Liebe Mitglieder des Forums,
ich habe in einigen Monaten mein Studium beendet. Seit knapp 2 Monaten bin ich nebenbei freiberuflich tätig und habe mein Unternehmen dafür beim Finanzamt angemeldet. Bislang habe ich kein Einkommen durch das Unternehmen.
Im Augenblick weiß ich noch nicht, ob ich in ca. 3 Monaten ausschließlich als Freiberufler arbeiten oder mir eine Anstellung suchen werde. Gesetzt den Fall, ich finde keine Stelle - dann bin ich trotzdem weiterhin Freiberufler (Unternehmen besteht ja bereits), und wie ich das sehe, kann ich dann nicht von einem ermäßigten GKV-Satz für jene Personen nach dem Studium profitieren, die sich für knapp über 100 Euro freiwillig versichern können, solange sie eine Anstellung suchen.
Einen Gründungszuschuss werde ich als Student (wie ich das sehe) allerdings auch nicht haben. Kann ich das fiktive Einkommen von 1.242,50 Euro als Bemessungsgrundlage für mich geltend machen, wenn ich mich durch einen Mini-Job und Unternehmenseinnahmen über Wasser halte und tatsächlich darunter bleibe? Würden direkt zu Anfang 1.863,75 Euro festgelegt, wüsste ich erst recht nicht, wie ich das bezahlen soll.
Weiß jemand, wie hoch die Ersparnisse sein dürfen, damit ein Einkommen bis 1.242,50 Euro als Grundlage dient? Hier eine Quelle ("Geringere Beiträge für Kleinunternehmer"):
http://www.existenzgruender.de/selbstae ... /index.php
Ein Punkt noch: Ich bin übrigens als Freiberufler umsatzsteuerpflichtig und habe von der Kleinunternehmerregelung, bei der man zunächst keine Umsatzsteuer berechnen muss, keinen Gebrauch gemacht. Ich hoffe mal, dass ich im obigen Fall für die GKV trotzdem als "Kleinunternehmer" gelte, weil ich ja nur geringe Einnahmen habe. Sprich: Ich gehe davon aus, dass der Kleinunternehmer aus Sicht des Finanzamt etwas anderes ist als der Kleinunternehmer aus Sicht der Krankenkasse.
Bemessungsgrundlage 1.242,50 Euro für Kleinunternehmer
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Re: Bemessungsgrundlage 1.242,50 Euro für Kleinunternehmer
Hallo NeuDabei,
Ich seh das jetzt einmal aus der Sicht der Krankenkasse,
für mich sind Sie Hauptberuflich Selbstständig, dann gilt:
Mindestbeitrag für selbständige PersonenAls beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens derneunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (1/90 von 2.485 EUR =27,61 EUR).Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind,gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teilder monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (1/30 von 3.600 EUR =120 EUR), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste,für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss(nach § 57 SGB III) oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss(nach § 421l SGB III) oder eine entsprechende Leistung zurEingliederung (nach § 16 SGB II), der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße(1/40 von 2.845 EUR = 71,13 EUR bzw. 1/60 von 2.845 EUR =47,42 EUR).Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüberhinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigerniedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichenBezugsgröße (1/60 von 2.845 EUR), zugrunde gelegt werden. Dabei sindinsbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie das Einkommen und Vermögenvon Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.Die Satzungen der Krankenkassen können also für alle selbstständig Tätigenmit niedrigen Einnahmen einen Mindestbeitrag auf Grundlage des 60tels derBezugsgröße (1/60 von 2.485 EUR = 1.242,50 EUR/Monat) anbieten.
KÖNNEN müssen aber nicht, wenn Sie also nur für 1242 Euro bezahlen möchten ist hierfür ein Antrag nötig bei welchen Sie auf Deutsch einen Strippti`smachen müssen und sich und Ihre Verhältnisse offenbaren müssen.
Gruß R.Maaß
Ich seh das jetzt einmal aus der Sicht der Krankenkasse,
für mich sind Sie Hauptberuflich Selbstständig, dann gilt:
Mindestbeitrag für selbständige PersonenAls beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens derneunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (1/90 von 2.485 EUR =27,61 EUR).Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind,gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teilder monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (1/30 von 3.600 EUR =120 EUR), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste,für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss(nach § 57 SGB III) oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss(nach § 421l SGB III) oder eine entsprechende Leistung zurEingliederung (nach § 16 SGB II), der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße(1/40 von 2.845 EUR = 71,13 EUR bzw. 1/60 von 2.845 EUR =47,42 EUR).Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüberhinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigerniedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichenBezugsgröße (1/60 von 2.845 EUR), zugrunde gelegt werden. Dabei sindinsbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie das Einkommen und Vermögenvon Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.Die Satzungen der Krankenkassen können also für alle selbstständig Tätigenmit niedrigen Einnahmen einen Mindestbeitrag auf Grundlage des 60tels derBezugsgröße (1/60 von 2.485 EUR = 1.242,50 EUR/Monat) anbieten.
KÖNNEN müssen aber nicht, wenn Sie also nur für 1242 Euro bezahlen möchten ist hierfür ein Antrag nötig bei welchen Sie auf Deutsch einen Strippti`smachen müssen und sich und Ihre Verhältnisse offenbaren müssen.
Gruß R.Maaß
Hallo,
ich danke Ihnen für die ausführliche Antwort. Die Lage ist etwas kompliziert, denn möglicherweise werde ich in Kürze ein Praktikum beginnen. Es wird Vollzeit (40 Stunden) sein und nach Studienende 1-3 Monate dauern.
Würden Sie mir mitteilen, wie es sich dann mit der Krankenkasse verhält, wenn das Praktikum unbezahlt ist und ich unabhängig davon weiterhin mein als Freiberufler angemeldetes Unternehmen habe? Für meine freiberufliche Tätigkeit kann ich in der Zeit natürlich wenig leisten.
Ich danke Ihnen!
ich danke Ihnen für die ausführliche Antwort. Die Lage ist etwas kompliziert, denn möglicherweise werde ich in Kürze ein Praktikum beginnen. Es wird Vollzeit (40 Stunden) sein und nach Studienende 1-3 Monate dauern.
Würden Sie mir mitteilen, wie es sich dann mit der Krankenkasse verhält, wenn das Praktikum unbezahlt ist und ich unabhängig davon weiterhin mein als Freiberufler angemeldetes Unternehmen habe? Für meine freiberufliche Tätigkeit kann ich in der Zeit natürlich wenig leisten.
Ich danke Ihnen!
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