ich bin froh dieses informative Forum gefunden zu haben. Ich habe seit Kurzem regelmäßig mit GKV-Sachverhalten zu tun und verstehe nur Bahnhof.
Mir ist nicht klar, wann ich zB bei einer Notfallbehandlung eines ausländischen Patienten auf Par. 25 SGB XII, wann auf Par. 6a AsylbLG und wann auf Par. 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V.
Wenn zB der Patient aus dem Nicht-EU-Ausland stammt (z.B. Bosnien-H.) und ohne Aufenthaltserlaubnis o.ä. in Deutschland lebt und angibt, dass er früher mal hier versichert war, mehr weiß er aber nicht mehr. Welchen Weg gehe ich denn in diesem Fall ab? Er war ja mal versichert. Aber fällt er nicht eigentlich auch unter Par. 5 Absatz 11 SGB V?
Ich weiß wirklich nicht, wer sich in diesem Paragraphenwirrwarr zurechtfinden soll
![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)
Die Gesetze kann sich niemand ausgedacht haben, der damit täglich zu tun haben muss
![d'oh! #-o](./images/smilies/eusa_doh.gif)
Ich würde mich sehr über Hilfe freuen und möchte mir gern ein Grundverständnis erarbeiten.
Liebe Grüße
Eure Rido