Liebe Mitmenschen,
da ich die Gesetzesgebungen vergeblich versucht habe zu verstehen, suche ich nun nach Menschen, die mir meine Geschichte und die Ablehnung mir sinnvoll erklären können.
Fakten:
- bis Okt. 2014 gesetzlich krankenversichert bei einer KK --> KK gekündigt (habe Kündigungsbestätigung) wegen Auslandsaufenthalt
- ab Okt. 2014 im Ausland mit einer Reiseversicherung
- nach 2 Jahren und 4 Monaten Auslandsaufenthalt wieder nach Berlin zurückgekehrt
- Mitgliedschaftsantrag an eine andere KK (gesetzlich) geschickt
- Abgelehnt, da das Krankenkassenwahlrecht nicht gilt und ich anscheinend zu meiner alten KK zurückkehren muss
Ausschnitt aus meiner Ablehnung:
"Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit dem 01.04.2007 alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich versichert waren, im Wege der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.
Abweichend vom Krankenkassenwahlrecht (§ 173 SGB V) können diese Personen nur Mitglied bei der Krankenkasse werden, bei der sie zuletzt versichert waren (Mitglied oder familienversichert)."
Ich habe die Gesetze nachgeschaut und nirgendswo steht eine verständliche Erklärung, warum ich zu meiner alten Krankenkasse zurück muss, obwohl ich dort gekündigt habe, bevor ich ins Ausland ging.
Hier noch die Gesetzesbücherseiten, bei denen ich versucht habe, es zu verstehen.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/173.html
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/5.html
Hoffe irgendwer kann mir in diesem Wirrwarr helfen.
Verweigerung der Aufnahme einer anderen KK nach Auslandsaufenthalt
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Re: Verweigerung der Aufnahme einer anderen KK nach Auslandsaufenthalt
Hallo,
dazu das passende Rundschreiben -https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download/file.res/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf -
dort einmal auf Seite 14 - dort Abs. C und danach Seite 25 zu §174 SGB V.
meiner Meinung nach ist die letzte Kasse für dich zuständig.
Gruss
Czauderna
dazu das passende Rundschreiben -https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download/file.res/gr_versicherte_nach_5_abs_1_nr13_sgb_v.pdf -
dort einmal auf Seite 14 - dort Abs. C und danach Seite 25 zu §174 SGB V.
meiner Meinung nach ist die letzte Kasse für dich zuständig.
Gruss
Czauderna
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