Hallo zusammen,
meine Schwiegermutter, welche aus Polen anreisen möchte, will sich hier über das e106 Formular hier versichern lassen.
Die Frage ist, werden alle Leistungen über die polnische GKV bei einer Behandlung in DE übernommen ? Sie leidet an Brustkrebs (Chmo usw).
Oder muss sie sich hier bei einer GKV freiwillig versichern ?
Rentnerin aus Polen will in die deutsche GKV...
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Rentnerin aus Polen will in die deutsche GKV...
Genau. Durch die Vorversicherungszeit kann sie sich frewillig versichern. Wenn sie kein Einkommen hat, dann sind das nur ca. 170 Euro (inkl. PV) monatlich. Sie ist dann reguläre Versicherte und somit werden alle üblich Kassen Leistungen auch geleistet
Re: Rentnerin aus Polen will in die deutsche GKV...
ne ne,
sie ist doch Rentnerin (siehe Überschrift). Also dürfte sie eine Rente beziehen.
Sie sollte bei der polnischen KK nach einem E 121 fragen.
Damit geht sie zu einer deutschen KK. Sie würde dann damit im Auftrag der ponischen KK von der dt KK betreut.
Keine dt Beiträge, sondern polnische Beiträge. Leistungen aber nach dt. Recht
ohne Gewähr
sie ist doch Rentnerin (siehe Überschrift). Also dürfte sie eine Rente beziehen.
Sie sollte bei der polnischen KK nach einem E 121 fragen.
Damit geht sie zu einer deutschen KK. Sie würde dann damit im Auftrag der ponischen KK von der dt KK betreut.
Keine dt Beiträge, sondern polnische Beiträge. Leistungen aber nach dt. Recht
ohne Gewähr
Re: Rentnerin aus Polen will in die deutsche GKV...
Jooh, wenn Sie in der Tat eine Rente in Polen bezieht, dann ist sie über die Rente beim NFZ versichert.
Polen hat eine Art von Bürgerversicherung; Rentenbezieher sind davon erfasst.
Über die Versicherung in Polen benötigt man natürlich einen Nachweis. Es sind die sog. Europaformular; früher war es der E 121 (für Rentner), heute ist es der S 1.
Man nennt dies Sachleistungsaushilfe
Aber wie funktioniert das in der Praxis?
Um Ansprüche bei Wohnsitznahme in Deutschland umzusetzen, muss man eine deutsche Kasse wählen, die die Sachleistungsaushilfe übernehmen soll. Man erhält von dieser dann bei ständiger Wohnsitznahme eine deutsche Chipkarte. Mit der Chipkarte können alle Leistungen der GKV zu den Bedingungen wie „normale deutsche“ Mitglieder in Anspruch genommen werden (Art. 17 EU-VO 883/04). Der Sachleistungsanspruch umfasst alle Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Pflege. Geldleistungen (z.B. Kranken-, Mutterschafts- oder Pflegegeld) richten sich dagegen weiterhin nach dem Recht des zuständigen (ausländischen) Trägers. Dies gilt auch für Leistungsansprüche während eines vorübergehenden Aufenthalts z.B. in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz.
Daher ist die von der deutschen aushelfenden Kasse ausgestellte Chipkarte keine EHIC, d.h. mit dieser können nur Leistungen in Deutschland in Anspruch genommen werden, nicht aber im EU-Heimatland oder z.B. bei Urlaubsreisen in anderen EU-Ländern. Die dafür nötige EHIC bzw. die PEB (provisorische Ersatzbescheinigung) muss in diesen Fällen von der Kasse des Heimatlandes ausgestellt werden.
Die Betreuungskasse (Kasse in Deutschland) holt sich dann die Leistungen von der EU-/EWR-Kasse wieder. Die Erstattungen erfolgen entweder in Form von Pauschalen oder aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistungen.
Polen hat eine Art von Bürgerversicherung; Rentenbezieher sind davon erfasst.
Über die Versicherung in Polen benötigt man natürlich einen Nachweis. Es sind die sog. Europaformular; früher war es der E 121 (für Rentner), heute ist es der S 1.
Man nennt dies Sachleistungsaushilfe
Aber wie funktioniert das in der Praxis?
Um Ansprüche bei Wohnsitznahme in Deutschland umzusetzen, muss man eine deutsche Kasse wählen, die die Sachleistungsaushilfe übernehmen soll. Man erhält von dieser dann bei ständiger Wohnsitznahme eine deutsche Chipkarte. Mit der Chipkarte können alle Leistungen der GKV zu den Bedingungen wie „normale deutsche“ Mitglieder in Anspruch genommen werden (Art. 17 EU-VO 883/04). Der Sachleistungsanspruch umfasst alle Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Pflege. Geldleistungen (z.B. Kranken-, Mutterschafts- oder Pflegegeld) richten sich dagegen weiterhin nach dem Recht des zuständigen (ausländischen) Trägers. Dies gilt auch für Leistungsansprüche während eines vorübergehenden Aufenthalts z.B. in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz.
Daher ist die von der deutschen aushelfenden Kasse ausgestellte Chipkarte keine EHIC, d.h. mit dieser können nur Leistungen in Deutschland in Anspruch genommen werden, nicht aber im EU-Heimatland oder z.B. bei Urlaubsreisen in anderen EU-Ländern. Die dafür nötige EHIC bzw. die PEB (provisorische Ersatzbescheinigung) muss in diesen Fällen von der Kasse des Heimatlandes ausgestellt werden.
Die Betreuungskasse (Kasse in Deutschland) holt sich dann die Leistungen von der EU-/EWR-Kasse wieder. Die Erstattungen erfolgen entweder in Form von Pauschalen oder aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistungen.
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