Hallo,
ich habe bei meiner KK einen Antrag auf Erstattung von gesetzlichen Zuzahlungen aus 2015 gestellt. Dieser Antrag wurde jetzt abgelehnt, weil mir eine geleistete Zuzahlung gestrichen wurde, so dass ich deswegen meine Belastungsgrenze nicht erreiche.
Ich musste in meinem Urlaub in Frankreich für 7 Tage ins Krankenhaus. Die Krankenhausleistungen wurden über die EHIC-Karte abgerechnet. Ich habe lediglich eine Rechnung über die Krankenhauszuzahlung (forfait journalier) über 126 € (18 € pro Tag) erhalten und bezahlt. Ich hatte diese Rechnung in meinem Antrag mit 70 € (10 € pro Tag wie in Deutschland üblich) bei den Zuzahlungen aufgeführt.
Dazu schreibt die KK: "Leider können wir die von Ihnen genannte Eigenbeteiligung in Höhe von 70 € zu Ihrem Antrag zur teilweisen Befreiung von den Zuzahlungen nicht berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um eine Rechnung nach französischem Recht, welche in Deutschland nicht anerkannt und erstattet werden kann. ... Weiter wurde auf der Rechnung der Betrag in Höhe von 126 € zu Lasten des Patienten ausgewiesen."
Meines Wissens sind aber doch Ereignisse im EU-Ausland so zu behandeln, als wären sie in Deutschland eingetreten (EU-Verordnung Nr. 883/04, Artikel 5). Auch der GKV-Spitzenverband hat m.E. Zuzahlungen im EU-Ausland bei der Ermittlung der Belastungsgrenze maximal bis in der Höhe, wie sie in D angefallen wären, den deutschen Zuzahlungen gleichgestellt (Abschnitt 4.3 der Anlage zum Rundschreiben 2011/56, Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen).
Sehe ich das richtig oder habe ich irgend etwas übersehen (Art der Abrechnung o.a.) und die KK hat doch Recht?
Ich habe Widerspruch eingelegt und stehe bei erneuter Ablehnung vor der Frage, ob ich vor das Sozialgericht gehe.
Berücksichtigung von Zuzahlungen im EU-Ausland bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für die Befreiung von Zuzahlungen
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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- Registriert: 07.04.2016, 13:26
Re: Berücksichtigung von Zuzahlungen im EU-Ausland bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für die Befreiung von Zuzahlu
Nun ja, so etwas ist natürlich total exotisch.
Die Krankenkasse hat Dir etwas lapidar geschrieben, wonach es nicht möglich ist. Eine entsprechende Rechtsgrundlage hat die Kasse mit Sicherheit nicht in dem Bescheid genannt.Es entspricht mittlerweile der ständigen Rechtsprechung des EUGH, dass Sachverhalte innerhalb der EU/EWR mit Sachverhalten innerhalb vo Deutschland gleichzusetzen sind.
Die TK sieht es noch anders.
Du buddelst dann auch noch ein Rundschreiben der DVKA aus, wonach die Auffassung der TK offensichtlich falsch ist.
Was willst Du also mehr?!
Du musst ggf. klagen!!!
Die Krankenkasse hat Dir etwas lapidar geschrieben, wonach es nicht möglich ist. Eine entsprechende Rechtsgrundlage hat die Kasse mit Sicherheit nicht in dem Bescheid genannt.Es entspricht mittlerweile der ständigen Rechtsprechung des EUGH, dass Sachverhalte innerhalb der EU/EWR mit Sachverhalten innerhalb vo Deutschland gleichzusetzen sind.
Die TK sieht es noch anders.
Du buddelst dann auch noch ein Rundschreiben der DVKA aus, wonach die Auffassung der TK offensichtlich falsch ist.
Was willst Du also mehr?!
Du musst ggf. klagen!!!
Re: Berücksichtigung von Zuzahlungen im EU-Ausland bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für die Befreiung von Zuzahlu
Hallo,
sehe ich auch so wie Rossi - diese Zuzahlungen müssen angerechnet werden, wobei ich auch der Meinung bin wie du Grottfried 2000, dass es pro Tag nur 10,00 € sein dürften, wie es eben in Deutschland gilt - wie gesagt, meine Meinung, die ich wieder einmal nur mit Logik und Bauchgefühl begründen kann und nicht mit §§.
Gruss
Czauderna
sehe ich auch so wie Rossi - diese Zuzahlungen müssen angerechnet werden, wobei ich auch der Meinung bin wie du Grottfried 2000, dass es pro Tag nur 10,00 € sein dürften, wie es eben in Deutschland gilt - wie gesagt, meine Meinung, die ich wieder einmal nur mit Logik und Bauchgefühl begründen kann und nicht mit §§.
Gruss
Czauderna
Re: Berücksichtigung von Zuzahlungen im EU-Ausland bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für die Befreiung von Zuzahlu
Nun ja lieber Günter; du machst es nach Bauhgefühlen und nicht nach §§ und siehst es positiv. Die Kasse macht es auch nach Bauchgeühlen und lehnt es ab.
Sage mal, wo sind wir denn?!
In einem Sozialrechtsstaat mit §§ und entsprechender Rechtsprechung hierzu oder in einem Sozialrechtsstaat mit Bauchgefühlen?!
Sage mal, wo sind wir denn?!
In einem Sozialrechtsstaat mit §§ und entsprechender Rechtsprechung hierzu oder in einem Sozialrechtsstaat mit Bauchgefühlen?!
Re: Berücksichtigung von Zuzahlungen im EU-Ausland bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für die Befreiung von Zuzahlu
Hallo Rossi,
du hast ja recht - wenn es ein Gesetz, Verordnung,Urteil oder Rundschreiben gibt, dann ist das auch anzuwenden - ich denke, dazu bedarf es keiner zwei Meinungen. Wir befinden und aber hier nicht in einem Rechtsforum, wo es quasi nur dann richtig zugeht, wenn alles was ein Experte äußert auch mit §§ usw. belegt wird - manches mal genügt eben auch die spontane Meinung, deshalb heißt sie ja auch Meinung und nicht Gesetz.
Und weil wir gerade bei Gesetz und Co. sind - nicht immer sind Gesetze auch so klar, dass nicht doch unterschiedliche Auslegungen durch unterschiedliche Gerichtsinstanzen vorgenommen werden - Anton Butz demonstriert das in "seinem" Forum gerade auf beeindruckende Weise.
Zurück zu diesem Thread - hast du ein Gesetz dazu zur Hand ? - wenn nicht, dann suche ich mal.
Gruss
Guenter
du hast ja recht - wenn es ein Gesetz, Verordnung,Urteil oder Rundschreiben gibt, dann ist das auch anzuwenden - ich denke, dazu bedarf es keiner zwei Meinungen. Wir befinden und aber hier nicht in einem Rechtsforum, wo es quasi nur dann richtig zugeht, wenn alles was ein Experte äußert auch mit §§ usw. belegt wird - manches mal genügt eben auch die spontane Meinung, deshalb heißt sie ja auch Meinung und nicht Gesetz.
Und weil wir gerade bei Gesetz und Co. sind - nicht immer sind Gesetze auch so klar, dass nicht doch unterschiedliche Auslegungen durch unterschiedliche Gerichtsinstanzen vorgenommen werden - Anton Butz demonstriert das in "seinem" Forum gerade auf beeindruckende Weise.
Zurück zu diesem Thread - hast du ein Gesetz dazu zur Hand ? - wenn nicht, dann suche ich mal.
Gruss
Guenter
Re: Berücksichtigung von Zuzahlungen im EU-Ausland bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für die Befreiung von Zuzahlu
Hallo,
ich habe doch etwas gefunden
Berücksichtigt werden auch Zuzahlungen,
die bei Inanspruchnahme von Sachleistungen im Ausland auf Grundlage der Verordnung (EG) 883/04 entrichtet wurden,
die im Rahmen der Kostenerstattung bei selbst beschafften Sachleistungen nach der Verordnung (EG) 987/09 vom Träger des Aufenthaltsortes bzw. von der deutschen Krankenkasse angerechnet wurden und dem Kunden somit verblieben sind,
sofern und soweit diese auch bei Inanspruchnahme der Leistung in Deutschland auf die Belastungsgrenze angerechnet würden; jedoch nicht bei Zuzahlungen im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Die Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 gelten für folgende Länder: ( Staaten der Europäischen Union (EU-/EWR-Staaten und der Schweiz), in denen die EG-Verordnungen gelten).
vielleicht hilft das weiter.
Gruss
Czauderna
ich habe doch etwas gefunden
Berücksichtigt werden auch Zuzahlungen,
die bei Inanspruchnahme von Sachleistungen im Ausland auf Grundlage der Verordnung (EG) 883/04 entrichtet wurden,
die im Rahmen der Kostenerstattung bei selbst beschafften Sachleistungen nach der Verordnung (EG) 987/09 vom Träger des Aufenthaltsortes bzw. von der deutschen Krankenkasse angerechnet wurden und dem Kunden somit verblieben sind,
sofern und soweit diese auch bei Inanspruchnahme der Leistung in Deutschland auf die Belastungsgrenze angerechnet würden; jedoch nicht bei Zuzahlungen im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Die Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 gelten für folgende Länder: ( Staaten der Europäischen Union (EU-/EWR-Staaten und der Schweiz), in denen die EG-Verordnungen gelten).
vielleicht hilft das weiter.
Gruss
Czauderna
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