wenn die Rente wegen Einkommensanrechnung (zum Beispiel nach § 97 SGB VI) zwar nicht zu leisten ist und sich insofern kein zahlbarer Betrag ergibt, aber der Rentenanspruch dem Grunde nach – also das Stammrecht – erhalten bleibt.
Ich kann es drehen und wenden wie ich will. Aber ich sehe doch noch eine Chance.
Ich verstehe das so, dass eine Rente bewilligt wurde und nur zum Teil oder garnicht ausgezahlt wird, da weitere Einkommen erzielt werden.
Beispiel: Wenn eine Witwenrente gekürzt wird, da die Witwe zuviel verdient.
Meine Rente wurde aber weder bewilligt noch ausgezahlt.
Kann ich mit diesem Argument punkten?
Gruß
frank1
pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?
Eine erste Formulierung für das Gericht:
Leider hat die BKK-Euregio auch dieses mal nicht die genaue Textpassage hinsichtlich der Beitragspflicht von Arbeitseinkommen ohne Rentenbezug genannt.
Wir haben auf Seite 83 der Verwaltungsakte vom 29. Juni 2022 des GKV-Spitzenverbandes zu den Versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen folgendes gefunden:
Aus der Formulierung in § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V, dass Arbeitseinkommen bei versicherungspflichtig Beschäftigten (nur) dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Versorgungsbezügen) „erzielt“ wird, kann im Übrigen nicht geschlossen werden, dass für eine Beitragspflicht des Arbeitseinkommens der tatsächliche Bezug einer Rente vorliegen muss. Von einer Erzielung der Einnahmen „neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung“ im Sinne der vorgenannten Regelung ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn die Rente wegen Einkommensanrechnung (zum Beispiel nach § 97 SGB VI) zwar nicht zu leisten ist und sich insofern kein zahlbarer Betrag ergibt, aber der Rentenanspruch dem Grunde nach – also das Stammrecht – erhalten bleibt.
Beispiel: Eine Witwe arbeitet hauptberuflich als Angestellte und ist nebenberuflich selbständig. Die Selbständigkeit ist normalerweise beitragsfrei.
Ausnahme: Der Witwe wurde Witwenrente bewilligt, diese aber wegen Einkommensanrechnung nicht geleistet. In diesem Fall wird die Rente fiktiv gewertet und somit die Selbständigkeit beitragspflichtig.
Dieses trifft auf mich nicht zu. Ich habe weder eine Rente beantragt, noch wurde eine Rente ausgezahlt. Somit kann diese auch nicht geleistet werden.
Wie ich bereits geschrieben hatte, ging ich gleich davon aus, dass diese Regelung für einen anderen Personenkreis gedacht war.
Arbeitslosengeld 1 + nebenberufliche Selbständigkeit = Die Selbständigkeit ist beitragsfrei.
Arbeitslosengeld 1 + nebenberufliche Selbständigkeit + Anspruch auf die Rente mit 63, die aber weder beantragt, gezahlt, noch einer Einkommenanrechnung unterliegt = Die Selbständigkeit soll beitragspflichtig sein ???
Dies wäre eine grobe Ungleichbehandlung.
Ich denke, dass in meinem Fall eine Beitragspflicht weder seitens des GKV-Spitzenverbandes, des Bundesgesundheitsministerium und
meiner ehemaligen Arbeitsstätte - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - vorgesehen ist.
Wir hätten sie mal fragen sollen!
--------------------------
Dies würde aber auch bedeuten, dass die Kombination Rente + Angestellt + Selbständig komplett doch beitragpflichtig ist. Also in meinem Fall für die Monate Juli - September. Ich denke, ich gehe auf diese Monate nicht mehr ein und konzentriere mich auf die Monate Oktober 2023 - Juni 2024.
Gruß
frank1
Leider hat die BKK-Euregio auch dieses mal nicht die genaue Textpassage hinsichtlich der Beitragspflicht von Arbeitseinkommen ohne Rentenbezug genannt.
Wir haben auf Seite 83 der Verwaltungsakte vom 29. Juni 2022 des GKV-Spitzenverbandes zu den Versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen folgendes gefunden:
Aus der Formulierung in § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V, dass Arbeitseinkommen bei versicherungspflichtig Beschäftigten (nur) dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Versorgungsbezügen) „erzielt“ wird, kann im Übrigen nicht geschlossen werden, dass für eine Beitragspflicht des Arbeitseinkommens der tatsächliche Bezug einer Rente vorliegen muss. Von einer Erzielung der Einnahmen „neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung“ im Sinne der vorgenannten Regelung ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn die Rente wegen Einkommensanrechnung (zum Beispiel nach § 97 SGB VI) zwar nicht zu leisten ist und sich insofern kein zahlbarer Betrag ergibt, aber der Rentenanspruch dem Grunde nach – also das Stammrecht – erhalten bleibt.
Beispiel: Eine Witwe arbeitet hauptberuflich als Angestellte und ist nebenberuflich selbständig. Die Selbständigkeit ist normalerweise beitragsfrei.
Ausnahme: Der Witwe wurde Witwenrente bewilligt, diese aber wegen Einkommensanrechnung nicht geleistet. In diesem Fall wird die Rente fiktiv gewertet und somit die Selbständigkeit beitragspflichtig.
Dieses trifft auf mich nicht zu. Ich habe weder eine Rente beantragt, noch wurde eine Rente ausgezahlt. Somit kann diese auch nicht geleistet werden.
Wie ich bereits geschrieben hatte, ging ich gleich davon aus, dass diese Regelung für einen anderen Personenkreis gedacht war.
Arbeitslosengeld 1 + nebenberufliche Selbständigkeit = Die Selbständigkeit ist beitragsfrei.
Arbeitslosengeld 1 + nebenberufliche Selbständigkeit + Anspruch auf die Rente mit 63, die aber weder beantragt, gezahlt, noch einer Einkommenanrechnung unterliegt = Die Selbständigkeit soll beitragspflichtig sein ???
Dies wäre eine grobe Ungleichbehandlung.
Ich denke, dass in meinem Fall eine Beitragspflicht weder seitens des GKV-Spitzenverbandes, des Bundesgesundheitsministerium und
meiner ehemaligen Arbeitsstätte - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - vorgesehen ist.
Wir hätten sie mal fragen sollen!
--------------------------
Dies würde aber auch bedeuten, dass die Kombination Rente + Angestellt + Selbständig komplett doch beitragpflichtig ist. Also in meinem Fall für die Monate Juli - September. Ich denke, ich gehe auf diese Monate nicht mehr ein und konzentriere mich auf die Monate Oktober 2023 - Juni 2024.
Gruß
frank1
Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?
Fertig. War doch eine kurze Nacht. Nur ein ausführliches Anschreiben und den - leicht korrigierten - Text von oben - das war's.
Ausführliches in der Nachbesprechung heute abend oder morgen.
Vorab aber vielen Dank an "heinrich" und "Czauderna" für ihren doch schon außergewöhnlichen hohen Einsatz für mich.
Gruß
frank1
Ausführliches in der Nachbesprechung heute abend oder morgen.
Vorab aber vielen Dank an "heinrich" und "Czauderna" für ihren doch schon außergewöhnlichen hohen Einsatz für mich.
Gruß
frank1
Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?
Hallo,
gestern nun alles persönlich im Justizzentrum Aachen abgegeben. Inclusive der Abmeldebescheinigungen für alle meine selbständigen Tätigkeiten. Damit kann die KV nur bis zum 21. Juni 2024 Forderungen erheben. Ab sofort bin ich "nur" noch arbeitslos. Ich habe zwar noch weitere Einnahmen, aber diese sind weder steuer- noch beitragspflichtig. Auch brauchen diese nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden. Der Agentur für Arbeit sind diese Einnahmen bekannt, aber bei ALG1 sind diese irrelevant.
Ich rechne fest mit einem negativen Bescheid des Sozialgericht Aachen. Aber diesen brauche ich nun mal, damit diverse Ministerien nun mitspielen dürfen. Es ist wie ein Schachspiel. Ich opfere einige Figuren um dann .......
Ich halte euch auf dem Laufenden.
Gruß
frank1
gestern nun alles persönlich im Justizzentrum Aachen abgegeben. Inclusive der Abmeldebescheinigungen für alle meine selbständigen Tätigkeiten. Damit kann die KV nur bis zum 21. Juni 2024 Forderungen erheben. Ab sofort bin ich "nur" noch arbeitslos. Ich habe zwar noch weitere Einnahmen, aber diese sind weder steuer- noch beitragspflichtig. Auch brauchen diese nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden. Der Agentur für Arbeit sind diese Einnahmen bekannt, aber bei ALG1 sind diese irrelevant.
Ich rechne fest mit einem negativen Bescheid des Sozialgericht Aachen. Aber diesen brauche ich nun mal, damit diverse Ministerien nun mitspielen dürfen. Es ist wie ein Schachspiel. Ich opfere einige Figuren um dann .......
Ich halte euch auf dem Laufenden.
Gruß
frank1
Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?
ich sag dir jetzt, was passiert.
Das Sozialgericht wird der KK schreiben, dass sie die Rechtsgrundlage mal beibringen sollen.
Evt bekommt die KK jetzt schon einen "Einlauf",, äh ich meine einen richterlichen Hinweis.
Sollte das Gericht auf die Einkommensanrechnung kommen (was ja da einzige ist, weshalb eine Beitragspflicht gegeben sein könnte),
so dürfte das Gericht die KK auffordern, dies nachzuweisen.
Oder das Gericht fragt dich oder direkt beim Rentenversicherungsträger nach.
So wie ich dich , Frank1, verstanden habe, hatte der NICHTzahlungszeitraum ja gaaaar nichts mit einer Einkommensanrechnung zu tun
Das Sozialgericht wird der KK schreiben, dass sie die Rechtsgrundlage mal beibringen sollen.
Evt bekommt die KK jetzt schon einen "Einlauf",, äh ich meine einen richterlichen Hinweis.
Sollte das Gericht auf die Einkommensanrechnung kommen (was ja da einzige ist, weshalb eine Beitragspflicht gegeben sein könnte),
so dürfte das Gericht die KK auffordern, dies nachzuweisen.
Oder das Gericht fragt dich oder direkt beim Rentenversicherungsträger nach.
So wie ich dich , Frank1, verstanden habe, hatte der NICHTzahlungszeitraum ja gaaaar nichts mit einer Einkommensanrechnung zu tun
Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?
Hallo,
sorry für die lange Wartezeit. Aber ich hatte einiges zu tun.
So. Das Sozialgericht Aachen hat das ganze abgelehnt, da ich keinen rechtswirksamen Widerspruch gegenüber der BKK eingelegt habe.
Das war allerdings von mir ein wenig beabsichtigt.
Die erste Antwort der KV auf meine Klage hatte das Gericht ohne jeden Nachweis akzeptiert. Aufgrund meines erneuten Schreiben hat das Gericht um eine ausführliche Begründung gebeten. Es kam nur eine ausweichende Antwort seitens der KV. Aber darauf ist das Gericht dann gar nicht mehr eingegangen.
Auf die unseriöse Beitragsberechnung für 2023 und 2024 mit den hohen Gewinnzahlen von 2021 + 2022 somit auch nicht.
Ich habe somit knapp 2.100,- Euro für 2023 + 2024 überwiesen, von denen ich nach Erhalt der Steuerbescheide etwa 900,- Euro zurück erhalten werde. Irgendwie doch gut, dass ich in dieser Zeit 4 Monate nicht gearbeitet hatte. Die 1.200,- Euro hole ich mir allerdings natürlich auch wieder.
Ich habe mein Gewerbe zum 22. Juni 2024 abgemeldet. Mir liegen zwar noch Angebote vor, auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, aber außer den Zahlungen von meinem derzeitigen ALG 1 und ab September 2024 von meiner Rente, wird die KV keine Beiträge mehr erhalten.
Daher habe ich mich nach Arbeit in den Niederlanden umgeschaut. Das erste Vorstellungsgespräch am letzten Donnerstag (11.7.) war gleich erfolgreich. Vitamin B und mein niederländischer Pass haben dazu auch beigetragen. Ein schöner Job, mehr Geld, und im Gegensatz zu Deutschland werden hier Fahrtkosten gezahlt. Mein erster Einsatz wird mich in die Touristenstadt Valkenburg führen. Und schon geht das ganze ins Positive. Ich freue mich schon auf Maastricht, Roermond, Sittard usw. Finanziell und von der Lebensqualität her, stehe ich nun wesentlich besser da. Allerdings werden ab September 2024 keine Rentenbeiträge mehr in D gezahlt. Ich habe natürlich der KV geschrieben, dass ich mich gerne wieder selbständig machen würde und dafür die Rechtsgrundlage der Beitragspflicht hätte. Wurde natürlich ignoriert. Allerdings bin ich schon lange genug in Deutschland um zu wissen, dass man nicht unbedingt angemeldet sein muss, um Geld zu verdienen. Weiteres folgt.
Gruß
frank1
sorry für die lange Wartezeit. Aber ich hatte einiges zu tun.
So. Das Sozialgericht Aachen hat das ganze abgelehnt, da ich keinen rechtswirksamen Widerspruch gegenüber der BKK eingelegt habe.
Das war allerdings von mir ein wenig beabsichtigt.
Die erste Antwort der KV auf meine Klage hatte das Gericht ohne jeden Nachweis akzeptiert. Aufgrund meines erneuten Schreiben hat das Gericht um eine ausführliche Begründung gebeten. Es kam nur eine ausweichende Antwort seitens der KV. Aber darauf ist das Gericht dann gar nicht mehr eingegangen.
Auf die unseriöse Beitragsberechnung für 2023 und 2024 mit den hohen Gewinnzahlen von 2021 + 2022 somit auch nicht.
Ich habe somit knapp 2.100,- Euro für 2023 + 2024 überwiesen, von denen ich nach Erhalt der Steuerbescheide etwa 900,- Euro zurück erhalten werde. Irgendwie doch gut, dass ich in dieser Zeit 4 Monate nicht gearbeitet hatte. Die 1.200,- Euro hole ich mir allerdings natürlich auch wieder.
Ich habe mein Gewerbe zum 22. Juni 2024 abgemeldet. Mir liegen zwar noch Angebote vor, auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, aber außer den Zahlungen von meinem derzeitigen ALG 1 und ab September 2024 von meiner Rente, wird die KV keine Beiträge mehr erhalten.
Daher habe ich mich nach Arbeit in den Niederlanden umgeschaut. Das erste Vorstellungsgespräch am letzten Donnerstag (11.7.) war gleich erfolgreich. Vitamin B und mein niederländischer Pass haben dazu auch beigetragen. Ein schöner Job, mehr Geld, und im Gegensatz zu Deutschland werden hier Fahrtkosten gezahlt. Mein erster Einsatz wird mich in die Touristenstadt Valkenburg führen. Und schon geht das ganze ins Positive. Ich freue mich schon auf Maastricht, Roermond, Sittard usw. Finanziell und von der Lebensqualität her, stehe ich nun wesentlich besser da. Allerdings werden ab September 2024 keine Rentenbeiträge mehr in D gezahlt. Ich habe natürlich der KV geschrieben, dass ich mich gerne wieder selbständig machen würde und dafür die Rechtsgrundlage der Beitragspflicht hätte. Wurde natürlich ignoriert. Allerdings bin ich schon lange genug in Deutschland um zu wissen, dass man nicht unbedingt angemeldet sein muss, um Geld zu verdienen. Weiteres folgt.
Gruß
frank1
Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?
Hallo,
und was soll uns das jetzt sagen - "....Daher habe ich mich nach Arbeit in den Niederlanden umgeschaut. Das erste Vorstellungsgespräch am letzten Donnerstag (11.7.) war gleich erfolgreich. Vitamin B und mein niederländischer Pass haben dazu auch beigetragen."
Wird sich die Krankenkasse jetzt ärgern und/oder auch das Sozialgericht ?.
Wie du geschrieben hast, geht das Ganze jetzt ins Positive und du bekommst sogar Fahrkostenerstattung - Gratulation.
Ja, schreib uns mal, wie es mit dir weitergegangen ist.
Gruss
Czauderna
und was soll uns das jetzt sagen - "....Daher habe ich mich nach Arbeit in den Niederlanden umgeschaut. Das erste Vorstellungsgespräch am letzten Donnerstag (11.7.) war gleich erfolgreich. Vitamin B und mein niederländischer Pass haben dazu auch beigetragen."
Wird sich die Krankenkasse jetzt ärgern und/oder auch das Sozialgericht ?.
Wie du geschrieben hast, geht das Ganze jetzt ins Positive und du bekommst sogar Fahrkostenerstattung - Gratulation.
Ja, schreib uns mal, wie es mit dir weitergegangen ist.
Gruss
Czauderna
Re: pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied?
Ich bin noch nicht fertig. Erst mal mache ich die ganze Anmeldeprozedor in NL, dann meine Steuer für 2023 und dann geht es hier weiter.
Gruss
frank1
Gruss
frank1
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