Hallo,
ich brauche unbeding Tipps was ich machen soll. Ich bin bei der AOK versichert. Da ich Studentin in Österreich bin als Freiwillige.
Ich habe es verpasst zwei Briefe zu öffnenen, diedie KAsse mir geschickt hat. Jetzt wurde ich auf den Höchstsatz gestuft und muss
1.400 Euro nachzahlen!!
Mir wurde gesagt, ich könnte das Geld auf keinen Fall zurück bekommen.
Hat irgendjemand eine Idee, was ich tun könnte?
Ich habe das Geld nämlich nicht über....
Freiwillig versichert - plötzlich auf Höchstsatz eingestuft!
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Okay, Du bist Studentin und freiwillig versichert.
In dieser Konstellation (keine Unterlagen) darf die Kasse nicht den Höchstsatz nehmen. Dies hat das Bundessozialgericht am 18.12.2013 entschieden. Die Kasse darf nur den sog. Mindestsatz (ca. 150,00 €) im Monat nehmen.
Guckst Du hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13233
Zitat:
2) Die Revisionen der Beklagten blieben im Kern ohne Erfolg. Vom Kläger können keine Beitragszahlungen verlangt werden, die nach Einnahmen bemessen werden, welche über eine Beitragsfestsetzung nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehen (= Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 iVm § 227 SGB V und § 57 Abs 1 S 1 SGB XI). Eine höhere Beitragsfestsetzung lässt sich nicht auf § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stützen, der vorsieht, dass die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden, "sofern und solange (für die Beitragsbemessung erforderliche) Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Zwar gelten die unmittelbar für freiwillig Versicherte vorgesehene Regelung des § 240 SGB V und die am 1.1.2009 in Kraft getretenen, als solche in Einklang mit höherrangigem Recht stehenden BeitrVerfGrsSz auch für Auffangversicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (wie den Kläger). Das Gesetz bietet jedoch keine Handhabe dafür, dass der SpVBdKK in den BeitrVerfGrsSz allgemein fiktive Einnahmen des Mitglieds bei der Beitragsbemessung vorsieht. Schon in seiner bisherigen stRspr zu den auch auf § 240 SGB V beruhenden früheren Satzungsregelungen hat der Senat angenommen, dass eine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen unzulässig ist (zB BSGE 71, 137, 140, 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 170 f). Allein der Übergang der Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den SpVBdKK kann nicht zur Abkehr von diesen Grundsätzen führen. Auch besteht im Rahmen des § 240 SGB V keine allgemeine Schätzungsbefugnis (anders zB als nach § 28f Abs 2 SGB IV).
SG Karlsruhe - S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 15/11 R -
Die Kasse kann nur bei Selbständigen ggf. den Höchstbeitrag festsetzen. Du bist aber nicht selbständig; also nur die sog. Mindestbemessung.
Der sog. Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBu) hat seine Kompetenzen überschritten, in dem er bei allen freiwillig Versicherten den Höchstbeitrag nimmt, wenn keine Unterlagen vorglegt werden.
Es kann sein, dass deine Kasse dies Urteil noch nicht kennt.
In dieser Konstellation (keine Unterlagen) darf die Kasse nicht den Höchstsatz nehmen. Dies hat das Bundessozialgericht am 18.12.2013 entschieden. Die Kasse darf nur den sog. Mindestsatz (ca. 150,00 €) im Monat nehmen.
Guckst Du hier:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13233
Zitat:
2) Die Revisionen der Beklagten blieben im Kern ohne Erfolg. Vom Kläger können keine Beitragszahlungen verlangt werden, die nach Einnahmen bemessen werden, welche über eine Beitragsfestsetzung nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße hinausgehen (= Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 iVm § 227 SGB V und § 57 Abs 1 S 1 SGB XI). Eine höhere Beitragsfestsetzung lässt sich nicht auf § 6 Abs 5 BeitrVerfGrsSz stützen, der vorsieht, dass die beitragspflichtigen Einnahmen für den Kalendertag in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden, "sofern und solange (für die Beitragsbemessung erforderliche) Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden". Zwar gelten die unmittelbar für freiwillig Versicherte vorgesehene Regelung des § 240 SGB V und die am 1.1.2009 in Kraft getretenen, als solche in Einklang mit höherrangigem Recht stehenden BeitrVerfGrsSz auch für Auffangversicherungspflichtige nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (wie den Kläger). Das Gesetz bietet jedoch keine Handhabe dafür, dass der SpVBdKK in den BeitrVerfGrsSz allgemein fiktive Einnahmen des Mitglieds bei der Beitragsbemessung vorsieht. Schon in seiner bisherigen stRspr zu den auch auf § 240 SGB V beruhenden früheren Satzungsregelungen hat der Senat angenommen, dass eine Fiktion tatsächlich nicht erzielter Einnahmen unzulässig ist (zB BSGE 71, 137, 140, 142 = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSGE 71, 237, 243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 170 f). Allein der Übergang der Regelungsbefugnis von den Krankenkassen auf den SpVBdKK kann nicht zur Abkehr von diesen Grundsätzen führen. Auch besteht im Rahmen des § 240 SGB V keine allgemeine Schätzungsbefugnis (anders zB als nach § 28f Abs 2 SGB IV).
SG Karlsruhe - S 7 KR 3347/09 -
LSG Baden-Württemberg - L 11 KR 3165/10 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 15/11 R -
Die Kasse kann nur bei Selbständigen ggf. den Höchstbeitrag festsetzen. Du bist aber nicht selbständig; also nur die sog. Mindestbemessung.
Der sog. Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBu) hat seine Kompetenzen überschritten, in dem er bei allen freiwillig Versicherten den Höchstbeitrag nimmt, wenn keine Unterlagen vorglegt werden.
Es kann sein, dass deine Kasse dies Urteil noch nicht kennt.
vielen Dank für den schnellen Eintrag.
Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob dies auf mich zutrifft.
Meine Krankenkasser schreibt dazu
"Der Höchstbeitrag wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Unabhängig von der Tätigkeit muss er erhoben werden, wenn auf die Einkommensbefragung sowie die Erinnerung und den Schätzbescheid nicht innerhalb eines Monats reagiert wird."
Ich habe diese Einkomenbefragung micht geöffnet (ich habe ein problem damit offiziell -aussehende Briefe zu öffnen leider)
Außerdem schreibe ich als Nebenjob Rrechnungen pro Monat zwischen 100 und 300 Euro. Zählt das dann schon als Selbstständig?
Es wäre super toll wenn du nochmal schreibst.
Danke
Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob dies auf mich zutrifft.
Meine Krankenkasser schreibt dazu
"Der Höchstbeitrag wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Unabhängig von der Tätigkeit muss er erhoben werden, wenn auf die Einkommensbefragung sowie die Erinnerung und den Schätzbescheid nicht innerhalb eines Monats reagiert wird."
Ich habe diese Einkomenbefragung micht geöffnet (ich habe ein problem damit offiziell -aussehende Briefe zu öffnen leider)
Außerdem schreibe ich als Nebenjob Rrechnungen pro Monat zwischen 100 und 300 Euro. Zählt das dann schon als Selbstständig?
Es wäre super toll wenn du nochmal schreibst.
Danke
Nun ja, Kassen schreiben manchmal so etwas.
Der Höchstbeitrag wurde nicht vom Gesetzgeber festgesetzt, sondern durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Dieser wurde vom Gesetzgeber ermächtigt, näheres über die Beitragsbemessung zu regeln.
Er hat dann in § 6 Abs. 5 der sog. Beitragszahlerverfahrengrundsätze nachfolgendes geregelt:
Zitat:
(5) Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweise folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird.
Und genau mit dieser Passage hat der sog. SpiBu den Bogen völlig überspannt. Diese Passage ist rechtswidrig und verstößt gegen das geltende (höhere) Recht. Dies hat das BSG eben am 18.12.2013 sehr eindeutig festgestellt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn man "hauptberuflich selbständig" ist. Dort hat der Gesetzgeber eben ausdrücklich im SGB V geregelt, dass der Höchstbeitrag zu fordern ist.
Du bist "nicht hauptberuflich selbständig", allenfalls selbständig und dann auch noch nebenberuflich. Dein Hauptding ist doch das Studium.
Du solltest Widerspruch einlegen und natürlich erst einmal den Einkommensbogen einreichen. Dann verweist Du auf die BSG-Entscheidung. Gehe mal davon aus, dass der Sachgebietsleiter deiner AOK mit Sicherheit die BSG-Entscheidung kennt. Der zuständige Sachbearbeiter vermutlich nicht.
Der Höchstbeitrag wurde nicht vom Gesetzgeber festgesetzt, sondern durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Dieser wurde vom Gesetzgeber ermächtigt, näheres über die Beitragsbemessung zu regeln.
Er hat dann in § 6 Abs. 5 der sog. Beitragszahlerverfahrengrundsätze nachfolgendes geregelt:
Zitat:
(5) Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweise folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird.
Und genau mit dieser Passage hat der sog. SpiBu den Bogen völlig überspannt. Diese Passage ist rechtswidrig und verstößt gegen das geltende (höhere) Recht. Dies hat das BSG eben am 18.12.2013 sehr eindeutig festgestellt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn man "hauptberuflich selbständig" ist. Dort hat der Gesetzgeber eben ausdrücklich im SGB V geregelt, dass der Höchstbeitrag zu fordern ist.
Du bist "nicht hauptberuflich selbständig", allenfalls selbständig und dann auch noch nebenberuflich. Dein Hauptding ist doch das Studium.
Du solltest Widerspruch einlegen und natürlich erst einmal den Einkommensbogen einreichen. Dann verweist Du auf die BSG-Entscheidung. Gehe mal davon aus, dass der Sachgebietsleiter deiner AOK mit Sicherheit die BSG-Entscheidung kennt. Der zuständige Sachbearbeiter vermutlich nicht.
Hallo Rossi,
ich hab den Link aus dem Nachbarforum .
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... 140326.pdf
Schau mal unter 16. nach - nicht, dass ich darüber glücklich wäre.
Gruss
Czauderna
ich hab den Link aus dem Nachbarforum .
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateie ... 140326.pdf
Schau mal unter 16. nach - nicht, dass ich darüber glücklich wäre.
Gruss
Czauderna
@Czauderna
Ich kenne diesen Gesetzentwurf natürlich schon. Es ist derzeit erst nur ein Entwurf, aber vermutlich wird es so kommen.
Die Änderung wird allerdings frühestens am 01.08.2014 in Kraft treten und gilt auch erst ab diesem Zeitpunkt. Die Änderung tritt nicht rückwirkend in Kraft.
Also ist die derzeitige Vorgehensweise nach Feststellung des BSG rechtswidrig.
Hast Du andere Vorschläge?!
Ich kenne diesen Gesetzentwurf natürlich schon. Es ist derzeit erst nur ein Entwurf, aber vermutlich wird es so kommen.
Die Änderung wird allerdings frühestens am 01.08.2014 in Kraft treten und gilt auch erst ab diesem Zeitpunkt. Die Änderung tritt nicht rückwirkend in Kraft.
Also ist die derzeitige Vorgehensweise nach Feststellung des BSG rechtswidrig.
Hast Du andere Vorschläge?!
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Re: Freiwillig versichert - plötzlich auf Höchstsatz eingestuft!
Edit: folgendes gefunden https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=18.12.2013&Aktenzeichen=B%2012%20KR%2015/11%20R
dort gibt es auch verkürzte version für die presse die von normalsterblichen wie mir verständlich sind.
Hallo,
Jetzt bin ich durch verschusseln des Briefes in diese Falle getappt.
Bin auch Student und wurde maximal gestuft und nun meine Frage, ist das nach dem neuen Artikel 16 nun immer noch gesetzt, dass die Krankenkasse das machen kann oder habe ich eine Chance Geld von der Krankenkassen zurück zu bekommen ?
Nach einen Telefonat und einem Persönlichen Gespräch lässt sich laut Krankenkasse nichts machen. Alle berufen sich auf das gesetzt dass sie mich maximal einstufen müssen.
Jemand einen Plan der aktuellen Gesetzeslage, gilt das wirklich für nachweisliche Studenten?
Danke für die mühe mir zu helfen die Gesetze zu verstehen,
MArcel
dort gibt es auch verkürzte version für die presse die von normalsterblichen wie mir verständlich sind.
Hallo,
Jetzt bin ich durch verschusseln des Briefes in diese Falle getappt.
Bin auch Student und wurde maximal gestuft und nun meine Frage, ist das nach dem neuen Artikel 16 nun immer noch gesetzt, dass die Krankenkasse das machen kann oder habe ich eine Chance Geld von der Krankenkassen zurück zu bekommen ?
Nach einen Telefonat und einem Persönlichen Gespräch lässt sich laut Krankenkasse nichts machen. Alle berufen sich auf das gesetzt dass sie mich maximal einstufen müssen.
Jemand einen Plan der aktuellen Gesetzeslage, gilt das wirklich für nachweisliche Studenten?
Danke für die mühe mir zu helfen die Gesetze zu verstehen,
MArcel
Re: Freiwillig versichert - plötzlich auf Höchstsatz eingestuft!
Tja, leider zu spät. Das Gesetz wurde geändert.
Die Geschichte geht weiiter. Wenn Du mit mehr als 2 Monatsbeiträgen in Rückstand bis und nicht zahlst, dann wird die Kasse vermutlich das Ruhen des Leistungsanspruches festlegen. Dann bekommst Du nur noch die sog. Notfallversorgung. Dies gilt nicht, wenn Du eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mit der Kasse triffst. Du solltest mit der Kasse reden.
Die Geschichte geht weiiter. Wenn Du mit mehr als 2 Monatsbeiträgen in Rückstand bis und nicht zahlst, dann wird die Kasse vermutlich das Ruhen des Leistungsanspruches festlegen. Dann bekommst Du nur noch die sog. Notfallversorgung. Dies gilt nicht, wenn Du eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mit der Kasse triffst. Du solltest mit der Kasse reden.
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Re: Freiwillig versichert - plötzlich auf Höchstsatz eingestuft!
Ich habe meinen Beitrag für letzten Monat bezahlt. Abgebucht vor paar Tagen, deswegen ist mir das ganze auch aufgefallen.
Sorry was ist jetzt denn jetzt Gesetz ? Ich vesteh es nicht.
edit:
auszug aus dem aok pressetext: "Einen fiktiven Ansatz von Einkünften entsprechend der wesentlich höheren Beitragsbemessungsgrenze ist zwar für freiwillige Mitglieder möglich; doch ist eine solche Klausel für die vorher nicht versicherten Neumitglieder nicht vorgesehen."
da ich also schon mitglied war hab ich gerade 500 euro in den sand gesetzt. dafür hab ich gesorgt das es der dak rundum wohl geht, super!
Sorry was ist jetzt denn jetzt Gesetz ? Ich vesteh es nicht.
edit:
auszug aus dem aok pressetext: "Einen fiktiven Ansatz von Einkünften entsprechend der wesentlich höheren Beitragsbemessungsgrenze ist zwar für freiwillige Mitglieder möglich; doch ist eine solche Klausel für die vorher nicht versicherten Neumitglieder nicht vorgesehen."
da ich also schon mitglied war hab ich gerade 500 euro in den sand gesetzt. dafür hab ich gesorgt das es der dak rundum wohl geht, super!
Re: Freiwillig versichert - plötzlich auf Höchstsatz eingestuft!
Nun ja; Du hast Pech; das Gesetz ist durch. D. h., es ist der Höchstbeitrag zu zahlen.
Die von Dir eingestellte Passage gilt für andere Mitglieder, nicht aber für Dich.
Auch wenn die DAK derzeit eine exorbitanten Zusatzbeitragssatz von 1,6 % von den Mitgliedern erhebt, wird sich die DAK mit diesem Höchstbeitragssatz nicht sanieren. Denn das Geld (auch Höchstbeitragssatz) landet immer im Gesundheitsfondsuns und saniert nicht die Kasse im Einzelfall.
Nun ja, was kannst Du machen?!
Allenfalls einen Antrag auf Erlass dieser Beiträge, weil es ggf. eine Härt für Dich als Student ist. Eine Rechtsgrundlage kann man ggf. in § 76 SGB IV finden. Ferner würde ich lockig und flockig mit einer Kündingung drohen. D. h., Du wechselst ggf. zu einer anderen Kasse, wenn man dies nicht wohlwollend prüft. Denn gerade die DAK dürfte derzeit wieder erhebliche Probleme mit Kündigungen haben. Die DAK hatte schon mal eher in 2010 das Problem einen Zusatzbeitragssatz erheben zu müssen. Damals sind der DAK fast 500.000 Mitglieder weggelaufen und es führte teilweise zu Konsequenzen innerhalb der Kasse.
Die von Dir eingestellte Passage gilt für andere Mitglieder, nicht aber für Dich.
Auch wenn die DAK derzeit eine exorbitanten Zusatzbeitragssatz von 1,6 % von den Mitgliedern erhebt, wird sich die DAK mit diesem Höchstbeitragssatz nicht sanieren. Denn das Geld (auch Höchstbeitragssatz) landet immer im Gesundheitsfondsuns und saniert nicht die Kasse im Einzelfall.
Nun ja, was kannst Du machen?!
Allenfalls einen Antrag auf Erlass dieser Beiträge, weil es ggf. eine Härt für Dich als Student ist. Eine Rechtsgrundlage kann man ggf. in § 76 SGB IV finden. Ferner würde ich lockig und flockig mit einer Kündingung drohen. D. h., Du wechselst ggf. zu einer anderen Kasse, wenn man dies nicht wohlwollend prüft. Denn gerade die DAK dürfte derzeit wieder erhebliche Probleme mit Kündigungen haben. Die DAK hatte schon mal eher in 2010 das Problem einen Zusatzbeitragssatz erheben zu müssen. Damals sind der DAK fast 500.000 Mitglieder weggelaufen und es führte teilweise zu Konsequenzen innerhalb der Kasse.
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