Hallo miteinander,
ich habe eine kleines Problem und hoffe mir kann hier jemand helfen:
Seit vielen Jahren bin ich bei der Krankenkasse A versichert und war eigentlich bisher immer zufrieden. Nun ist es so, dass ich Anfang des Jahres den Job gewechselt habe. Ich habe meinen letzten Arbeitstag am 05.01 im alten Unternehmen gehabt und habe zum 15.01 meine neue Stelle angetreten.
Ich war beim Arbeitsamt um mich arbeitssuchend zu melden, habe aber kein Arbeitslosengeld beantragt, (hätte ich auch nicht bekommen) da ich seit dem 01.01. noch einen Minijob ausübe (über 165 €). Nach Arbeitsaufnahme im neuen Job kam nun die böse Überaraschung:
Aufgrund dieses Minijobs gibt nun meine oben genannte Krankenkasse an, ich habe für die für die neun Tage Übergangszeit keine Krankenversicherung bei Ihnen gehabt, und müsse mich nachträglich für die Übergangszeit freiwillig bei Ihnen (zu einem Monatsbeitrag) versichern. Andererseits könne ich für die Übergangszeit aber auch nachträglich zu meinem Mann in die Familienversicherung (bei Krankenkasse B) eintreten.
Ab dem 15.01. (also wieder nachträglich) würde dann nun aber auf jeden Fall (also ohne dass ich jemals einen schriftlichen Antrag ausgefüllt habe) eine neue Mitgliedsschaft bei besagter Krankenkasse A beginnen. Diese könne ich dann aber auch nicht vor 18 Monaten wieder wechseln.
Super oder? Ist das wirklich so? Oder gibt es da einen gewissen "Verhandlungsspielraum" bzw. Übergangsfristen?
Mich ärgert das ganze besonders, weil ich Anfang Januar sogar extra telefonisch bei Krankenkasse A angefragt hatte, wie ich mich am besten zu verhalten hätte. Und , man glaubt es kaum, die Sachbearbeiterin gab mir die Antwort, dass alles kein Problem sei . Ich sei für den vollen Monat noch ohne Probleme bei Ihnen weiterversichert. Davon will jetzt natürlich niemand mehr etwas wissen. Ich fühle mich da nun natürlich etwas hintergangen.
Wenn ich wirklich zur Kasse meines Mannes wechseln muss, kann ich doch auch gleich dort bleiben? Oder geht das jetzt nicht mehr? Ist das alles so wirklich so rechtens?
Lücke in Versicherung durch Jobwechsel
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Lücke in Versicherung durch Jobwechsel
Hallo,
es gibt meiner Meinung nach vier Szenarien:
1.: Wenn die letzte Beschäftigung krankenversicherungspflichtig war und die neue es auch ist, dann besteht die Versicherung im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs (beitragsfrei) weiter
und ab 15.01.2016 gibt es eine neue Bindungsfrist von 18 Monaten.
2.: Anspruch auf Familienversicherung besteht für die Zeit vom 06.1. - 14.01. - dann endet die Mitgliedschaft zum 06.01. und beginnt mit dem 15.01.2016 neu, wobei eine neue Kasse gewählt werden kann - in beiden Fälle beginnt aber auch eine neue Bindungsfrist.
3.: freiwillige Weiterversicherung wird beantrag (innerhalb von drei Monaten), dann muss für die Zeit vom 06.01 - 14.01. ein entsprechender Beitrag gezahlt werden - ab 15.01. keine neue Bindungsfrist, allerdings keine neue Kassenwahl möglich
4.: Es erfolgt auf Anfrage der Kasse keine Reaktion, dann muss die Kasse die "freiwillige" Anschlussversicherung durchführen - weiter siehe 3.
So, wie geschildert, vermute ich mal, dass hier 1. zutrifft - sollte dies nicht der Fall sein, dann aber 2.
Gruss
Czauderna
es gibt meiner Meinung nach vier Szenarien:
1.: Wenn die letzte Beschäftigung krankenversicherungspflichtig war und die neue es auch ist, dann besteht die Versicherung im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs (beitragsfrei) weiter
und ab 15.01.2016 gibt es eine neue Bindungsfrist von 18 Monaten.
2.: Anspruch auf Familienversicherung besteht für die Zeit vom 06.1. - 14.01. - dann endet die Mitgliedschaft zum 06.01. und beginnt mit dem 15.01.2016 neu, wobei eine neue Kasse gewählt werden kann - in beiden Fälle beginnt aber auch eine neue Bindungsfrist.
3.: freiwillige Weiterversicherung wird beantrag (innerhalb von drei Monaten), dann muss für die Zeit vom 06.01 - 14.01. ein entsprechender Beitrag gezahlt werden - ab 15.01. keine neue Bindungsfrist, allerdings keine neue Kassenwahl möglich
4.: Es erfolgt auf Anfrage der Kasse keine Reaktion, dann muss die Kasse die "freiwillige" Anschlussversicherung durchführen - weiter siehe 3.
So, wie geschildert, vermute ich mal, dass hier 1. zutrifft - sollte dies nicht der Fall sein, dann aber 2.
Gruss
Czauderna
Re: Lücke in Versicherung durch Jobwechsel
zu 1
das ist ja nicht richtig.
lieber Czauderna. Du machst hier den gleichen Fehler, wie der Sachbearbeiter , der Anfang Januar 106 angerufen wurde.
Du sagst, dass ein nachgehender Leistungsanspruch besteht.
Fragesteller hat aber eine geringfügige Beschäftigung, also eine Ewerbstätigkeit im Sinne des § 19 SGB V.
Wer so etwas hat, der hat KEINEN nachgehenden Leistungsanspruch.
Der Sachbearbeiter (im Telefonat Anfnag Jan 2016) hatte diese Info möglicherweise noch nicht angegeben bekommen.
Hier steht sie jetzt aber. Man muss dies schon berücksichtigen.
Daher, weil KEIN nachgender Leistungsanspruch, muss eine beitragspflichtige obligatorische Anschlussversicherung her.
ODER ABER: eine Familienversicherung
Dies dann bei einer anderen KK. Ich predige es den ganzen Tag, dass Ehegatten bei EINER KK versichert sein sollten. Mir hört einfach keiner zu.
das ist ja nicht richtig.
lieber Czauderna. Du machst hier den gleichen Fehler, wie der Sachbearbeiter , der Anfang Januar 106 angerufen wurde.
Du sagst, dass ein nachgehender Leistungsanspruch besteht.
Fragesteller hat aber eine geringfügige Beschäftigung, also eine Ewerbstätigkeit im Sinne des § 19 SGB V.
Wer so etwas hat, der hat KEINEN nachgehenden Leistungsanspruch.
Der Sachbearbeiter (im Telefonat Anfnag Jan 2016) hatte diese Info möglicherweise noch nicht angegeben bekommen.
Hier steht sie jetzt aber. Man muss dies schon berücksichtigen.
Daher, weil KEIN nachgender Leistungsanspruch, muss eine beitragspflichtige obligatorische Anschlussversicherung her.
ODER ABER: eine Familienversicherung
Dies dann bei einer anderen KK. Ich predige es den ganzen Tag, dass Ehegatten bei EINER KK versichert sein sollten. Mir hört einfach keiner zu.
Re: Lücke in Versicherung durch Jobwechsel
Jooh Heinrich; ich muss Dir volle Kanne zustimmen.
Der nachgehende Leistungsanspruch kommt nicht in Betracht, wenn man erwerbstätig ist. Als Mini-Jobber ist man sehrwohl erwerbstätig und deswegen besteht kein nachgehender Leistungsanspruch. Diese Fallkonstellation steht sogar in der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf zu § 19 Abs. 2 SGB V.
Viele Kassenmitarbeiter bringen dort aber etwas durcheinander. Denn im Bereich der Familienversicherung als Kind besteht ggf. ein Anspruch bis zum 23. Lebensjahr, wenn man auch nicht erwerbstätig ist. Hier ist allerdings ein Mini-Job, obwohl man erwerbstätig ist, nicht schädlich. D.h., die Fami ist einzutragen.
Und genau dies haben die Kassenmitarbeiter in der Regel in der Birne und beachten nicht die Besonderheit beim nachgehenden Leistungsanspruch.
Der nachgehende Leistungsanspruch kommt nicht in Betracht, wenn man erwerbstätig ist. Als Mini-Jobber ist man sehrwohl erwerbstätig und deswegen besteht kein nachgehender Leistungsanspruch. Diese Fallkonstellation steht sogar in der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf zu § 19 Abs. 2 SGB V.
Viele Kassenmitarbeiter bringen dort aber etwas durcheinander. Denn im Bereich der Familienversicherung als Kind besteht ggf. ein Anspruch bis zum 23. Lebensjahr, wenn man auch nicht erwerbstätig ist. Hier ist allerdings ein Mini-Job, obwohl man erwerbstätig ist, nicht schädlich. D.h., die Fami ist einzutragen.
Und genau dies haben die Kassenmitarbeiter in der Regel in der Birne und beachten nicht die Besonderheit beim nachgehenden Leistungsanspruch.
Re: Lücke in Versicherung durch Jobwechsel
Hallo,
cool bleiben - ich darf mich selbst zitieren .....So, wie geschildert, vermute ich mal, dass hier 1. zutrifft - sollte dies nicht der Fall sein, dann aber 2. - Ihr habt beide ausführlich ergänzt und erläutert warum 1. nicht zutreffen kann, ergo käme 2. zum Zuge - die Familienversicherung !!.
Da hat er doch nun seine Antworten.
Ist doch schön wenn man sich einig ist - stimmt`s ?
Gruss
Czauderna
cool bleiben - ich darf mich selbst zitieren .....So, wie geschildert, vermute ich mal, dass hier 1. zutrifft - sollte dies nicht der Fall sein, dann aber 2. - Ihr habt beide ausführlich ergänzt und erläutert warum 1. nicht zutreffen kann, ergo käme 2. zum Zuge - die Familienversicherung !!.
Da hat er doch nun seine Antworten.
Ist doch schön wenn man sich einig ist - stimmt`s ?
Gruss
Czauderna
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