Hallo,
meine Frau ist versicherungspflichtig beschäftigt. Nun hat sie die Kündigung zum 1.7.2015 erhalten. Anschließend könnte sie Arbeitslosengeld 1 beantragen. Allerdings möchte sie erst einmal ein paar Monate in ihrer Heimat Kuba verbringen. Deshalb wird sie den ALG1-Anspruch auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, gemäss SGB III, § 137(2).
Die Arbeitsagentur würde ja den GKV-Beitrag zahlen, wenn meine Frau "unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung" war. Wie sieht das jedoch aus, wenn zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem ALG1-Bezug eine zeitliche Lücke durch den Auslandsaufenthalt ist? Gilt das dann auch noch als "unmittelbar"?
Da sie ja im Ausland ist, möchte sie sich auch nicht freiwillig GKV-versichern, evtl. würde sie eine Anwartschaftsversicherung machen, um nach der Rückkehr sofort wieder krankenversichert zu sein.
Schon mal danke für die Antworten!
ALG1 und GKV nach Auslandsaufenthalt
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Bezug von 'ALG I = Versicherungspflicht
Ob Bezug oder nicht, ist mit dem Arbeitsamt zu klären.
KEIN ALG I = keine Vers-Pflicht
ALSO: muss eine freiwillige Versicherung her.
Beitrag hängt insbesondere vom Einkommen des Mannes ab, wenn dieser privat versichert ist:
Beitrag bis zu 354,64 EUR.
Bei Auslandsreise läääänger 3 Kalendermonat in ein Land OHNE ABkommen (also Kuba)
= Anwartschaftsbeitrag möglich = ca 49 EUR
Ob Bezug oder nicht, ist mit dem Arbeitsamt zu klären.
KEIN ALG I = keine Vers-Pflicht
ALSO: muss eine freiwillige Versicherung her.
Beitrag hängt insbesondere vom Einkommen des Mannes ab, wenn dieser privat versichert ist:
Beitrag bis zu 354,64 EUR.
Bei Auslandsreise läääänger 3 Kalendermonat in ein Land OHNE ABkommen (also Kuba)
= Anwartschaftsbeitrag möglich = ca 49 EUR
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