Hallo zusammen,
ich bitte um Unterstützung in folgendem Fall:
unverschuldeter Verkehrsunfall in 2011, seitdem behindert.
Verlust des Arbeitsplatzes wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit in 2013
(ständig krankgeschrieben, mehrere Rehas und Wiedereingliederungen fehlgeschlagen)
Dann 1 Jahr ALG I
Dann Ersatz des Verdienstausfallschadens durch die Versicherung des Unfallverursachers und somit seitdem freiwillig versichert in der GKV.
Versicherung des Unfallverursachers stellt die Zahlung mit 12/2016 ein und sagt, entweder Du nimmst die Abfindung oder Du musst fortan jeden Cent einklagen. Wir haben das Geld und und die Zeit bis vors BGH zu gehen, Du auch? Kann 10 Jahre gehen.
Mit der Faust in der Tasche akzeptiere ich die Abfindung, u a. Verdienstausfall für mehrere Jahre (liegt schriftlich der GKV vor).
Melde das der GKV. Die will nun 12 Monate lang den Höchstsatz haben, weil diese die Abfindung nur auf 12 statt 120 Monate verteilt.
Was meint Ihr dazu?
In einem Urteil finde ich folgende Begründung:
"Bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder komme es auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Die Bewertung der Abfindung als einmalige Einnahme mit einer Zuordnung auf nur ein Jahr würde zu einer unangemessenen Schlechterstellung der Versicherten gegenüber denjenigen führen, die ihren nachehelichen Unterhalt regelmäßig monatlich über einen längeren Zeitraum erhalten. Daher bestimme der Abfindungsbetrag in seiner vollen Höhe nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Frau für ein Jahr, sondern ersetze den Unterhaltsanspruch für mehrere Jahre. Versorgungsbezüge, die eine Einkommens- oder Unterhaltsersatzfunktion hätten, würden aber auf zehn Jahre verteilt. Deshalb müsse hier auch so verfahren werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.1.2015, L 1/4 KR 17/13 )."
Quelle:
https://www.rechtstipps.de/kinder-ehe-f ... -umzulegen
Könnte man nicht die Begründung auch in meinem Fall anwenden?
Beitragsberechnung bei Abfindung wegen Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) , Arbeitslos ohne ALG II
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Beitragsberechnung bei Abfindung wegen Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) , Arbeitslos ohne ALG II
Hallo,
dazu habe ich aus den Verfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes folgendes gefunden :
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung
und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 27. November 2013
(3) Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit
einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Dies
gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
aus einer Beschäftigung. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im
Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen
Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.
Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 7 bleiben unberührt.
(4) Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge,
Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie
Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden,
sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen
Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate
zuzuordnen.
Gruss
Czauderna
dazu habe ich aus den Verfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes folgendes gefunden :
Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung
und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge
(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 27. November 2013
(3) Einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit
einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. Dies
gilt abweichend von § 23a SGB IV auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
aus einer Beschäftigung. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im
Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen
Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.
Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 7 bleiben unberührt.
(4) Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge,
Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie
Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden,
sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen
Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate
zuzuordnen.
Gruss
Czauderna
Re: Beitragsberechnung bei Abfindung wegen Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) , Arbeitslos ohne ALG II
Hallo Czauderna,
vielen lieben Dank für die Antwort.
Ich habe gerade beim Suchen diese Grundsätze gefunden.
Die aktuellste Version ist vom 10.12.2014.
Ich glaube "Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit [...] gezahlt werden,"
hilft mir da weiter.
Weiter habe ich gefunden:
§ 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder [...] erzielt werden,
[…]
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art […] von einer [...] überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung [...], gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Weitere Infos werden gerne angenommen.
Viele Grüße
Balder
vielen lieben Dank für die Antwort.
Ich habe gerade beim Suchen diese Grundsätze gefunden.
Die aktuellste Version ist vom 10.12.2014.
Ich glaube "Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit [...] gezahlt werden,"
hilft mir da weiter.
Weiter habe ich gefunden:
§ 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder [...] erzielt werden,
[…]
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art […] von einer [...] überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung [...], gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
Weitere Infos werden gerne angenommen.
Viele Grüße
Balder
Re: Beitragsberechnung bei Abfindung wegen Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) , Arbeitslos ohne ALG II
(3) Einmalige beitragspflichtige Einnahmen.... mit
einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.
... Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im
Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen
Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.
Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 7 bleiben u n b e r ü h r t. (GELTEN ALSO)
(4) Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge,
Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie
Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden,
sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen
Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate
zuzuordnen.
Es gilt immer zuerst der Grundsatz. Lex generalis
Dieser kommt zuerst
hier:in Absatz 3
Dann kommt die Ausnahme: Lex specialis
hier Absatz 4 = ALSO 120 Monate
Hier ist es sogar so, dass in Abs. 3 steht, dass Abs. 4 "unberührt bleibt (also gilt)
Sag mal Deiner KK, dass Du der Auffassung bist, dass die Spezialvorschrift maßgebend ist.
Frag sie, wenn sie dennoch der Auffassung ist, dass Abs. 3 (=12 Monate) gilt
WARUM sie denn ABs. 4 (=120 Monate) nicht als richtig annehmen wollen.
PS: ich hatte so einen Fall auch noch nicht zu Beurteilung auf dem Tisch.
Jetzt mal unabhängig von der Rechtslage:
evt. wäre 12 Monat günstiger.
Wenn die Einmalzahlung sehr hoch ist (mehr als 12 x 4350 EUR= Höchstsatz, als mehr als 52.200 EUR)
würde der Betrag über 4350 EUR NICHT in den ersten 12 Monaten beitragspflichtig sein.
Achtung: manchmal kann
einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.
... Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im
Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen
Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen.
Abweichende Regelungen in den Absätzen 4 bis 7 bleiben u n b e r ü h r t. (GELTEN ALSO)
(4) Die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge,
Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie
Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden,
sind vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen
Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate
zuzuordnen.
Es gilt immer zuerst der Grundsatz. Lex generalis
Dieser kommt zuerst
hier:in Absatz 3
Dann kommt die Ausnahme: Lex specialis
hier Absatz 4 = ALSO 120 Monate
Hier ist es sogar so, dass in Abs. 3 steht, dass Abs. 4 "unberührt bleibt (also gilt)
Sag mal Deiner KK, dass Du der Auffassung bist, dass die Spezialvorschrift maßgebend ist.
Frag sie, wenn sie dennoch der Auffassung ist, dass Abs. 3 (=12 Monate) gilt
WARUM sie denn ABs. 4 (=120 Monate) nicht als richtig annehmen wollen.
PS: ich hatte so einen Fall auch noch nicht zu Beurteilung auf dem Tisch.
Jetzt mal unabhängig von der Rechtslage:
evt. wäre 12 Monat günstiger.
Wenn die Einmalzahlung sehr hoch ist (mehr als 12 x 4350 EUR= Höchstsatz, als mehr als 52.200 EUR)
würde der Betrag über 4350 EUR NICHT in den ersten 12 Monaten beitragspflichtig sein.
Achtung: manchmal kann
Re: Beitragsberechnung bei Abfindung wegen Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) , Arbeitslos ohne ALG II
PS: die Sache mit den Versorgungbezügen kannst Du aber knicken. Das ist kein Argument. Die Sache bei ist KEIN Versorgungsbezug.
Re: Beitragsberechnung bei Abfindung wegen Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) , Arbeitslos ohne ALG II
Hallo Heinrich,
vielen Dank für Deine Erklärungen.
Dein Hinweis mit der Prüfung was günstiger ist, habe ich gemacht. In meinem Fall scheint die 120er Regelung deutlich besser.
Ja ist kein Versogungsbezug, ist aber laut der Richter in NRW mit einem solchen zu vergleichen, zumindest bei dem Ehegattenunterhalt.
vielen Dank für Deine Erklärungen.
Dein Hinweis mit der Prüfung was günstiger ist, habe ich gemacht. In meinem Fall scheint die 120er Regelung deutlich besser.
Ja ist kein Versogungsbezug, ist aber laut der Richter in NRW mit einem solchen zu vergleichen, zumindest bei dem Ehegattenunterhalt.
Re: Beitragsberechnung bei Abfindung wegen Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) , Arbeitslos ohne ALG II
Folgende Frage stellt sich noch:
Wie verhält es sich mit der Beitragsbemessung wenn ich wieder ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen, also als Arbeitnehmer, habe?
Fall A: 12 Monate
- Wird dann der KV/PV Beitrag nur aus dem Bruttoeinkommen berechnet, oder auch noch aus dem 12tel der Einmalzahlung?
Fall B: 120 Monate
- Wird dann der KV/PV Beitrag nur aus dem Bruttoeinkommen berechnet, oder auch noch aus dem 120tel der Einmalzahlung?
Wie verhält es sich mit der Beitragsbemessung wenn ich wieder ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen, also als Arbeitnehmer, habe?
Fall A: 12 Monate
- Wird dann der KV/PV Beitrag nur aus dem Bruttoeinkommen berechnet, oder auch noch aus dem 12tel der Einmalzahlung?
Fall B: 120 Monate
- Wird dann der KV/PV Beitrag nur aus dem Bruttoeinkommen berechnet, oder auch noch aus dem 120tel der Einmalzahlung?
Re: Beitragsberechnung bei Abfindung wegen Haftpflichtfall (Verkehrsunfall) , Arbeitslos ohne ALG II
während einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaftszeit besteht KEINE Beitragspflicht
dieser Einnahme
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