Freiwillig GKV - Steuerbescheid aktualisiert

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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jensor
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Freiwillig GKV - Steuerbescheid aktualisiert

Beitragvon jensor » 08.06.2016, 20:00

Hallo, ich habe eine Frage zur GKV. Würde mich freuen, wenn mir jemand weiter helfen kann.

Ich habe ein Gewerbe und bin somit freiwillig Mitglied in der GKV. Mitte Oktober 2015 habe ich meinen Steuerbescheid (für 2014) vom Finanzamt erhalten. Daraufhin wurde mein Beitragsatz ab November 2015 angepasst. Soweit alles korrekt.

Ende März 2016 wurde der Steuerbescheid für 2014 vom Finanzamt korrigiert. Das Einkommen war nun höher als im ersten Bescheid, den ich im Oktober eingereicht habe. Den korrigierten Bescheid habe ich an die Krankenkasse gesendet und erwartet, dass ich ab April 2016 den neu berechneten Beitrag zahlen muss.

Die Krankenkasse hat mir den neu berechneten Beitragsatz ab April 2016 mitgeteilt, verlangt aber zusätzlich die Zahlung der Differenz des neuen und alten Betragsatzes von November 2015 bis April 2016.

Das hat mich ganz schön hart getroffen. Ich habe immer korrekt gehandelt und den Steuerbescheid gleich eingereicht, sobald ich ihn in der Hand hatte. Handelt die Krankenkasse da korrekt? Dürfen die das?

Danke für Antworten
Jens

Rossi
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Re: Freiwillig GKV - Steuerbescheid aktualisiert

Beitragvon Rossi » 09.06.2016, 08:18

Wie sieht es aus; wurde der Bescheid im November 2015 ausdrücklich "vorläufig" erlassen?

Wenn der Bescheid nicht vorläufig erlassen wurde, dann kann meines Erachtens die Kasse auch nicht für die Monate November 2015 bis April 2016 nachfordern.

Denn dies hängt einfach mit dem Verfahrensrecht zusammen. Bei dem Beitragsbescheid aus November 2015 handelt es sich verfahrenstechnisch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dieser hat solange Gültigkeit, wie er nicht aufgehoben oder sich auf sonstige Weise erledigt.

D.h., im Klartext, dass die Kasse den Beitragsbescheid aus November 2015 ggf. im April 2016 erst einmal aufheben muss. Top die Wette gilt, dort steht nix davon, dass der Beitragsbescheid aus November 2015 aufgehoben worden ist.

Dann geht es weiter. Für die Aufhebung des Beitragsbescheides aus November 2015 im April 2016 ist verfahrenstechnisch der § 48 SGB X (Verwaltungsverfahren) zu berücksichtigen.

Dann gucken wir uns den § 48 SGB X mal an.

Zitat:

§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Unweigerlich ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Das Finanzamt hat nämlich ein höheres Einkommen festgesetzt. Somit ist der Verwaltungsakt auf jeden Fall mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Dann geht es weiter. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Beitragsbescheid auch für die Vergangenheit (also ab November 2015) aufzuheben.

Zitat:
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,

3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.


Einer dieser Voraussetzungen muss für eine rückwirkende Beitragserhebung vorliegen. Und genau diese kann ich derzeit nicht erkennen.

jensor
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Re: Freiwillig GKV - Steuerbescheid aktualisiert

Beitragvon jensor » 09.06.2016, 11:54

Danke für deine ausführliche Antwort [-o<
In der Aufforderung zur Nachzahlung steht nichts davon, dass ein Bescheid aufgehoben wurde.

Allerdings habe ich genau genommen nach dem Abgabe Mitte Oktober auch keinen Bescheid erhalten. Mein beitragssatz hat sich nur nicht geändert (musste nach wie vor den Mindestsatz zahlen).

Müsste dann trotzdem ein vorheriger Bescheid aufgehoben werden, wenn jetzt eine Nachzahlung verlangt wird?

Die Krankenkasse scheint so zu argumentieren, dass der Steuerbescheid schon im Oktober eingegangen ist und lediglich aktualisiert wurde und deshalb das Datum der ersten Abgabe maßgeblich ist. Wenn ich das richtig verstanden habe, entspricht das aber nicht der gängigen oder legalen Praxis, oder?

Rossi
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Re: Freiwillig GKV - Steuerbescheid aktualisiert

Beitragvon Rossi » 09.06.2016, 13:07

Okay, Verfahrensrecht ist nicht die Stärke der Kassen.

Wenn Du im November 2015 die Unterlagen abgegeben hast und sich dem Grunde nach nichts geändert hat, dann muss die Kasse im April 2016 den Ursprungsbescheid von Januar 2015 ggf. ab dem 01.11.2015 aufheben.

Die explizite Aufhebung von Beitragsbescheiden gilt de facto bei Beitragsnachforderungen für zurückliegende Zeiträume. Ändert die Kasse den Beitrag nur mit Wirkung für die Zukunft und hebt nicht explizit den bisherigen Bescheid auf, so kann dies im Rahmen eines konkludenten Handels unterstellt werden. Das konkludente Handeln gilt aber nicht bei rückwirkenden Aufhebungen und genau jenes haben wir hier.

Guckst Du hier:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=12983

Zitat:
Leitsätze


Werden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für einen Zeitraum neu festgesetzt, der bereits von einem früheren Beitragsbescheid erfasst wird, erfordert dies eine Abänderung des früheren Beitragsbescheides.

Von einer (ggf konkludenten) Abänderung des noch geltenden Beitragsbescheides kann nicht ausgegangen werden, wenn die Krankenkasse eine Neufestsetzung vorgenommen hat, ohne frühere Bescheide zu erwähnen oder wenigstens als Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung (auch) auf § 48 SGB X hinzuweisen.


Einige Zitate hieraus:

Einer Neufestsetzung der Beiträge steht der (nicht aufgehobene) Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 entgegen, der weiterhin Bestand hat.
....

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt es sich bei Beitragsbescheiden um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. ....Beitragsbescheide können daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X zulässig geändert werden (BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 3/94, aaO., mwN). Soweit ein Beitragsbescheid nicht nach den §§ 45, 48 SGB X geändert wird, verbietet sich eine von der ursprünglichen Beitragsfestsetzung abweichende inhaltliche Regelung

Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2005 nicht neu festsetzen dürfen, ohne den Bescheid vom 1. Februar 2005 aufzuheben, der (weiterhin) Rechtsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2005 ist. Diesen Beitragsbescheid vom 01. Februar 2005 hat die Beklagte mit den hier angegriffenen Bescheiden nicht aufgehoben. Weder im Bescheid vom 24. November 2005 noch im Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2006 wird der Bescheid vom 01. Februar 2005 als maßgebender aufzuhebender Bewilligungsbescheid genannt, zumal sich die Beklagte in den genannten Bescheiden auch nicht auf die Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X stützt. Diese Rechtsgrundlagen werden in den genannten Bescheiden nicht erwähnt

Da die Beklagte in den genannten Bescheiden keinen aufzuhebenden Leistungsbescheid angibt, weder den Bescheid vom 05. Februar 2003 noch den diesen ersetzenden Bescheid vom 01. Februar 2005, geht der Senat davon aus, dass ihr nicht bekannt gewesen ist, überhaupt einen maßgebenden Bewilligungsbescheid aufheben zu müssen, um die Beiträge rückwirkend ab dem 01. Januar 2005 neu festsetzen zu können

Gehe mal davon aus, dass deiner Kasse auch nicht bekannt ist, dass der Ursprungsbescheid aus Januar 2015 ggf. ab November 2015 aufzuheben ist.

jensor
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Re: Freiwillig GKV - Steuerbescheid aktualisiert

Beitragvon jensor » 09.06.2016, 14:36

Danke für den Fall. Sollte ich denn jetzt darauf bestehen, dass der ältere Bescheid aufgehoben wird, bevor ich die Nachzahlung tätige?

Am Telefon wurde mir von der KK die Auskunft gegeben, dass eine Neuberechnung der Beiträge auf das Datum der Erstabgabe des Steuerbescheids normal sei. Hierzu kann ich aber leider gar nichts finden.

Rossi
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Re: Freiwillig GKV - Steuerbescheid aktualisiert

Beitragvon Rossi » 09.06.2016, 14:43

Nun ja, es sollte ggf. Widerspruch eingelegt werden, mit dem Hinweis, dass die Kasse bitte das Verfahrensrecht einhalten möge. D.h., die Kasse möge bitte prüfen, ob die Voraussetzungen des § 45 oder 48 SGB X vorliegen und dann dementsprechend den Bescheid ggf. rückwirkend aufheben.

Problem ist, dass ein Widerspruch auch keine aufschiebende Wirkung auslöst. D.h., löhnen musst Du erst einmal dennoch.

Ferner kann ich Dir jetzt schon vorhersagen, dass es die Kasse auf ein Klageverfahren ankommen lässt.


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