Wechsel GKV>PKV>GKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Wechsel GKV>PKV>GKV
Hallo Foren-Gemeinde,
ich bin Tom aus Berlin und habe eine kleine Herausvorderung mit der freien Versicherungswahl-/Pflicht. Ich hoffe, hier kann mir geholfen werden?!
Momentan bin ich arbeitssuchend und pflichtversichert bei einer Ersatzkasse. Für die letzten zwei Wochen des Jahres möchte ich mich selbständig machen (Verkauf Silvesterartikel) und würde mich dann ordnungsgemäß beim AA abmelden und mich privat versichern.
Wenn alles gut geht, steht auch schon ab dem 1.1. ein neuer langfristiger Job an, in diesem Zuge möchte ich dann auch wieder meine Versicherung wechseln (andere Ersatzkasse). Meine Frage, ist dies so wie ich es mir denke überhaupt möglich oder muss ich zurück in meine "alte" Ersatzkasse?
Gruß und besten Dank im Voraus
Tom
ich bin Tom aus Berlin und habe eine kleine Herausvorderung mit der freien Versicherungswahl-/Pflicht. Ich hoffe, hier kann mir geholfen werden?!
Momentan bin ich arbeitssuchend und pflichtversichert bei einer Ersatzkasse. Für die letzten zwei Wochen des Jahres möchte ich mich selbständig machen (Verkauf Silvesterartikel) und würde mich dann ordnungsgemäß beim AA abmelden und mich privat versichern.
Wenn alles gut geht, steht auch schon ab dem 1.1. ein neuer langfristiger Job an, in diesem Zuge möchte ich dann auch wieder meine Versicherung wechseln (andere Ersatzkasse). Meine Frage, ist dies so wie ich es mir denke überhaupt möglich oder muss ich zurück in meine "alte" Ersatzkasse?
Gruß und besten Dank im Voraus
Tom
Hi Frank,
nettes Wortspiel
, aber bitte stempel die gegebene Situation nicht einfach als unsinnig ab. Ich habe die Frage nur in Kurzform gestellt. Wenn ich es genauer geschrieben hätte, würde mein Beitrag deutlich länger werden und von der Grundfrage ablenken.Laß einfach mal die Silvester-Aktion weg.
Es geht um die grundsätzliche Möglichkeit, innerhalb kürzester Zeit von GKV(A) über PKV nach GKV(B) zu wechseln. Mehrer "Spezialisten bei unterschiedlichen GKV's und PKV's konnten mir die Frage leider bis dato nicht beantworten.
Gruß
Tom
nettes Wortspiel


Es geht um die grundsätzliche Möglichkeit, innerhalb kürzester Zeit von GKV(A) über PKV nach GKV(B) zu wechseln. Mehrer "Spezialisten bei unterschiedlichen GKV's und PKV's konnten mir die Frage leider bis dato nicht beantworten.
Gruß
Tom
Hallo Tom,
sorry - ich hatte zu viel Kaffee heute nachmittag
Also Zündschnur aus, Pulver trocken halten, und nochmal:
1.) Ein Problem wird sein, dass viele PKVs den Versicherungsbeginn nur auf den 01. eines Monats datieren.
2.) Wie lange bist Du denn schon in der Ersatzkasse? Die Frage lässt vermuten, dass es weniger als 18 Monate sind.
3.) Es produziert wirklich einen enormen(!) Aufwand bei einer PKV, Dich aufzunehmen. Risikoprüfung, Policierung, Versand, Verwaltung, etc.etc... ich vermittle seit vielen Jahren PKV und habe bisher noch JEDEM davon abgeraten. Es ist gegenüber den PKV-Versicherten in diesem Tarif unsozial und auch überaus eigennützig und kurzsichtig gedacht, daran ändert auch meine Antwort bei geringerem Coffein-Spiegel nichts!
4.) Selbst wenn Du eine teure Ersatzkasse gewählt hast und zum 01.01. in die günstigste wechseln wolltest, trifft Dich der Mehraufwand nur bis zum Ende des JAhres 2008, danach gibt's ohnehin einen Einheitsbeitrag (mehr oder weniger) bei ALLEN Kassen. Verdienst Du 40.000€ brutto, so macht das keine 500€ aus, verdienst Du 20.000€, die Hälfte.
Lass mich nochmal nachdenken:
Bleib doch einfach bis zum nächstmöglichen Wechseltermin in Deiner GKV, und fertig!
)
Frank Wilke
sorry - ich hatte zu viel Kaffee heute nachmittag

Also Zündschnur aus, Pulver trocken halten, und nochmal:
1.) Ein Problem wird sein, dass viele PKVs den Versicherungsbeginn nur auf den 01. eines Monats datieren.
2.) Wie lange bist Du denn schon in der Ersatzkasse? Die Frage lässt vermuten, dass es weniger als 18 Monate sind.
3.) Es produziert wirklich einen enormen(!) Aufwand bei einer PKV, Dich aufzunehmen. Risikoprüfung, Policierung, Versand, Verwaltung, etc.etc... ich vermittle seit vielen Jahren PKV und habe bisher noch JEDEM davon abgeraten. Es ist gegenüber den PKV-Versicherten in diesem Tarif unsozial und auch überaus eigennützig und kurzsichtig gedacht, daran ändert auch meine Antwort bei geringerem Coffein-Spiegel nichts!
4.) Selbst wenn Du eine teure Ersatzkasse gewählt hast und zum 01.01. in die günstigste wechseln wolltest, trifft Dich der Mehraufwand nur bis zum Ende des JAhres 2008, danach gibt's ohnehin einen Einheitsbeitrag (mehr oder weniger) bei ALLEN Kassen. Verdienst Du 40.000€ brutto, so macht das keine 500€ aus, verdienst Du 20.000€, die Hälfte.
Lass mich nochmal nachdenken:
Bleib doch einfach bis zum nächstmöglichen Wechseltermin in Deiner GKV, und fertig!

Frank Wilke
Tja, nehmen wir mal an, dass Tom 72 bis zum 31.12.2007 bei der Ersatzkasse noch keine 18 Monate versichert war.
Er versichert sich jetzt während der Zeit der Selbständigkeit privat, okay, jenes kann er natürlich machen.
Aber ab dem 01.01.2008 unterliegt er wieder der Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (nichtselbständige Arbeit).
In dieser Konstellation hat er kein neues Wahlrecht im Sinne von § 175 SGB V. Dieses Wahlrecht wird nämlich durch § 175 Abs. 2 SGB V eingeschränkt, da er noch keine 18 Monate dort versichert war und nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gekündigt hat.
Nur im Falle einer Kündigung - nach einer Bindungszeit von 18 Monaten hat er ein neues Wahlrecht.
Hier endet die Versicherung zum 16.12.2007 nicht durch eine Kündigung, sondern kraft Gesetzes. Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Im übrigen teile ich die Auffassung von fwilke.
Zunächst einmal muss man doch berücksichtigen, dass derzeit die private KV nicht verpflichtet ist, Dich aufzunehmen. Dieses gilt erst ab dem 01.07.2010. Welche private KV macht sich so einen Streß für 14 Tage; ich würde es defnitiv nicht machen!!!!
Er versichert sich jetzt während der Zeit der Selbständigkeit privat, okay, jenes kann er natürlich machen.
Aber ab dem 01.01.2008 unterliegt er wieder der Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (nichtselbständige Arbeit).
In dieser Konstellation hat er kein neues Wahlrecht im Sinne von § 175 SGB V. Dieses Wahlrecht wird nämlich durch § 175 Abs. 2 SGB V eingeschränkt, da er noch keine 18 Monate dort versichert war und nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gekündigt hat.
Nur im Falle einer Kündigung - nach einer Bindungszeit von 18 Monaten hat er ein neues Wahlrecht.
Hier endet die Versicherung zum 16.12.2007 nicht durch eine Kündigung, sondern kraft Gesetzes. Äpfel sind nicht gleich Birnen.
Im übrigen teile ich die Auffassung von fwilke.
Zunächst einmal muss man doch berücksichtigen, dass derzeit die private KV nicht verpflichtet ist, Dich aufzunehmen. Dieses gilt erst ab dem 01.07.2010. Welche private KV macht sich so einen Streß für 14 Tage; ich würde es defnitiv nicht machen!!!!
Guten Morgen!
kurzer Nachtrag:
Ich kann die Herren Versicherungsmakler, die Angst um ihre Marge haben, beruhigen. Ich war vor meiner Arbeitssuche (seit ca. 6Mon.) privat versichert und habe auch eine Anwartschaft. Die Kosten die entstehen wären also minimal.
Und die Thematik bezüglich "Eigennützigkeit" kann ich nicht nachvollziehen, wenn es keine eigennützigen Menschen geben würde, würde wohl keiner in die PKV wechseln.
Back to Topic!
Die Angaben im SGB V §175 u.f. sind für mich nicht ganz nachvollziehbar, da dort zwar bestimmt Einschränkungen festgelegt sind, sich aber nicht auf den Fall GKV(a)>PKV>GKV(b) anwenden lassen.
Vielleicht kann das ja noch einer durchleuchten und für einen Normalsterblichen darstellen.
Gruß
Tom
kurzer Nachtrag:
Ich kann die Herren Versicherungsmakler, die Angst um ihre Marge haben, beruhigen. Ich war vor meiner Arbeitssuche (seit ca. 6Mon.) privat versichert und habe auch eine Anwartschaft. Die Kosten die entstehen wären also minimal.


Back to Topic!
Die Angaben im SGB V §175 u.f. sind für mich nicht ganz nachvollziehbar, da dort zwar bestimmt Einschränkungen festgelegt sind, sich aber nicht auf den Fall GKV(a)>PKV>GKV(b) anwenden lassen.
Vielleicht kann das ja noch einer durchleuchten und für einen Normalsterblichen darstellen.
Gruß
Tom
Hallo tom72,
um meine Marge habe ich überhaupt keine Sorge. Ich bin so ziemlich der letzte, der Dich nicht in die PKV bringen würde, wenn Du darauf bestehst - ich finde es nur nicht gut!!
Das Thema Eigennützigkeit kann man in der Tat falsch verstehen. Ich bin eigennützig, weil ich eine Top-Absicherung für mich und meine Kinder haben will - aber darauf zielst du ja gar nicht ab! Du produzierst definitiv für die 14 Tage mehr Kosten als Du zahlst, und das finde ich persönlich nicht okay. Aber ich denke wir kommen hier nicht auf einen Nenner, meine Meinung hab ich gesagt, mach was Du willst, ist ja ein freies Land.
Frank Wilke
um meine Marge habe ich überhaupt keine Sorge. Ich bin so ziemlich der letzte, der Dich nicht in die PKV bringen würde, wenn Du darauf bestehst - ich finde es nur nicht gut!!
Das Thema Eigennützigkeit kann man in der Tat falsch verstehen. Ich bin eigennützig, weil ich eine Top-Absicherung für mich und meine Kinder haben will - aber darauf zielst du ja gar nicht ab! Du produzierst definitiv für die 14 Tage mehr Kosten als Du zahlst, und das finde ich persönlich nicht okay. Aber ich denke wir kommen hier nicht auf einen Nenner, meine Meinung hab ich gesagt, mach was Du willst, ist ja ein freies Land.
Frank Wilke
Hallo Frank,
ich möchte nicht unhöflich erscheinen, aber ich habe den Thread erstellt, da ich eine Frage zu einem konkreten Sachverhalt habe und hoffe, dass mir hier geholfen wird. Es geht weder darum, Gegebenheiten in Frage zu stellt, noch darum persönliche Meinungen zu publizieren.
In diesem Sinne hoffe ich weiterhin auf eurer aller Unterstützung bei der Frage, ob man innerhalb kürzester Zeit von einer GKV(arbeitssuchend) über eine PKV (selbständig) zu einer neuen GKV(Angestellter) wechseln kann.
Vielleicht kann auch jemand den Sachverhalt des §175 SGB V in dem Zusammenhang beleuchten.
Gruß und Dank
Tom
ich möchte nicht unhöflich erscheinen, aber ich habe den Thread erstellt, da ich eine Frage zu einem konkreten Sachverhalt habe und hoffe, dass mir hier geholfen wird. Es geht weder darum, Gegebenheiten in Frage zu stellt, noch darum persönliche Meinungen zu publizieren.

In diesem Sinne hoffe ich weiterhin auf eurer aller Unterstützung bei der Frage, ob man innerhalb kürzester Zeit von einer GKV(arbeitssuchend) über eine PKV (selbständig) zu einer neuen GKV(Angestellter) wechseln kann.
Vielleicht kann auch jemand den Sachverhalt des §175 SGB V in dem Zusammenhang beleuchten.
Gruß und Dank
Tom
Doch nochmal ich:
Das war nicht unhöflich von Dir. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass es zum einen mein Beruf ist, den Willen, das Vorhaben und die Wünsche einer Person in Frage zu stellen. Ich bin kein Handlanger, der Arbeiten ausführt, ohne den Sinn zu hinterfragen.
Außerdem handelt es sich nicht nur um ein freies Land, sonder auch um ein freies Forum. Also sei mir bitte nicht böse, wenn ich meine Meinung äußere.
Und jetzt Schluss, ich räume das Feld für die nicht-hinterfragenden Kollegen, die hier helfen möchten.
Frank Wilke
Das war nicht unhöflich von Dir. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass es zum einen mein Beruf ist, den Willen, das Vorhaben und die Wünsche einer Person in Frage zu stellen. Ich bin kein Handlanger, der Arbeiten ausführt, ohne den Sinn zu hinterfragen.
Außerdem handelt es sich nicht nur um ein freies Land, sonder auch um ein freies Forum. Also sei mir bitte nicht böse, wenn ich meine Meinung äußere.
Und jetzt Schluss, ich räume das Feld für die nicht-hinterfragenden Kollegen, die hier helfen möchten.
Frank Wilke
Die Angaben im SGB V §175 u.f. sind für mich nicht ganz nachvollziehbar, da dort zwar bestimmt Einschränkungen festgelegt sind, sich aber nicht auf den Fall GKV(a)>PKV>GKV(b) anwenden lassen.
Vielleicht kann das ja noch einer durchleuchten und für einen Normalsterblichen darstellen
Na dann versuchen wir das doch mal.
Okay, vom 16.12. - 31.12.2007 hast Du natürlich die Möglichkeit Dich privat zu versichern, da Du als hauptberuflich Selbständiger versicherungsfrei bist.
Jetzt kommt der 01.01.2008 und Du bekommst einen SV-pflichtigen Job. Die neu gewählte Krankenkasse hat Dir unverzüglich gem. § 175 Abs. 2 Satz 1 eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen.
(2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen.
Okay, dann kommt aber noch § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V
Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird.
Und genau die Kündigungsbestätigung hast Du nicht und wirst sie auch nicht bekommen. Eine Kündigungsbestätigung erhälst Du nur, wenn Du gem. § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V dort mindestens 18 Monate versichert gewesen bist.
(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden.
Also - meines Erachtens - keine Chance ne neue Krankenkasse zu wählen. Damals - als diese Vorschrift eingeführt wurde - haben auch viele gedacht, wenn bspw. eine neuer Job augenommen wurde (bisherige KV endete ja durch den Arbeitgeberwechsel) eine neues Wahlrecht zu haben.
Aber Du kannst es ja mal probieren. Vielleicht entlässt Dich ja die alte Krankenkasse!!!
Ach ja, wie war das noch einmal, man muss immer den Wortlaut des Gesetzes nehmen. Wenn der Sachverhalt nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig gelöst werden kann, braucht man keine teleologische Auslegung des Gesetzes (wieso, weshalb und warum)
Das Ergebnis mag manchmal nicht schmecken, ist aber halt eben so!!
Das Ergebnis mag manchmal nicht schmecken, ist aber halt eben so!!
Ja ja, Tom 72, es ist nicht immer so einfach. Vor allen Dingen nur anhand eines doch sehr schwierigen Gesetzestextes die Lösung zu finden.
Tja, man muss meines Erachtens auch die damalige Intention des Gesetzgebers beachten, als er die Bestimmungen des § 175 SGB V geändertet hat. Hiernach führt ein nach dem 1.1.2002 ausgeübtes Wahlrecht nunmehr grundsätzlich zu einer Bindung von mindestens 18 Monaten an die gewählte Krankenkasse. Anders als bisher ist diese Bindung aber nicht mehr an den konkreten Tatbestand einer unveränderten Pflichtversicherung und die damit verbundene Mitgliedschaft gebunden und darauf beschränkt. Ein Wechsel im Tatbestand oder Rangverhältnis der Versicherungspflichten eröffnet damit nicht mehr zugleich auch ein neues Wahlrecht. Wie sich zudem aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6568 S. 5 zu Abs. 2 Satz 2) ergibt, wurde dort die Formulierung "innerhalb ... der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung" deshalb eingefügt, um klarzustellen, dass auch nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft die Bindungsfrist weiter gilt und durch Mitgliedschaftszeiten bei der bisherigen Krankenkasse aufzufüllen ist. Das bedeutet, dass die Bindungsfrist nicht mitgliedschaftsbezogen, sondern rein zeitlich zu verstehen ist. Auch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft oder der Wechsel zwischen freiwilliger und Pflichtmitgliedschaft (vgl. § 191 Nr. 2) eröffnet daher kein neues Wahlrecht, solange nicht mindestens die Zeit von 18 Monaten nach letzter Ausübung des Wahlrechts abgelaufen ist. Diese rein zeitbezogene Bindungsfrist stellt im Ergebnis eine Beschränkung des Krankenkassenwahlrechts zur Bestimmung der zuständigen Krankenkasse der Mitgliedschaft dar, weil während dieser Zeit gerade kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse besteht.
Nun denn, ich glaube es sieht nicht gut aus - tom 72
Es grüsst der Rossi
Tja, man muss meines Erachtens auch die damalige Intention des Gesetzgebers beachten, als er die Bestimmungen des § 175 SGB V geändertet hat. Hiernach führt ein nach dem 1.1.2002 ausgeübtes Wahlrecht nunmehr grundsätzlich zu einer Bindung von mindestens 18 Monaten an die gewählte Krankenkasse. Anders als bisher ist diese Bindung aber nicht mehr an den konkreten Tatbestand einer unveränderten Pflichtversicherung und die damit verbundene Mitgliedschaft gebunden und darauf beschränkt. Ein Wechsel im Tatbestand oder Rangverhältnis der Versicherungspflichten eröffnet damit nicht mehr zugleich auch ein neues Wahlrecht. Wie sich zudem aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6568 S. 5 zu Abs. 2 Satz 2) ergibt, wurde dort die Formulierung "innerhalb ... der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung" deshalb eingefügt, um klarzustellen, dass auch nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft die Bindungsfrist weiter gilt und durch Mitgliedschaftszeiten bei der bisherigen Krankenkasse aufzufüllen ist. Das bedeutet, dass die Bindungsfrist nicht mitgliedschaftsbezogen, sondern rein zeitlich zu verstehen ist. Auch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft oder der Wechsel zwischen freiwilliger und Pflichtmitgliedschaft (vgl. § 191 Nr. 2) eröffnet daher kein neues Wahlrecht, solange nicht mindestens die Zeit von 18 Monaten nach letzter Ausübung des Wahlrechts abgelaufen ist. Diese rein zeitbezogene Bindungsfrist stellt im Ergebnis eine Beschränkung des Krankenkassenwahlrechts zur Bestimmung der zuständigen Krankenkasse der Mitgliedschaft dar, weil während dieser Zeit gerade kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse besteht.
Nun denn, ich glaube es sieht nicht gut aus - tom 72
Es grüsst der Rossi
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