Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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grhansolo
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Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon grhansolo » 28.01.2016, 17:11

Hallo,

ich habe einige Fragen zu meiner Krankenversicherung.

Ich bin selbstständig und Gesellschafter einer GbR. Des Weiteren bin ich gesetzlich krankenversichert. Zum aktuellen Zeitpunkt wird der Beitrag den ich für die Krankenkasse bezahlen muss ja abhängig vom Unternehmensgewinn gemacht. Meine Frage bezieht sich auf den Zeitpunkt ab dem ich in Rente gehe. Wenn ich in Rente gehe, dann erziele ich ja auch keinen Unternehmensgewinn mehr.

1. Was ist denn dann die Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur Krankenversicherung?

2. Muss ich den Beitrag zur Krankenversicherung in der Rente so wie jetzt komplett selbst übernehmen oder steuert mir der Rentenversicherungsträger dann trotzdem etwas zu, obwohl ich das ganze Leben selbständig war?

3. Wenn ja, wie viel steuert mir der Rentenversicherungsträger zu?

Dann nochmal die gleichen Fragen unter der Voraussetzung, dass ich nicht gesetzlich sondern privat versichert bin:

4. Was ist denn dann die Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur Krankenversicherung?

5. Muss ich den Beitrag zur Krankenversicherung in der Rente so wie jetzt komplett selbst übernehmen oder steuert mir der Rentenversicherungsträger dann trotzdem etwas zu, obwohl ich das ganze Leben selbständig war?

6. Wenn ja, wie viel steuert mir der Rentenversicherungsträger zu?

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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon Rossi » 29.01.2016, 08:12

Nun ja, wenn Du die DRV-Rente beziehst und die hauptberufliche Selbständigkeit aufgegeben wurde, dann erfüllst Du vermutlich die Voraussetzungen für die sog. KVdR.

Sofern die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, dann muss die DRV von der Rente ca. 10,4 % einbehalten und an die Kasse zahlen.

D.h, wenn die DRV Rente bspw. 600,00 € beträgt, dann bist Du für ca. 62,40 € mtl. in der Kv/Pv. der GKV versichert.

Wenn Du die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllst, dann bekommst Du einen Beitragszuschuss in Höhe von 7,3 % der Rente und musst dann allerdings den Kv/PV-Beitrag selber zahlen. Dieser ist in der Regel wesentlich höher.

Wenn Du privat versichert bist, dann bekommst Du auch einen Beitragszuschuss in Höhe von 7,3 %. Ich glaube aber kaum, dass es eine private Kv gibt, die im Monat nur 62,40 € kostet.

Von daher ist es in der Regel immer besser, wenn die Voraussetzungen für die KVdR vorliegen.

grhansolo
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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon grhansolo » 29.01.2016, 15:25

Rossi hat geschrieben:Nun ja, wenn Du die DRV-Rente beziehst und die hauptberufliche Selbständigkeit aufgegeben wurde, dann erfüllst Du vermutlich die Voraussetzungen für die sog. KVdR.


Was sind denn die Voraussetzungen für die DRV-Rente?

Rossi hat geschrieben:Sofern die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, dann muss die DRV von der Rente ca. 10,4 % einbehalten und an die Kasse zahlen.


Kurzum während der Selbstständigkeit zahle ich 14,6% (+ Zuschlag der jeweiligen Kasse) vom Firmengewinn für die gesetzliche Krankenkasse. Im Ruhestand, nach Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit, zahle ich nur noch 10,4 % von meiner DRV-Rente (unter der Voraussetzung das ich eine DRV-Rente erhalte). Habe ich da so korrekt verstanden?

Rossi hat geschrieben:Wenn Du die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllst, dann bekommst Du einen Beitragszuschuss in Höhe von 7,3 % der Rente und musst dann allerdings den Kv/PV-Beitrag selber zahlen. Dieser ist in der Regel wesentlich höher.


Du schreibst bei einer Nichterfüllung der KVdR Voraussetzung bekomme ich einen Beitragszuschuss in Höhe von 7,3% der Rente. Hier verstehe ich nicht was du meinst, wie will man diese 7,3% ermittlen, wenn man das ganze Leben selbständig war und man deshalb keine DRV-Rente bekommt?

Heißt das wenn mir keine DRV-Rente zusteht bekomme ich auch keinen Zuschuss?

Rossi hat geschrieben:Wenn Du privat versichert bist, dann bekommst Du auch einen Beitragszuschuss in Höhe von 7,3 %. Ich glaube aber kaum, dass es eine private Kv gibt, die im Monat nur 62,40 € kostet.


Auf welchen Betrag beziehen sich die 7,3% denn wenn ich privat versichert wäre?

Angenommen die Private möchte in der Rente einen Beitrag von 1.000 Euro im Monat von mir, heißt das ich würde hier nur einen Zuschuss von 73 Euro (7,3% von 1.000 Euro) bekomen?

Sind die 1.000 Euro für eine eine Private in der Rente überhaupt ein realistischer Betrag?

Falls der Betrag von 1.000 Euro realistisch ist wäre das schon krass, dann sollte ich unbedingt in der gesetzlichen Versicherung bleiben wenn ich mir vorstelle, dass ich in der gesetzlichen bei einer Rente von 600 Euro nur 62,40 Euro zahlen würde, bei der Privaten hingegen über 900 Euro (1000 - 7,3%). Dann wäre die Private ja mein Ruin im Alter, die gesetzliche hingegen prima.

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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon Aras » 29.01.2016, 16:33

Ob du eine Rente bekommst hängt davon ab, ob du auch in die Rente eingezahlt hast. Also Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge.

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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon Czauderna » 29.01.2016, 17:53

Hallo,
wenn du keine Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhältst, dann stellt sich krankenversicherungsmässig auch nicht die Frage deines Versicherungsstatus in der GKV - du bleibst nach Aufgabe deiner Selbständigkeit freiwillig versichert, es sei denn du wirst kranken versicherungspflichtig als Arbeitnehmer oder du kannst, bei mtl. Einnahmen unter 415,00 € gf. in die Familienversicherung, wenn du verheiratet bist und deine Ehegatte in der GKV versichert ist.
Wenn du allerdings eine Rente bekommst (Altersruhegeld - mindestens 60 Kalendermonat Beitragszahlung) - dann wurde ja schon weiter oben beschrieben wie es läuft - Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Renten (KVdR) erfüllt - ja oder nein.
Gruss
Czauderna

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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon Rossi » 29.01.2016, 21:36

Jooh, so ungefähr ist das leider.

Zitat:
Falls der Betrag von 1.000 Euro realistisch ist wäre das schon krass, dann sollte ich unbedingt in der gesetzlichen Versicherung bleiben wenn ich mir vorstelle, dass ich in der gesetzlichen bei einer Rente von 600 Euro nur 62,40 Euro zahlen würde, bei der Privaten hingegen über 900 Euro (1000 - 7,3%). Dann wäre die Private ja mein Ruin im Alter, die gesetzliche hingegen prima.

Ich habe bei mir Fälle in der Praxis, die eine Rente von der DRV bekommen; es sind lächerliche 15,00 € im Monat. Da die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, ist dieser Kunde (weil er immer in der GKV versichert gewesen ist) für schlappe 1,56 € im Monat in der GKV versichert.

So etwas gibt es aber nur für treue und brave und Fans der Solidargemeinschaft (GKV) und nicht für Pfennigfuchser, die mal irgendwann meinten in die PKV zu wechseln um dort ein paar Cent zu sparen.

Man muss auf lange Sicht dies beurteilen und keinen voreiligen vermeintlichen Spareffekt sehen.

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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon grhansolo » 29.01.2016, 23:31

Ich habe es gerade mal hochgerechnet, nach dem Fachabitur und dem Studium hab ich genau 58 Monate im Angestelltenverhältnis gearbeitet, danach habe ich mich dann selbständig gemacht, das bin ich nun bereits seit einigen Jahren. Kurzum ich habe zwei Monate zu wenig gearbeitet und bekomme deshalb keine Rente von der DRV. Da ich keine Rente von der DRV bekomme habe ich in der Rente auch keinen Anspruch auf die KVvR. Nun habe ich, zumindest was mein Laienwissen mir aktuell sagt, zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1:

Ich bleibe bis zur Rente selbständig, dass bedeutet in der Rente fehlen mir mickrige zwei Monate für den Anspruch auf die KVvR. Deshalb würde ich in der Rente exorbitant mehr bezahlen als wenn ich pseudomäßig nochmal irgendwo zwei Monate Angestellter wäre.

Möglichkeit 2:

Ich suche mir irgendwo für zwei Monate eine Pseudo Angestelltenverhältnis, das führt dann dazu, dass ich die 60 Monate im Angestelltenverhältnis vollmache, dies wiederrum bedeutet das ich Anspruch auf die KVvR habe. Aufgrund der kurzen Beschäftigung von nur 60 Monaten werde ich wohl eine verschwindend geringe DRV Rente bekommen. Nehmen wir mal an, das sind die genannten 15,00 Euro im Monat, dann wäre ich mit 1,56 Euro im Monat krankenversichert. Das wäre ja wahnsinnig günstig.

Zur oben genannten Situation hätte ich einige Fragen:

1.) Ist das so korrekt oder habe ich da einen Denkfehler drin?

2.) Würdet ihr mir empfehlen irgendwo pseudomäßig für zwei Monate ins Angestelltenverhältnis zu gehen, damit ich die 60 Monate vollmache, damit Anspruch auf die KVvR habe und somit viel weniger für die Krankenversicherung in der Rente zahlen muss?

3.) Prinzipiell wären damit 60 Monate im Angestelltenverhältnis der Idealfall um in der Rente möglichst wenig Beitrag zahlen zu müssen. Wäre ich länger im Angestelltenverhältnis würde die Rente und damit auch die Krankenversicherung (10,4% der Rente) höher ausfallen, wäre ich kürzer im Angestelltenverhältnis, so würde mir keine KVvR zustehen und ich müsste exorbitant mehr für die Rente zahlen. Ist das so korrekt?

4.) @Rossi: Ich höre so ein bisschen heraus, dass du grundsätzlich ein Gegner von privaten Krankenversicherungen bist, diese sind zwar in jungen Jahren meist günstiger, der Vorteil in jungen Jahren wird allerdings grundsätzlich zu einem Nachteil im Alter, weil eine private Krankenversicherung dann signifikant teurer wird als eine gesetzliche Krankenversicherung. Liege ich mit der Interpretation Deiner Meinung richtig?

5.) Nochmal zurück zu den 1.000 Euro Krankenversicherung in der Rente für eine private Krankenversicherung. Ist dieser Betrag realistisch oder habe ich hier viel zu hoch angesetzt? Wenn das wirklich so wäre hätte ich im „best case“ eine Krankenversicherungsrate von 1,56 Euro (bei 60 Monaten im Arbeitnehmerverhältnis und einer gesetzlichen KV und einer Rente von 15,00 Euro) und im „worst case“ eine Krankenversicherungsrate von über 900 Euro (1.000 Euro – 7%). Wenn das wirklich so ist bin ich gerade ziemlich geschockt und kann meinem unabhängigen Versicherungsberater nun tausendfach danken, dass er mich von den freundlichen „Herrn Kaisers“ abgehalten hat, die mir eine vermeintlich bessere und günstiger private KV andrehen wollten.

6.) Wird eine Ausbildung eigentlich auch auf die 60 Monate angerechnet?

Dipling
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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon Dipling » 30.01.2016, 11:10

Klimmzüge etwa mit Pseudojobs sind nicht nötig. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig Beiträge an die DRV nachzuzahlen und damit die 60 Monate voll zu bekommen. Bis zum 31.03.2016 beispielsweise kann noch für 2015 nachgezahlt werden, wobei die Beitragshöhe sehr flexibel selbst gewählt werden kann.
Ausbildungszeiten werden nicht mehr auf die 60 Monate angerechnet.

1000 EUR PKV Beitrag sind auch im Rentenalter die Ausnahme. Als Notnagel hat der Gesetzgeber den "Basistarif" geschaffen, von einer sozialen Schutzfunktion kann man bei rund 700 EUR Monatsbeitrag aber schwerlich sprechen.
Immerhin darf nach § 204 VVG in günstigere Tarife gewechselt werden.

Dass jemand von der GKV noch in die PKV wechselt, wenn das Rentenalter schon in Sicht ist, wäre ungewöhnlich. Normalerweise ist es umgekehrt.
Die Kombination aus KVdR und ggf. privater Zusatzversicherung dürfte unschlagbar günstig sein.

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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon Aras » 30.01.2016, 21:35

Kann da nur Dipling beipflichten.

Aber es gibt da paar Sachen zu bemerken:
Zeiten von Arbeitslosengeld II führten bis 2011 zu Rentenbeiträgen. Außerdem kannst du Rentenbeiträge für Ausbildungszeiten, die nicht Anwartschaftszeiten sind, bis zum 45 Lj (oder Geburtstag) nachzahlen.

Du kannst ja da minimalste Beiträge zahlen. Also pro Monat sind das ca. 85 €. D.h. 60 * 85 € = 5100 € für 60 Beiträge. Dann kriegst du auch wie von Rossi vorgetragen so mickrige Renten wie 15 € :lol:

http://www.deutsche-rentenversicherung. ... zaehlt.pdf
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... rteile.pdf

@Dipling
Woher kommt die Nichtanrechnung der Ausbildungszeit?

Dipling
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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon Dipling » 31.01.2016, 19:18

Ausbildungszeiten (wie z.B. Hochschulstudium) gelten nur noch als Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI). Wie z.B. der genannte ALG2-Bezug mittlerweile auch.

Also nicht mehr als (fiktive) Beitragszeit im Sinne des § 55 SGB VI wie vor 2009. Der Gesetzgeber hatte diese Zeiten zuvor schon seit 1992 mehrfach drastisch gekürzt.

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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon Aras » 01.02.2016, 12:18

Ich denke das ist falsch.
Zeiten bis 30.12.2010 mit ALG II Bezug sind Pflichtbeitragszeiten. Hochschulstudium ohne versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit ist nur Anrechnungszeit. Ist man aber erwerbstätig => pflichtbeiträge.

Rossi
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Re: Versicherungsbeitrag in der Rente

Beitragvon Rossi » 02.02.2016, 08:45

Jooh, so ist es.

Zitat:
4.) @Rossi: Ich höre so ein bisschen heraus, dass du grundsätzlich ein Gegner von privaten Krankenversicherungen bist, diese sind zwar in jungen Jahren meist günstiger, der Vorteil in jungen Jahren wird allerdings grundsätzlich zu einem Nachteil im Alter, weil eine private Krankenversicherung dann signifikant teurer wird als eine gesetzliche Krankenversicherung. Liege ich mit der Interpretation Deiner Meinung richtig?


Ich habe dort schon Pferde kotzen gesehen, mit einem Rezept im Maul.

Ich hatte bei mir Fälle in der Praxis, die eine DRV-Rente hatten in Höhe von 600,00 € und privat versichert waren mit einer Prämie von 680,00 €. Sie haben alles verloren; die Eigentumswohnung, die Briefmarkensammlung nur um die Prämie in der PKV zahlen zu können.

Oder ein ehemaliger Filialleiter einer Sparkasse, der auch meinte sich privat zu versichern. Natürlich auch den Status (privat versichert) für die bessere Hälfte. Er hatte eine gute Rente von insgesamt 2.700,00 €, normalerweise sollte das reichen. Er hatte aber ein Problem, denn die Prämien für die PKV (Ehemann und Ehefrau) betrugen monatlich 1.500,00 € (Basistarif). Also blieben nur 1.200,00 € übrig. Wäre er nicht in die PKV geflüchtet, dann hätte er ca. 450,00 € in der GKV zahlen müssen. Also, zwischen 450,00 € und 1.500,00 € gerade im Alter ist doch wohl ein Unterschied oder?!



Okay; nehmen wir an, dass Du die Voraussetzungen für die KVdR erfüllst. Wie sieht denn deine Alterssicherung sonst aus, d.h., außer der DRV-Rente? Denn bestimmte Einnahmearten sind auch beitragspflichtig, wenn man in der KVdR ist. D.h., von diesen bestimmten Einnahmen musst Du selber auch noch Beiträge an die GKV zahlen.

Hier die Rechtsgrundlage:


§ 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen





(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben

a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,

b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,

c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und

d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,

2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,

3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,

4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,

5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.


(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend


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