen hat sie mit der Antragsstellung bei der Ausländerbehörde geltend gemacht.
Die Bescheid über den Erhalt des Aufenthaltsrechtes wird aber in der Regel erst durch Aushändigung der Plastikkarte erteilt.
Auf der Plastikkarte steht ein Datum drauf. Gehen wir davon aus, dass das der Zeitpunkt ist an dem sie dauerhaft in Deutschland leben darf.
Deine Lebenspartnerin wird also in die gesetzliche aufgenommen. Das Kind wird automatisch per Gesetz in die Familienversicherung genommen. Beim Leistungsfall muss nur nachgewiesen werden, dass es die Voraussetzungen erfüllt. Da das natürlich blöd wäre, immer im Leistungsfall erstmal die Sache zu klären, "beantragt" man die Familienversicherung und weist nach, dass die Voraussetzungen erfüllt werden, und kriegt dann auch eine Gesundheitskarte für das Kind. Aber de jure ist das Kind bereits versichert auch wenn die Krankenkasse das noch nicht weiß.
Bis zur Geburt ist ja das Aufenthaltsrecht in Deutschland nicht klar. Im schlimmsten Fall (Verlust des Kindes) müsste sie wieder zurück (obwohl die Verwaltungsgerichte einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt bejahen, da man gemeinsam mit dem Partner den Verlust/das Trauma bearbeiten soll).
Darum würde ich sagen, dass die Versicherungspflicht erst ab Erhalt der Aufenthaltserlaubnis beginnt. Vorher hatte sie wohl so eine Incoming-Versicherung, die nicht die Schwangerschaft mit einschloss. Das ist aber keine Vollversicherung.
Rückwirkend ist mMn die Versicherung der Geburt nicht abgesichert.
Alles ohne Gewähr.
Es ist relativ einfach, ab wann die Mitgliedschaft der Mutter und die daraus folgende Familienversicherung beginnt.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert in der Regel die Rechtsfindung.
Zitat:
§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
...
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland.
Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis.
Es kommt hier also nicht darauf an, wann genau die Aufenthaltserlaubnis mit mehr als 12 Monate augehändigt wurde, sondern ab wann sie gilt.
Jenes steht immer in der AE drinne (ab wann sie gilt).
In der Begründung zum Gesetzentwurf dieser besagten gesetzlichen Vorschrift steht auch drinne, dass dies (Geltung der AE und nicht ggf. Aushändigung) der Verwaltungsvereinfachung für die Kassen dient.
Völlig klar; das Visum zählt nicht dazu, da dies in der Regel nur für 3 Monate und somit nicht für mehr als 12 Monate augestellt wird.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert in der Regel die Rechtsfindung.
Zitat:
§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
...
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland.
Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis.
Es kommt hier also nicht darauf an, wann genau die Aufenthaltserlaubnis mit mehr als 12 Monate augehändigt wurde, sondern ab wann sie gilt.
Jenes steht immer in der AE drinne (ab wann sie gilt).
In der Begründung zum Gesetzentwurf dieser besagten gesetzlichen Vorschrift steht auch drinne, dass dies (Geltung der AE und nicht ggf. Aushändigung) der Verwaltungsvereinfachung für die Kassen dient.
Völlig klar; das Visum zählt nicht dazu, da dies in der Regel nur für 3 Monate und somit nicht für mehr als 12 Monate augestellt wird.
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