Ich bin zz privat versichert und befinde mich in einer laufenden Zahnbehandlung. Die Eingliederung int im Juni und die Kosten sind immens .
Ab 1.4. kann ich in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wechseln und müsste mich dann bei der G`KV pflichtversichern
Ich habe nun mit der Continetalen gesprochen und ihnen gesagt, dass ich gerne nach 4 Monaten von dem einmonatigen Sonderkündigungsrecht nach § 205 SGB V Gebrauch machen möchte und in dieser Zeit dann doppelversichert bin, mit dem Ziel die Behandlung noch privat abzurechnen
Man sagte mir dann , das würde nur gehen, wenn die Conti nicht VORHER Kenntnis von der Pflichtversicherung erlangt . Dann würden sie das Verhältnis beendigen.
"Man wäre in solchen Fällen aber dann oft gnädig und würde die Leute aber auch nicht gleich rausschmeißen"
Ein Kündigungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht sehe ich aber nur wenn von meiner Seite eine betrügerische Absicht besteht. Das sit ja nicht der Fall.
Kurzum: Die Aussage ist für mich keine Sicherheit dass ich die Behandlung am Ende abrechnen kann . Ich sehe aber außerdem die Obliegenheit von mir als Versicherungsnehmer , die PKV von der Doppelversicherung in Kenntnis zu setzen .
Meine Alternativen: Ich lasse das Verhältnis später beginnen
Ich nehme die Flucht nach vorne und schildere der Conti den Fall schriftlich um eine verbindliche Aussage zu bekommen .
Leider fehlt es mir hier an einer rechtlichen Richtschnur.
Wer kann mir helfen?
Wie soll ich hier vorgehen ?
L
Viele Grüße und danke für die Antwort
Doppelversicherung für drei Monate ???
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Doppelversicherung für drei Monate ???
Hallo,
eine spannende Frage, allerdings nicht so ganz im richtigen Bereich des Forums gestellt - gehört wohl eher zu PKV.
Gruss
Czauderna
eine spannende Frage, allerdings nicht so ganz im richtigen Bereich des Forums gestellt - gehört wohl eher zu PKV.
Gruss
Czauderna
Re: Doppelversicherung für drei Monate ???
§ 205 VVG gibt dem Versicherten das Recht (nicht die Pflicht), den PKV-Vertrag bei Eintritt einer Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der GKV außerordentlich zu kündigen.
Er kann sich aber auch vorübergehend oder dauerhaft für eine Doppelversicherung entscheiden. Diese ist beiden Versicherungen (GKV und PKV) mitzuteilen (§ 77 VVG).
Dem Versicherer steht ein außerordentliches Kündigungsrecht i.S. des § 205 VVG nicht zu.
Zitat:
"Man wäre in solchen Fällen aber dann oft gnädig und würde die Leute aber auch nicht gleich rausschmeißen"
Bei dieser grenzenlos anmutenden "Gnädigkeit" sollte die PKV mal die Rechtsgrundlage nennen, nach der sie ggf. "rausschmeißen" will.
Er kann sich aber auch vorübergehend oder dauerhaft für eine Doppelversicherung entscheiden. Diese ist beiden Versicherungen (GKV und PKV) mitzuteilen (§ 77 VVG).
Dem Versicherer steht ein außerordentliches Kündigungsrecht i.S. des § 205 VVG nicht zu.
Zitat:
"Man wäre in solchen Fällen aber dann oft gnädig und würde die Leute aber auch nicht gleich rausschmeißen"
Bei dieser grenzenlos anmutenden "Gnädigkeit" sollte die PKV mal die Rechtsgrundlage nennen, nach der sie ggf. "rausschmeißen" will.
Re: Doppelversicherung für drei Monate ???
Außerordentliche Kündigung nach§ 205 VVG rechtsmißbräuchlich ??????????
Danke lieber Dipling ,
ich habe das Thema jetzt nochmal unter PKV eingestellt .
Aber egal:
Habe gerade nochmal mit einem " Vorgesetzten " telefoniert. es hieß , dass es ja so nicht ginge, mich auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 205 zu berufen ( 1 Monat nach Vorlage der Pflichtversicherung ) wenn ich diesen Zeitpunkt willkürlich festlegen würde und zwar genau auf den Beendigungszeitpunkt der Behandlung. Da müsse man mich dann auf die ordentliche Kündigung verweisen. Eine Rechtsprechung dafür finde ich auch nicht. Mit anderen Worten ist das ein Einwand der REchsmißbräuchlichkeit ????
Das fände ich aber schon ganz schön krass, schließlich habe ich mir die laufende Behandlung ja auch nicht ausgesucht .
Ein Entgegenkommen wurde nicht signalisiert: ((((
Vielleicht hat da ja noch jemand Fachwissen ???
Folgendes habe ich übrigens gefunden. Zwar ohne Nachweis aber jetzt habe ich wenigstens die logische Gewissheit dass eine Doppelversicherung nicht gleich krimninell ist .
Wenn ein Versicherungsnehmer bei verschiedenen Versicherern dieselbe Leistung versichert, so spricht man von einer Doppelversicherung. Der Versicherungsnehmer hat durch die Doppelversicherung im Prinzip Anspruch auf doppelten Ersatz der Leistung. Dies ist allerdings nicht erlaubt. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen den von der Versicherung erbrachten Leistungen entsprechen, auch wenn dasselbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen höher versichert wurde. Die Versicherer teilen sich in diesem Fall den Ersatz des entstandenen Schadens und regeln die Höhe des Betrages, welches jeder Versicherer zu tragen hat, untereinander, um insgesamt nicht mehr als die erstattungsfähigen Kosten zu decken. Wie viel jeder einzelne Versicherer von den Kosten bezahlt, hängt von der Höhe des Tarifes ab, welcher vom Versicherungsnehmer an die jeweilige Versicherung geleistet wurde. Auch durch die gleichzeitige Versicherung bei der gesetzlichen sowie einer privaten Krankenversicherung kann es zu einer Doppelversicherung kommen. Die Doppelversicherung durch die gesetzliche wie auch durch die private Krankenversicherung unterliegt dem Grundsatz des Bereicherungsverbotes. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer die verschiedenen Versicherungsgesellschaften bereits bei der Antragstellung darüber informiert, dass er eine zweite gleichartige Versicherung abgeschlossen hat, um nicht den Grundsatz des Bereicherungsverbotes zu verletzen. Geschieht dies jedoch, muss der Versicherungsnehmer auch damit rechnen, dass die Versicherung in diesem Fall leistungsfrei ist und somit keine Kosten ersetzt. Empfänger von Beihilfeleistungen sind aufgrund des Privatrechtes von einer Doppelversicherung ausgeschlossen.
Danke lieber Dipling ,
ich habe das Thema jetzt nochmal unter PKV eingestellt .
Aber egal:
Habe gerade nochmal mit einem " Vorgesetzten " telefoniert. es hieß , dass es ja so nicht ginge, mich auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 205 zu berufen ( 1 Monat nach Vorlage der Pflichtversicherung ) wenn ich diesen Zeitpunkt willkürlich festlegen würde und zwar genau auf den Beendigungszeitpunkt der Behandlung. Da müsse man mich dann auf die ordentliche Kündigung verweisen. Eine Rechtsprechung dafür finde ich auch nicht. Mit anderen Worten ist das ein Einwand der REchsmißbräuchlichkeit ????
Das fände ich aber schon ganz schön krass, schließlich habe ich mir die laufende Behandlung ja auch nicht ausgesucht .
Ein Entgegenkommen wurde nicht signalisiert: ((((
Vielleicht hat da ja noch jemand Fachwissen ???
Folgendes habe ich übrigens gefunden. Zwar ohne Nachweis aber jetzt habe ich wenigstens die logische Gewissheit dass eine Doppelversicherung nicht gleich krimninell ist .
Wenn ein Versicherungsnehmer bei verschiedenen Versicherern dieselbe Leistung versichert, so spricht man von einer Doppelversicherung. Der Versicherungsnehmer hat durch die Doppelversicherung im Prinzip Anspruch auf doppelten Ersatz der Leistung. Dies ist allerdings nicht erlaubt. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen den von der Versicherung erbrachten Leistungen entsprechen, auch wenn dasselbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen höher versichert wurde. Die Versicherer teilen sich in diesem Fall den Ersatz des entstandenen Schadens und regeln die Höhe des Betrages, welches jeder Versicherer zu tragen hat, untereinander, um insgesamt nicht mehr als die erstattungsfähigen Kosten zu decken. Wie viel jeder einzelne Versicherer von den Kosten bezahlt, hängt von der Höhe des Tarifes ab, welcher vom Versicherungsnehmer an die jeweilige Versicherung geleistet wurde. Auch durch die gleichzeitige Versicherung bei der gesetzlichen sowie einer privaten Krankenversicherung kann es zu einer Doppelversicherung kommen. Die Doppelversicherung durch die gesetzliche wie auch durch die private Krankenversicherung unterliegt dem Grundsatz des Bereicherungsverbotes. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer die verschiedenen Versicherungsgesellschaften bereits bei der Antragstellung darüber informiert, dass er eine zweite gleichartige Versicherung abgeschlossen hat, um nicht den Grundsatz des Bereicherungsverbotes zu verletzen. Geschieht dies jedoch, muss der Versicherungsnehmer auch damit rechnen, dass die Versicherung in diesem Fall leistungsfrei ist und somit keine Kosten ersetzt. Empfänger von Beihilfeleistungen sind aufgrund des Privatrechtes von einer Doppelversicherung ausgeschlossen.
Re: Doppelversicherung für drei Monate ???
Der Vorwurf des Rechtsmissbrauches für eine vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene spätere Kündigungsmöglichkeit ist ähnlich unseriös wie der vorher noch angedrohte "Rausschmiß".
Denkbar ist, sich zur Durchsetzung an den PKV-Ombudsmann zu wenden (http://www.pkv-ombudsmann.de) oder eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde BaFin zu richten.
Eine Alternative kann je nach Vertrag die Umwandlung der privaten Vollversicherung in eine Zusatzversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht sein. Das würde bedeuten: Die GKV zahlt die Kosten im gesetzlichen Umfang (für die Zuordnung von Zahnersatzkosten ist das Datum der Eingliederung maßgeblich), die private Zusatzversicherung den Rest, was natürlich vorher abzuklären wäre.
Denkbar ist, sich zur Durchsetzung an den PKV-Ombudsmann zu wenden (http://www.pkv-ombudsmann.de) oder eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde BaFin zu richten.
Eine Alternative kann je nach Vertrag die Umwandlung der privaten Vollversicherung in eine Zusatzversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht sein. Das würde bedeuten: Die GKV zahlt die Kosten im gesetzlichen Umfang (für die Zuordnung von Zahnersatzkosten ist das Datum der Eingliederung maßgeblich), die private Zusatzversicherung den Rest, was natürlich vorher abzuklären wäre.
Re: Doppelversicherung für drei Monate ???
ne das mit der Zusatzversicherung geht nicht.
ich denke, dass ich einfach mal gem. § 205 kündigen werde und dann sehen wir weiter.
es ist ja nur telefonisches Vorgeplänkel und ich finde auch kein einschlägiges Urteil.
Hier in den Foren wird kein Problem in der Kündigung gesehen
Hier also mein Plan
GKV und PKV von der Doppelversicherung in Kenntnis setzen
Behandlungsende abwarten
Kündigen
das Risiko eingehen evtl bis Ende 2016 zu zahlen ……
Das Risiko hätte ich gerne eliminiert
Vielleicht hat ja noch jemand hier Erfahrung ………..
ich denke, dass ich einfach mal gem. § 205 kündigen werde und dann sehen wir weiter.
es ist ja nur telefonisches Vorgeplänkel und ich finde auch kein einschlägiges Urteil.
Hier in den Foren wird kein Problem in der Kündigung gesehen
Hier also mein Plan
GKV und PKV von der Doppelversicherung in Kenntnis setzen
Behandlungsende abwarten
Kündigen
das Risiko eingehen evtl bis Ende 2016 zu zahlen ……
Das Risiko hätte ich gerne eliminiert
Vielleicht hat ja noch jemand hier Erfahrung ………..
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