Beitragsberechnung wenn unter mindestbemessungsgrenze

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Thaler1
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Beitragsberechnung wenn unter mindestbemessungsgrenze

Beitragvon Thaler1 » 04.11.2024, 23:28

Guten Tag,

Ich bekam nun einen KK Nachzahlungsbescheid.

Ich versuche das selber zu berechnen, tue mich aber schwer.

Zeitraum 2023 bis jetzt für die Korrektur.

Mein Einkommen:
Rente rund 500.-
Mieteinnahmen rund 200.-

Es soll wohl so gehen:
Mindestbemessungsgrenze - Rente zu 15.8%
Mieteinnahmen zu 15.2%

Und dann noch die Pflegeversicherung.

Da sich mein Einkommen nicht (wesentlich) ändert, ist es wohl die Mindestbemessungsgrenzen-erhöhung die zuschlägt.

Kann da jemand mal eine verständliche Formel formulieren?

herzlichen Dank

heinrich
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Re: Beitragsberechnung wenn unter mindestbemessungsgrenze

Beitragvon heinrich » 05.11.2024, 08:29

der allgemeine Beitragssatz (BS) beträgt 14,6, für die Rente maßgebend (auch für Versorgungsbezüge, hier nicht wichtig)
der ermäßigte BS für alles andere maßgebend.

es scheint hier also mit 15,8 und 15,2 ein KK zu sein (es gibt ja schließlich über 90 KK in Deutschland),
die einen Zusatz-BS von 1,2 % hat.

Also:
allgemein plus Zusatz = 15,8
ermäßigt plus Zusazt = 15,2


Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt im Monat 1178,33 EUR.

Rente: 500 x 15,8 = Ergebnis
Miete: 200 x 15,2 = Ergbenis

Tja: und was machen wir jetzt mit der Differenze bis zur Mindesbemessung von 1178,33, was ja 478,33 EUR beträgt
einfach: es ist ja keine Rente; daher kein allgemeiner BS,
sonder der ermäßigte BS ist maßgebend

also: 478,33 EUR x 15,2 % = ERgbenis

oder vereinfacht (die Gesamtesummer der Beträge, die mit dem ermäßigten BS zu verbeitragen sind)
200 + 478,33 = 678,33 x 15,2 % = Ergebnis

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Re: Beitragsberechnung wenn unter mindestbemessungsgrenze

Beitragvon Thaler1 » 07.11.2024, 11:30

Vielen Dank.

KK = TK

Also man macht diese komplizierte Berechnung nur um die beiden unterschiedlichen Beitragssätze richtig zu beaufschlagen.
Ansonsten könnte man ja einfach die Mindestbemessungsgrenze * Beitragssatz nehmen.

Im Beispiel bleibend:
500 * 15.8 = 79.-
200 * 15.2 = 30,40.-

Dann 1178,33 -200 - 500 =478,33.- * 15,2% = 72,70.-

Beitragssumme: 182,10.-

Im Vergleich:
1178,33 * 15.8% = 186,17

Die Pflege nochmal zu 3,4%:
1178,33 * 3,4% = 40.-

Summe Beitrag: 182,10 + 40 = 222,10.-

heinrich
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Re: Beitragsberechnung wenn unter mindestbemessungsgrenze

Beitragvon heinrich » 07.11.2024, 14:52

korrekt, 182,10 ist richtig


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