Riester-Rente und Zinserträge bei freiwillig Krankenversicherten

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DF2000
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Riester-Rente und Zinserträge bei freiwillig Krankenversicherten

Beitragvon DF2000 » 28.06.2024, 23:20

Guten Tag,

Ich bin verheiratet und als Rentner freiwillig krankenversichert. Meine Frau ist hingegen in der Krankenkasse der Rentner.
Wir beide haben Zinserträge erzielt. Nach meinem heutigen Kenntnisstand sind die Zinserträge für meine Frau nicht, für mich aber krankenkassenbeitragspflichtig.

1) Wenn die Zinserträge ausschließlich auf den Konten meiner Frau erzielt werden, bin ich dann trotzdem zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen/Pflegeversicherung verpflichtet (gemeinsame Veranlagung in der Steuererklärung)?
Muss in der Steuererklärung klar hervorgehen auf welchem Konto die Erträge erwirtschaftet worden sind? Falls ja, müssen alle Erträge - trotz Abgeltungssteuer - bei der Steuererklärung einzeln angegeben werden, um eine steuerliche Abgrenzung darzustellen.

2) Ich habe eine Riesterrente, die im letzten Jahr als Wohnriester (ca. 50 000 Euro) komplett ausgezahlt worden ist und in eine selbst genutzte Immobilie gesteckt worden ist. Bei der Versteuerung gibt es für mich 2 Möglichkeiten:

a) als jährlicher Verminderungsbetrag des Wohnförderkontos von 2665 Euro/Jahr über eine Zeitspanne von 18 Jahren. Dann werden dem zu versteuernden Einkommen jährlich 2665 Euro/Jahr hinzugerechnet
oder
b) als steuerreduzierte Einmalversteuerung von 35 500 Euro in einem Jahr (30 % Steuerabschlag). Ich tendiere momentan zur Einmalversteuerung von 35 500 Euro. Das wäre laut meinem Steuerprogramm eine einmalige Steuerabgabe von ca. 10 000 Euro.

Ich vermute mal, dass nun auch noch Krankenkassen-/Pflegeversicherungbeiträge für die 50 000 Euro fällig werden, so dass insgesamt noch mal ca. 10 000 Euro Krankenkassenbeiträge/Pflegeversicherung anfallen würden. Insofern wäre für mich die Riester-Rente bei diesen Abzügen inflationsbereinigt ein dummes Verlustgeschäft.

Meine Frage nun: welche Variante ist aus Sicht der Krankenkassen-/Pflegeversicherungbeiträge günstiger für mich:
a) die fiktive Einkommenserhöhung von 2665 Euro/Jahr über 18 Jahre
oder
b) die steuerreduzierte Einmalversteuerung von 35 500 Euro des Wohnförderkonto über 50 000 Euro.
Ist in diesem Fall die Berechnungsgrundlage für die Krankenkassen-/Pflegeversicherungbeiträge 35 500 oder 50 000 Euro?
Über welchen Zeitraum werden die Krankenkassen-/Pflegeversicherungbeiträge in diesem Fall erhoben (12 Monatsregelung)?

3) Werden von der Krankenkasse bei freiwillig krankenversicherten Rentnern bereits im Regelfall Einkommenssteuernachweise des Finanzamts verlangt oder erst wenn in dem jährlichen Fragebogen Einkünfte wie Zinsen, Mieteinnahmen eingetragen worden sind?

Czauderna
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Re: Riester-Rente und Zinserträge bei freiwillig Krankenversicherten

Beitragvon Czauderna » 29.06.2024, 09:31

Hallo und willkommen im Forum,
3) ist die Antwort - die Krankenkasse orientiert sich grundsätzlich an dem Einkommensteuerbescheid, auch in den Fällen, in denen nicht generell von der Kasse der Bescheid regelmäßig gefordert wird, weil die Einstufung bis zur Vorlage als vorläufig gelten.
Es gilt auch die Regel - wenn ein Versorgungsbezug kapitalisiert wird, also nicht monatlich bzw. regelmäßig zur Auszahlung gelangt, sondern nur als Einmalzahlung vorliegt, dann greift die 120 Monats-Regel, die besagt, dass die Auszahlungssumme (Ertragsanteil) , verteilt auf 120 Kalendermonate, beitragspflichtig ist. Im Falle der Bewilligung des Versorgungsbezuges informiert die Zahlstelle die Krankenkasse, egal ob für laufende Rente oder für Kapitalisierung.
Gruss
Czauderna

DF2000
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Re: Riester-Rente und Zinserträge bei freiwillig Krankenversicherten

Beitragvon DF2000 » 29.06.2024, 10:06

Guten Tag Herr Czauderna,

Danke für Ihre schnelle Antwort!

- Wenn wie von Ihnen beschrieben die Einmalzahlung des Wohnriester über 120 Monate von der Krankenkasse verbeitragt wird, wird
dann die Ursprungssumme von 50 000 Euro durch 120 Monate (=417 Euro/Monat) veranlagt oder die vom Finanzamt bei Einmalzahlung die steuerreduzierte Summe von 35 500 Euro (=296 Euro/Monat)?

Übrigens: Auf meine Nachfrage bei der Riester-Versicherung wurde mir mitgeteilt, dass nur zum Finanzamt eine Mitteilung ergeht, nicht aber zur Krankenkasse.

- Noch Mal zu meiner Frage: Wenn die Zinserträge ausschließlich auf dem Einzelkonto meiner Frau erzielt werden, bin ich dann trotzdem zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen/Pflegeversicherung verpflichtet - trotz gemeinsamer Veranlagung in der Steuererklärung?

- Und muss in der Steuererklärung klar hervorgehen auf welchem Konto (Pflichtversicherter oder Freiwillig Versicherter) die Erträge erwirtschaftet worden sind? Falls ja, müssen alle Erträge - trotz Abgeltungssteuer - bei der Steuererklärung einzeln angegeben werden, um eine personelle, steuerliche Abgrenzung aufzuzeigen.

Gruß
Dieter

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Re: Riester-Rente und Zinserträge bei freiwillig Krankenversicherten

Beitragvon Czauderna » 29.06.2024, 10:30

Hallo,
ja, entscheidend ist, was im Einkommensteuerbescheid steht und wenn es eine gemeinsame Veranlagung ist, dann würde Ihnen 50% der Kapitalerträge als beitragspflichtiges Einkommen angerechnet, auf welches Konto diese Erträge verbucht wurden, spielt dabei keine Rolle.
Dass für die Riesterrente keine Meldung an die Kasse erfolgt, liegt wohl daran - Riester-Renten werden – wie Betriebsrenten – voll versteuert. Dafür fallen für die Riester-Rente keine Sozialabgaben an (Ausnahme: freiwillig gesetzliche krankenversicherte Rentner.
Gruss
Czauderna

heinrich
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Re: Riester-Rente und Zinserträge bei freiwillig Krankenversicherten

Beitragvon heinrich » 29.06.2024, 10:57

so wie es im Einkommensteuerbescheid steht, wird es von der Krankenkasse übernommen.
Da stimme ich Czaudern zu.

Mitarbeiter der Krankenkasse sind keine Steuerbeamten. Es werden schlicht die Zahlen übernommen.
Sonst würde die Ausbildung eines Sozialversicherungsfachangestellten ja verdoppelt werden.


Ich habe keine Ahnung vom Steuerrecht (sage ich jetzt einmal).
Dennoch meine ich, dass Kollege Czauderna sich eventuell etwas vertan hat.

Er benutzt den Begriff Gemeinsame Veranlagung---- richtig Zusammenveranlagung.
Das ist nicht schlimm, so meint er hier doch das Richtige.

Evt verdreht Czauderne jedoch den Güterstand der Güterstand der Gütergemeinschaft mit der Gemeinsamen Veranlagung (Zusammenveranlagung).
Auch hier sage ich, dass ich keine Ahnung vom BGB und von Gütergemeinschaft habe.

Ich gehe mal davon aus, dass der Fragesteller den Güterstand, den jeder normale Mensch hat; nämlich die Zugewinngemeinschaft.
Und bei dieser Zugewinngemeinschaft kann man eine Zusammenverlangung im Steuerrecht machen.
UND dabei werden aber auch die Einnahmen von Herrn X bei Herr X in der Spalte des Steuerbescheides erscheinen und die Einnahmen der Frau X in der Spalte der Frau X in dem Einkommensteuerbescheid erscheinen.

Sind es Zinsen der Frau X sind diese bei Frau X einzutragen. Diese erscheinen dann im Einkommensteuerbescheid bei Frau X
UND dann sind diese Erträge logischweise bei Herrn X NICHT beitragspflichtig.

ALSO: wie auch immer. Ich habe keine Ahnung von Steuerrecht und Güterständen. KK-Mitarbeiter nehmen die Einnahmen aus der Spalte des Einkommensteuerbescheides und müssen davon ausgehen, dass diese dort richtig hingekommen sind.

DF2000
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Re: Riester-Rente und Zinserträge bei freiwillig Krankenversicherten

Beitragvon DF2000 » 29.06.2024, 12:32

Hallo Herr Czauderna, Hallo Herr Heinrich,

Vielen Dank für Ihre Antworten auf meine Fragen!

Ich übersetze für mich ihre Antworten wie folgt:

a) Zur Riesterrenten-Einmalzahlung: es wird von der Krankenkasse der Betrag, auf den Einkommenssteuer gezahlt wird, zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen. In meinem Fall der steuerreduzierte Betrag on 35 500 Euro bei Einmalzahlung und nicht der Ursprungsbetrag von 50 000 Euro.

b) Bei der steuerlichen Zusammenverlagerung von Ehegatten tauchen im Steuerbescheid für jeden Ehepartner getrennt ausgewiesen die Zinserträge auf, wenn jeder Ehepartner seine Zinseinnahmen vorher in der Steuererklärung einzeln angibt, was ja aufgrund der geltenden Abgeltungssteuer eigentlich nicht notwendig wäre. Geschieht dieses und sind dann für den pflichtversicherten Rentner Zinserträge im Steuerbescheid vorhanden, entnehme ich Ihrer Antwort, dass dann der pflichtversicherte Rentner auf diese Zinserträge keine Sozialbeiträge zu leisten hat.


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